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03.11.2014

Die Fernsehwerbung macht es vor. Ein wenig handwerkliches Geschick, das richtige Werkzeug und schon ist die Carportanlage selbst errichtet.

Doch welche baurechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden und wie ist der Ärger mit dem Nachbarn zu vermeiden?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat mit der Landesbauordnung einige bauliche Anlagen von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen.

So ist u.a. die Errichtung von Garagen, hierzu zählen auch die Carportanlagen, bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m für den Innenbereich verfahrensfrei.

Um sicher zu sein, dass die Errichtung eines Gebäudes rechtlich unbedenklich ist, wird dem Bürger trotzdem empfohlen, sich bei den unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städten beraten zu lassen, denn trotz der Baugenehmigungsfreiheit muss das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen.
Insbesondere ist das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht zu beachten.

Zum Beispiel darf im Falle einer geplanten Grenzbebauung an einer Grundstücksgrenze
9 m Gesamtlänge nicht überschritten werden, insgesamt ist auf einem Grundstück eine Obergrenze der Grenzbebauung von 15 m vorgeschrieben.
Übrigens braucht der Nachbar diesen Bauvorhaben nicht zuzustimmen, wenn die genannten Restriktionen nicht überschritten werden. Schon deshalb ist es erforderlich, Fachleute frühzeitig hinzuzuziehen.

 

Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen