Seiteninhalt

Weitere Beratung: Betreuungsbehörde

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer Sie bei der Regelung Ihrer Angelegenheiten vertreten soll.

Menschen können beispielsweise auf Grund von altersbedingter Gebrechlichkeit, Demenz oder eines Schlaganfalls nicht mehr in der Lage sein, wichtige Entscheidungen zu treffen. Aber auch durch einen Unfall kann es passieren, dass sie plötzlich ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können.

Da niemand von uns weiß, wie lange er noch in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbstständig zu erledigen, sollten Sie frühzeitig klären, wer Sie später vertreten darf und Ihre Wünsche umsetzen soll. Ist erst die Krankheit oder Behinderung eingetreten, ist es mitunter zu spät, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Diese ermöglicht Ihrer Vertrauensperson das Unterschrift- und Vertretungsrecht.

 

„Ich habe doch Angehörige“

Sicher werden Ihre Angehörigen Ihnen nach Kräften beistehen, Sie versorgen oder pflegen. Die weit verbreitete Annahme, dass Ihr Ehepartner/ Ihre Ehepartnerin oder Ihre erwachsenen Kinder für Sie rechtsverbindliche Entscheidungen treffen können, ist falsch. Das dürfen Ihre Angehörigen nur, wenn Sie Ihnen eine Vollmacht erteilt haben oder vom Gericht zu Ihrem Betreuern bestellt wurden.

„Ich habe bereits Bankvollmacht erteilt!“

Die Bankvollmacht reicht eventuell bei weitem nicht aus. Wenn Ihre Angehörigen die Entscheidung über eine Operation treffen, Anträge z. B. bei Behörden oder der Krankenkasse stellen und Verträge unterschreiben müssten oder Ihre schriftlichen Angelegenheiten erledigen sollen, benötigen sie ebenso eine entsprechende Vollmacht.

„Ich habe bereits ein Testament verfasst!“

Im Testament bestimmen Sie, wer im Falle Ihres Todes Ihr Erbe wird. Mit einer Vollmacht verfügen Sie, wer Ihre Belange erledigen darf, solange Sie leben, aber Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.

„Wem sollte ich Vollmacht erteilen?“

Grundsätzlich können Sie jeder volljährigen und geschäftsfähigen Person Vollmacht erteilen. Da Sie der bevollmächtigten Person umfangreiche Befugnisse erteilen können, setzt dies ein uneingeschränktes Vertrauen in die ausgewählte Person voraus. In der Regel sind das nahe Angehörige, z. B. Ehepartner/ Ehepartnerin, erwachsene Kinder.

„Wie viele Personen kann ich bevollmächtigen?“

Sie entscheiden, ob Sie eine oder mehrere Personen bevollmächtigen. Sie können mehrere Personen in eine Vollmacht eintragen oder jedem eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Sie bestimmen, wann und in welcher Form Ihre Vertrauensperson(en) handlungsberechtigt sein sollen.

„Darf ich jetzt selber keine Entscheidungen mehr treffen oder unterschreiben?“

Natürlich dürfen Sie selber weiterhin Ihre Angelegenheiten regeln. Sie werden durch eine Vollmacht nicht „entmündigt“.

„Muss eine Vollmacht handgeschrieben sein?“

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollte Ihre Vollmacht schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst werden. Sie können sich auch eines geeigneten Vordruckmusters bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen.

„Muss ich eine Vollmacht beglaubigen lassen?“

Eine Vollmacht ist auch ohne Beglaubigung gültig. Mit der Beglaubigung steigen allerdings der Beweiswert und die Akzeptanz Ihrer Vollmacht.

Vollmachten beglaubigen dürfen die Betreuungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie Notare.

 

„Welchen Service bieten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen an?“

  •  Wir halten Vollmachtsformulare für Sie bereit.
  • Wir klären Sie kostenlos über den Sinn und Zweck einer Vollmacht auf.
  • Wir informieren über die Vorteile und Nachteile einzelner Vollmachtsformulare.
  • Wir beraten Sie kostenlos über den Inhalt einer Vollmacht.
  • Wir beglaubigen auf Wunsch Ihre Vollmacht. Die Gebühr pro Beglaubigung beträgt 10 €. Bei sozialen Härten kann die Gebühr erlassen werden.

Bei weiteren Fragen oder zur Terminvereinbarung nehmen Sie bitte Kontakt zum Bürgerservice auf.