Rote Dauerkennzeichen (Überführungskennzeichen für Händler)
Rote Kennzeichen und dazugehörige besondere Fahrzeugscheinhefte können auf Antrag an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt werden. Sie sind für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen bestimmt.
Das zugeteilte Kennzeichen kann für verschiedene Fahrzeuge verwendet werden. Der Inhaber ist verpflichtet für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein auszufüllen und die Bezeichnung des Fahrzeuges vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten sind fortlaufende Aufzeichnungen anhand eines Fahrten-Nachweisheftes zu führen.
Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt nach dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsbezirks immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist nur mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
Die Kennzeichen werden bei der erstmaligen Beantragung befristet ausgegeben. Sollte die Frist abgelaufen und keine Verlängerung beantragt sein, erlischt das Kennzeichen und die Zuteilung muss neu beantragt werden!
Die Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.
Voraussetzungen:
Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört und persönlich zuverlässig ist. Vor Zuteilung des Kennzeichens kann auch noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden, um die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.
Im Landkreis Vorpommern – Rügen sind zwei Zulassungsbezirke eingerichtet und damit auch zwei Zulassungsbehörden tätig.
Sind Sie Einwohnerin oder Einwohner der Hansestadt Stralsund bzw. juristische Person, Behörde oder Vereinigung mit Sitz in der Hansestadt Stralsund ist das Ordnungsamt in der Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund, Abt. Verkehrsangelegenheiten für Sie zuständig.
Sie erhalten bei der Zulassung eines Fahrzeuges das Unterscheidungszeichen HST.
Wohnen Sie im übrigen Kreisgebiet bzw. haben Sie als juristische Person, Behörde oder Vereinigung Ihren Sitz im übrigen Kreisgebiet ist der Fachdienst Verkehrsangelegenheiten in der Kreisverwaltung, Fachgebiet Kfz-Zulassung an den Standorten in Bergen auf Rügen, Grimmen und Ribnitz-Damgarten für Sie zuständig.
Folgende Unterscheidungszeichen sind hier möglich: GMN, NVP, RDG, RÜG, VR.
Was müssen Sie mitbringen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden des Firmeninhabers oder bei juristischen Personen des Verantwortlichen . Das Führungszeugnis ist bei der Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt) des Wohnortes zu beantragen.
- Gewerbeanmeldung/ Auszug aus dem Handelsregister
- elektronische Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers für rote Kennzeichen (EVB)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
zusätzlich bei Beantragung:
- durch Bevollmächtigte/Vertreter: Text)
- für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt): Text
für Vereine: Text - für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Text
Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen
Zuteilung rotes Kennzeichen |
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(ohne Kosten für die Erstellung des oder der Kennzeichen) |
100,00 Euro |
KBA-Gebühr |
2,60 Euro |
Ausgabe kleines rotes Fahrzeugscheinheft |
11,00 Euro |
Ausgabe großes rotes Nachweisheft |
2,50 Euro |
Ausgabe kleines Fahrzeugscheinheft nach Prüfung |
15,30 Euro |
Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht alle eventuell auftretenden Gebühren dargestellt werden können (z.B. Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten). Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig
- § 16 Abs.3 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz
- Gesetz zur Vereinfachung des Zulassungswesens von Kraftfahrzeugen Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010 Nr. 20
- Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VerwKraftStVO MV)
Was ist sonst noch zu beachten
Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges ist die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB - Nummer) für rote Kennzeichen, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten.
Bei der eVB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen schriftlich, per Mail oder auf anderem Wege mitgeteilt bekommen.
Die Zulassungsbehörden ruft über die eVB- Nummer die für die Zulassung des Fahrzeuges relevanten Versicherungsdaten elektronisch vom Haftpflichtversicherer ab und speichert sie im Fahrzeugregister.
Mit der elektronischen Übermittlung prüft die Zulassungsbehörde, ob es sich um eine gültige Versicherungsbestätigung handelt, und die Zulassungsdaten werden verglichen.
Kommt es inhaltlich zur Veränderungen der Versicherungsbestätigung ( z.B. Name, Fahrzeugart, Halter nicht Versicherungsnehmer), kann diese von den Sachbearbeitern
nicht akzeptiert werden. Bei Unstimmigkeiten macht es sich dann erforderlich, dass Sie sich direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden und eventuelle Probleme klären.
Steuerrückstände, Gebührenrückstände
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die zukünftige Fahrzeughalterin/der zukünftige Fahrzeughalter bei den Finanzämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges wird automatisch überprüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Finanzamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Finanzamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13. November 2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Auch hier wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges automatisch überprüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren von der Antragstellerin/dem Antragsteller direkt vor dem Zulassungsvorgang bei der Zulassungsstelle des Landkreises Vorpommern-Rügen eingezahlt werden.
Vollständigkeit der Unterlagen
Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen. Wenn Unterschriften auf der Einzugsermächtigung oder der Vollmacht fehlen oder Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente (schlechte Kopien) oder überhaupt unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.