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Änderung Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirkes

Nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung müssen die Angaben in den Fahrzeugpapieren den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen der Anschrift durch Umzug innerhalb des Landkreises Vorpommern-Rügen (außer Stralsund) und Änderungen der Straßen- bzw. Ortsbezeichnung, müssen der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Zur Meldung ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter verpflichtet. Wenn diese / dieser nicht zugleich Eigentümerin / Eigentümer ist, so  ist auch die Eigentümerin oder der Eigentümer verpflichtet.

Ändert sich die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZBI ) ausgestellt oder es wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ein entsprechender Aufkleber angebracht. 

Im Landkreis Vorpommern – Rügen ist der Fachdienst Bürgerservice in Stralsund im Carl-Heydemann-Ring 67, in Grimmen in der Bahnhofstraße 12/13, in Ribnitz-Damgarten in der Damgartener Chaussee 40 und in Bergen auf Rügen in der Störtebeker Straße 30 tätig. 

Sind Sie Einwohnerin oder Einwohner der Hansestadt Stralsund bzw. juristische Person, Behörde oder Vereinigung mit Sitz in der Hansestadt Stralsund ist das Ordnungsamt in der Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund, Abt. Verkehrsangelegenheiten für Sie zuständig.

Was müssen Sie mitbringen

Nachweis Halterdaten

Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)

Die neue Adresse muss aber schon vermerkt sein

Prüfung Personendaten:

Örtliche Zuständigkeit (Hauptwohnung) Zulassungspflicht am Wohnsitz

Nicht gemeldet mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetz,

 

 

Zulassung ablehnen

 

Prüfung auf wen soll die Registrierung erfolgen (Halter persönlich vor Ort oder Beauftragter)

Halter nicht persönlich vor Ort, Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde notwenig

Bei Nichtvorlage ggf. Fax oder E-Mail ODER

 

 

Zulassung ablehnen

 

Zulassung auf Minderjährige

Einverständniserklärung beider Elternteile und Vorlage Personalausweise (Kopie reicht aus)

Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Firmen:

 

 

 

Handelsregisterauszug, Gewerbegenehmigung ggf. Vertretungsberechtigung Geschäftsführer

Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Einzelunternehmen

Gewerbegenehmigung ggf.

eventuell Fax oder E-Mail Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

Gewerbegenehmigung, Bennennung des Vertreter ggf. Bevollmächtigung aller Gesellschafter

eventuell Fax oder E-Mail Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Vereinen

Auszug Vereinsregister, Vertretungsberechtigung Vorstand

eventuell Fax oder E-Mail Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Minderjährigen

Einverständniserklärung beider Elternteile und Benennung eine Zustellbevollmächtigen und Personalausweis

Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen 

Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist - § 29 Abs. 10 StVZO)

Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)

Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen

Berichtigung / Erfassung

0,50 Euro

Ausfertigung / Änderung FZ-Papiere

10,20 Euro

Ausstellung ZBI

0,70 Euro

Klebesiegel

0,30 Euro

 

 = 11,70 Euro

Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht alle eventuell auftretenden Gebühren dargestellt werden können ( z.B. Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten). Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig

Was ist sonst noch zu beachten

Vollständigkeit der Unterlagen 

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen.  Wenn  Unterschriften auf der Einzugsermächtigung oder der Vollmacht fehlen oder Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente (schlechte Kopien) oder überhaupt unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.