Seiteninhalt
12.02.2016

Drei Fragen zu Kleinfeuerungsanlagen

Viele Betreiber von Heizungen für feste Brennstoffe erhalten derzeit Post aus dem Fachdienst Umwelt der Kreisverwaltung Vorpommern-Rügen. Was ist der Grund? Dazu beantwortet der Fachdienst Umwelt drei häufig gestellte Fragen:

Die Verordnung über Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, meist Kleinfeuerungsanlagenverordnung genannt, regelt die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Dazu gehört die Messpflicht für anlagenbedingte Emissionen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte zu kontrollieren.

Welche Kleinfeuerungsanlagen sind aktuell von Umrüstungserfordernissen betroffen?

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die vor dem 31.12.1994 errichtet wurden, haben, wie gesetzlich in der Kleinfeuerungsanlagenverordnung festgelegt, ab dem 1.1.2015 schärfere Grenzwerte für anlagenbedingte Emissionen einzuhalten. Dies sind Heizungen, die mit Kohle, Koks, Holz, Torf etc. betriebenen werden.

Welche Anforderungen sind für die Anlagenbetreiber besonders problematisch?

Ein besonderes Problem stellt die Einhaltung der neuen Grenzwerte für Emissionen von Kohlenmonoxid und Staub dar. Werden die Werte überschritten, ist eine Nachrüstung der Kleinfeuerungsanlage, ein vollständiger Wechsel oder eine Stilllegung der Anlage vorzunehmen.

Gibt es Ausnahmeregeln?

Nicht betroffen sind Heizungen die nur einen Raum beheizen, sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen. Das ist z.B. der klassische Kachelofen.
Wurde die Kleinfeuerungsanlage nach dem 31.12.1994 (es gilt das Typenschild) errichtet, gelten andere Fristen für die Notwendigkeit der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.