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Kurzzeitkennzeichen (z.B. für Überführungen oder Probefahrten)

Wollen Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen, dann benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen.

Das Kurzzeitkennzeichen wird zur einmaligen Verwendung erteilt und gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Kennzeichenschild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nicht im EU-Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob ein Mitgliedstaat das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollte bei der jeweiligen Botschaft abgefragt werden.

Zum 01. April 2015 gibt es Änderung, was die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichen betrifft. Diese besagt, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur noch einem konkreten Fahrzeug zugeteilt wird, wenn dieses Fahreug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bestehen. (siehe "Was ist sonst zu beachten" ODER - Kurzzeitkennzeichen - Änderungen ab dem 01. April 2015)

Was müssen Sie mitbringen

Nachweis Halterdaten

Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)

Prüfung Personendaten:

Örtliche Zuständigkeit (Hauptwohnung) Zulassungspflicht am Wohnsitz

Nicht gemeldet mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetz,

 

 

Zulassung ablehnen

 

Prüfung auf wen soll die Registrierung erfolgen (Halter persönlich vor Ort oder Beauftragter)

Halter nicht persönlich vor Ort, Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde notwenig

Bei Nichtvorlage ggf. Fax oder E-Mail ODER

 

 

Zulassung ablehnen

 

Zulassung auf Minderjährige

Einverständniserklärung beider Elternteile und Vorlage Personalausweise (Kopie reicht aus)

Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Firmen:

 

 

 

Handelsregisterauszug, Gewerbegenehmigung ggf. Vertretungsberechtigung Geschäftsführer

Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Einzelunternehmen

Gewerbegenehmigung ggf.

eventuell Fax oder E-Mail Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

Gewerbegenehmigung, Bennennung des Vertreter ggf. Bevollmächtigung aller Gesellschafter

eventuell Fax oder E-Mail Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Vereinen

Auszug Vereinsregister, Vertretungsberechtigung Vorstand

eventuell Fax oder E-Mail Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen

Bei Minderjährigen

Einverständniserklärung beider Elternteile und Benennung eine Zustellbevollmächtigen und Personalausweis

Nichtvorlage

 

 

Zulassung ablehnen 

Zulassungsbescheinigung Teil II (ggf. Fahrzeugbrief / ggf. Datenbestätigung) (kann auch in Kopie vorgelegt werden)

eVB-Nummer /(elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeit 

 

eVB-Nummer nicht vorhanden

 

 

Zulassung ablehnen

 

 

Antragssteller hat die Möglichkeit per Telefon (Agentur) eine eVB-Nummer einzuholen

 

Abmelde- oder Zulassungsbescheinigung ZB I außer Betreib gesetzten Fahrzeugen (kann auch als Kopie vorgelegt werden)

 

Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Allgemeine Betriebserlaubnis oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis) (kann auch in Kopie vorgelegt werden) ggf.

 

Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist - § 29 Abs. 10 StVZO) (kann auch in Kopie vorgelegt werden)

 

Vollmacht, wenn die Beantragung im Auftrag erfolgt

 

 

 

Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen

Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens     

 

(ohne Kosten für die Erstellung des oder der Kennzeichen)

12,80 Euro

Klebesiegel

0,30 Euro

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig

Was ist sonst noch zu beachten

Was ist sonst noch zu beachten

  • Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges ist die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB - Nummer) für Kurzzeitkennzeichen, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten.

Bei der eVB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen schriftlich, per Mail oder auf anderem Wege mitgeteilt bekommen. Hierbei ist die Gültigkeit von 1-5 Tage zu beachten.

Die Zulassungsbehörden ruft über die eVB- Nummer die für die Zulassung des Fahrzeuges relevanten Versicherungsdaten elektronisch vom Haftpflichtversicherer ab und speichert sie im Fahrzeugregister.
Mit der elektronischen Übermittlung prüft die Zulassungsbehörde, ob es sich um eine gültige Versicherungsbestätigung handelt, und die Zulassungsdaten werden verglichen.
Kommt es inhaltlich zur Veränderungen der Versicherungsbestätigung ( z.B. Name, Fahrzeugart, Halter nicht Versicherungsnehmer), kann diese von den Sachbearbeitern
nicht akzeptiert werden. Bei Unstimmigkeiten macht es sich dann erforderlich, dass Sie sich direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden und eventuelle Probleme klären.

  • Welche Voraussetzungen müssen ab dem 01. April 2015 erfüllt sein, um ein Kurzzeitkennzeichen zu bekommen?

Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung nur noch einem konkreten Fahrzeug zugeteilt wird, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bestehen.

  • Was ist, wenn das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ entspricht oder keine Einzelgenehmigung erteilt ist?

Dann dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, durchgeführt werden.

  • Mein Fahrzeug hat keine gültige Hauptuntersuchung. Kann ich trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen bekommen?

Fahrten ohne HU sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat.

  • Was passiert, wenn mein Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht? Darf ich mit dem Kurzzeitkennzeichen wieder zurück fahren oder eine Werkstatt aufsuchen?

Ja. Eine Rückfahrt ist möglich im Rahmen der Frage 3 bereits genannter örtlicher Einschränkung. Darüber wird es möglich sein, Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt ha, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchzuführen. Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung.

  • Gibt es weitere Beschränkungen zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens?

Ja. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. 

  • Was ist der Grund für die Änderungen zum 01. April 2015?

Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen ist in der Vergangenheit stark angestiegen. So ist eine Zunahme des Handels mit Kurzzeitkennzeichen festzustellen. Das gegenwärtige System der Zuteilung von Kurzzeitkenneichen hat dadurch, dass die betreffenden Fahrzeuge in keinem Fahrzeugregister gespeichert werden, keinerlei Möglichkeiten, eventuellen Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Durch Weiterverkauf der Kennzeichen ist die Feststellung des jeweiligen Halters anhand des Registereintrags nicht möglich. die fehlende Voraussetzung von Typ- bzw. Einzelgenehmigung und Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung lässt das Inverkehrbringen verkehrsunsicherer Fahrzeuge zu. Schließlich muss der jeweilige Versicherer des Kennzeichens auch für Unfälle im Ausland eintreten´, wenn mit Fahrzeugen zur Verbringung zwischen anderen Staaten Unfälle verursacht werden, d.h. für Nutzungszwecke, die ursprünglich gar nicht vorgesehen waren.

  • Gelten für Händlerkennzeichen (rote 06er-Schilder) die neuen Beschränkungen ebenfalls?

Nein. Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler, denen ein rotes Kennzeichen (sog. Händlerkennzeichen) zugeteilt werden kann, unterliegen aber erhöhten Anforderungen insbesondere hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit.

  • Vollständigkeit der Unterlagen

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen. Wenn Unterschriften auf der Einzugsermächtigung oder der Vollmacht fehlen oder Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente (schlechte Kopien) oder überhaupt unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.