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06.08.2019

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist nur noch notwendig, wenn sich mindestens 20 Personen im Verein dauerhaft mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Der Bundestag hat das Zweite[s] Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen. Es dient der Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Die Änderungen betreffen neben einer Vielzahl von bereichsspezifischen Datenschutzregelungen auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

So wurde der Schwellenwert für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten in Betrieben und Vereinen verdoppelt (§ 38 BDSG). Statt bisher 10 müssen sich künftig in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, damit ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden muss.