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09.04.2015

Neuregelung zu Kurzzeitkennzeichen zum 1. April 2015 termingerecht umgesetzt

Mit der Neuregelung ist beabsichtigt, dem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen entgegenzuwirken, der nach Aussage des Bundesverkehrsministeriums stark angestiegen war. Es war eine Zunahme des Handels mit Kurzzeitkennzeichen festzustellen. Wegen der fehlenden Speicherung der betreffenden Fahrzeuge gab es hier keinerlei Möglichkeiten eventuellen Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Auch waren verkehrsunsichere Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen am Straßenverkehr beteiligt.

Ab 1. April 2015 wird das Kurzzeitkennzeichen einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Im Bürgerservice an den Standorten Bergen, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Stralsund gibt es seitdem hierzu viele Fragen.

Was muss ich jetzt vorlegen, wenn ich ein Kurzzeitkennzeichen beantrage?
Da das Kurzzeitkennzeichen mit der Neuregelung einem konkreten Fahrzeug zugeordnet wird, müssen die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) und eine entsprechende Versicherungsbestätigung, die für die Zeit des Kurzzeitkennzeichens gültig ist, vorgelegt werden.

Wie lange kann ich mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren?
Bis zu 5 Tagen ab Zuteilung.

Kann ich auch im Ausland mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren?
Nein, das Kurzzeitkennzeichen ist nur innerhalb der Deutschlands gültig.
Für die Überführung von Fahrzeugen ins Ausland ist gemäß § 19 FZV das Ausfuhrkennzeichen vorgesehen.

Welche weiteren Einschränkungen gibt es zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens?
Durch den Bezug auf das jeweilige Fahrzeug kann das Kurzzeitkennzeichen nicht, wie es vor der Neuregelung möglich war, für ein anderes Fahrzeug verwendet werden.

Was ist, wenn das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung hat?
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nur bis zu einer Prüfstelle im Kennzeichen ausstellenden Zulassungsbezirk möglich, also im Landkreis V-R.

Was passiert, wenn mein Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht? Darf ich dann weiterfahren?
Ja, aber nur zurück zum Standort des Fahrzeugs oder in eine Werkstatt zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel im Landkreis V-R oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk.

Es sind keine Papiere (z.B. Scheunenfund), keine Betriebserlaubnis, keine HU vorhanden. Welche Fahrzeugdaten sollen vorgelegt und wie sind diese nachzuweisen?
Die amtliche Begründung im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (VkBl. 2014 S. 862) führt dazu folgendes aus: „Neben dem Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 5 der StVZO gibt es auch Fahrzeuge (z.B. Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge aus Drittstaaten), für die noch keine Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die zur Erlangung einer Betriebserlaubnis vorher durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen technischen Dienst begutachtet werden müssen. Auch für diese Fahrzeuge muss eine Überführungsfahrt ermöglicht werden. Diese Fahrten sind aber auf den unumgänglich notwendigen Umfang zu beschränken, sodass auch hier nur Fahrten zur nächstgelegenen Stelle zugelassen werden können.“

Wenn ich als Grimmener in Berlin ein Auto kaufen möchte, muss ich das Kurzzeitkennzeichen im Bürgerservice in Grimmen beantragen?
Für eine Probe- oder Überführungsfahrt kann durch die Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeuges die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens vorgenommen werden, also bei der zuständigen Zulassungsbehörde in Berlin.

Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen