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16.01.2020

Informationen zur Schul- und Berufsschulpflicht

In Mecklenburg-Vorpommern besteht die Vollzeitschulpflicht für 9 Schuljahre sowie die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule

Eltern sind für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich. Verstoßen Eltern dagegen, handeln sie gesetzeswidrig.

Weiterführende Informationen können hier nachgelesen werden.

Geregelt ist die Schulpflicht und Berufsschulpflicht im §§ 41 und 42 des Schulgesetzes MV.

Berufsschulpflicht 

Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule beginnt nach Verlassen einer Schule und dauert

1. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,

2. ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.

Im Einzelfall kann eine Befreiung (§ 48 Schulgesetz MV) von oder ein Ruhen (§ 44 Schulgesetz MV) der Berufsschulpflicht bei der zuständigen Schulbehörde - dem Bildungsministerium M-V - beantragt werden.

Die Berufsschulpflicht ruht, solange die Schulpflichtige oder der Schulpflichtige

  1. in einem Beamtenverhältnis zur Ausbildung für einen Beruf im öffentlichen Dienst steht,
  2. Wehr- oder Zivildienst leistet,
  3. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet

Die zuständige Schulbehörde kann vom Besuch einer Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichend Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.

Für den Erwerb von Schulabschlüssen an Volkshochschulen wird es keine Befreiung oder kein Ruhen der Schulpflicht geben, da dies Angebote auf dem 2. Bildungsweg sind.

Der Antrag kann formlos gestellt werden an das

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg Vorpommern

Schulräte Berufliche Schulen: SR 2

Herrn Frank Buchholz

Werderstr. 124

19055 Schwerin

Tel.: 0385 588 7622

E-Mail: F.Buchholz@bm.mv-regierung.de

Folgendes ist zu berücksichtigen:

  • Beide Sorgeberechtigten müssen ihn unterzeichnen. Wenn ein Elternteil nur Sorgeberechtigt ist, muss die Sorgerechtsbescheinigung vorgelegt werden.
  • Einzureichen sind weiterhin:
    • das letzte Schulzeugnis und
    • ein Nachweis der Berufsberatung der Agentur für Arbeit
    • ggfls. Verträge (FSJ, Praktikumsverträge,..)
    • ein ärztliches Gutachten für Jugendliche, aus dem hervorgeht, dass sie eine Regelschule nicht besuchen können.

In die Begründung kann einfließen, was anstelle des Besuch der Berufsschule erfolgen soll, z.B. FSJ, Produktionsschule usw.

Bitte beachten: Sollte eine Erteilung erfolgen, muss die Anwesenheit z.B. in Praktika, FSJ usw. nachgewiesen werden.

Meldeschule für die Erfüllung der Berufsschulpflicht das Regionale Berufliche Bildungszentrum mit den Aussenstellen Ribnitz-Damgarten und Sassnitz.

Regio­na­les Beruf­li­ches Bil­dungs­zen­trumdes Land­krei­ses Vor­po­mmern-Rügen
Grü­ner Win­kel 69
18311 Rib­nitz-Dam­gar­ten

Tel.: 03821 70810
Fax.: 03821 708128
Mail: rdg@rbb-vr.de

Straße der Jugend 7
18546 Sassnitz

Tel.: 03 83 92 – 648 – 0
Fax: 03 83 92 – 648 111
E-Mail: sassnitz@rbb-vr.de

Schulleitung:

Lübecker Allee 4
18437 StralsundTel.    03831 297281
Fax    03831 281608
Mail   info@rbb-vr.de

Autor/in: Geschäftsführung Arbeitsbündnis Jugend und Beruf
Quelle: Arbeitsbündnis Jugend und Beruf LK VR