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Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen

Nr. 99050051001000

Beschreibung

Teaser

Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchte, benötigt nach § 11 Tierschutzgesetz eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Volltext

Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchte, benötigt nach § 11 Tierschutzgesetz eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage(n)

§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Absatz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweis,
  • Angaben zu betroffenen Tieren,
  • verantwortliche Personen,
  • Vorrichtungen und Stoffe, die Anwendung finden sollen

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.

Voraussetzungen

  • die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen besitzen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Angabe der Art der betroffenen Tiere
  • Angaben über die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Gemäß Ziffer 1.6.6 der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V fällt für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Gebühr in Höhe von EUR 25,00 bis 500,00 an.

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Bearbeitungsdauer

Gemäß § 11 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) beträgt die Bearbeitungsdauer 4 Monate ab Eingang des Antrags.

Fristen

Gemäß § 11 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) beträgt die Bearbeitungsdauer 4 Monate ab Eingang des Antrags.

Formulare

Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei der zuständigen Behörde.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

01.06.2021

Zuständige Stelle

das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt