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06.06.2016

Der Fachdienst Umwelt informiert

3 Fragen an den Fachdienst Umwelt zum Umgang mit Wellasbestplatten

Ist die Verwendung von Wellasbestplatten zulässig?

Nein! Chemikalienrechtliche Vorschriften verbieten die Verwendung von asbesthaltigen Stoffen. Es ist also nicht zulässig, Wellasbestplatten zur Reparatur von Dächern, Errichtung von Zäunen oder zur Einfassung von Komposthaufen zu nutzen. Sind die Wellasbestplatten von der ursprünglichen baulichen Anlage abgebaut, müssen diese entsorgt und dürfen keinesfalls wiederverwertet oder gar gereinigt und wiederverwertet werden. Den Zwang, Wellasbestdächer bzw. andere vor 1993 bestehende Nutzungen zurückzubauen, sehen die chemikalienrechtlichen Vorschriften nicht vor.

Wie sind Wellasbestdächer oder Asbestverkleidungen zurückzubauen?

Um sich selbst und andere nicht zu gefährden, sollte der Rückbau asbesthaltiger Produkte Fachbetrieben überlassen werden. Der Rückbau hat unter weitestgehender Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern zu erfolgen. Befestigungen sind zu lösen, ohne dass die Platten zerbrochen werden. Platten sind abzuheben und nicht aufeinander reibend abzuziehen. Es empfiehlt sich, unbeschichtete Platten vorsichtig drucklos zu wässern und während der Arbeiten nass zu halten. Weitergehende Hinweise sind z. B. auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern einsehbar.

Wie werden Wellasbestplatten fachgerecht entsorgt?

Die Asbestplatten sind in sogenannte Big-Packs zu verpacken und dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Vorpommern-Rügen kostenpflichtig anzudienen. Dazu stehen derzeit die Betriebshöfe in Samtens und Stralsund zur Verfügung, wobei Kleinmengen auch unverpackt angenommen werden.