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Kennzeichen für Oldtimer – rotes Kennzeichen

Ein rotes Kennzeichen kann zur wiederkehrenden Verwendung von Halterinnen und Haltern von Oldtimer-Fahrzeugen zur Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung dieser Fahrzeuge und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, beantragt werden. Mit diesem Kennzeichen kann nicht nur an Veranstaltungen der genannten Art einschließlich der Anfahrt und Abfahrt teilgenommen, sondern auch Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten durchgeführt werden. Es sind auch Fahrten erlaubt, die der Reparatur oder der Wartung des betreffenden Fahrzeuges dienen. Die Ausgabe des roten Kennzeichens ist einerseits an die Zuverlässigkeit der Halterin beziehungsweise des Halters, andererseits an das Alter und den Zustand des Fahrzeuges gebunden. Das Fahrzeug muss erstmalig vor 30 Jahren in den Verkehr gekommen sein.

Sie sollen von einer/einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Prüfingenieurin/ einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation begutachtet (neu geregelt ab 1.März 2007) und weitestgehend im Original- und guten Erhaltungszustand sein.

Die Fahrzeuge können mit dem roten Kennzeichen auch ohne gültige Betriebserlaubnis bei Oldtimerveranstaltungen, Prüfungs-, Probe-, Überführungs- und Werkstattfahrten benutzt werden. Eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung ist nicht notwendig. Allerdings ist es die Pflicht des Fahrzeughalters, sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der insbesondere nicht gegen die Vorschriften der StVZO verstößt.

Ein rotes Kennzeichen für Oldtimer kann auch für mehrere Fahrzeuge benutzt werden. Verfügt also ein Fahrzeughalter über mehrere Oldtimer-Fahrzeuge, so kann das zugeteilte Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen geführt werden. Allerdings dürfen niemals mehrere Fahrzeuge gleichzeitig am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder bzw. 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge. Ihre Versicherung und das Finanzamt werden von der zuständigen Behörde über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, können Sie dieses vorab telefonisch reservieren (2,60 Euro) lassen. 

Im Landkreis Vorpommern – Rügen sind die Zulassungsbehörden in Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen für Sie tätig. 

Sind Sie Einwohnerin oder Einwohner der Hansestadt Stralsund bzw. juristische Person, Behörde oder Vereinigung mit Sitz in der Hansestadt Stralsund ist das Ordnungsamt in der Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund, Abt. Verkehrsangelegenheiten für Sie zuständig.

Sie erhalten bei der Zulassung eines Fahrzeuges das Unterscheidungszeichen HST. 

Wohnen Sie im übrigen Kreisgebiet bzw. haben Sie als juristische Person, Behörde oder Vereinigung Ihren Sitz im übrigen Kreisgebiet ist der Fachdienst 36 Bürgerservice an den Standorten Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen für Sie zuständig.

Folgende Unterscheidungszeichen sind hier möglich: NVP, GMN, RDG, RÜG, VR. 

Bei der Entscheidung für eines dieser Unterscheidungszeichen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Wenn Sie jedoch ein bestimmtes Kennzeichen wünschen, das nicht automatisch aus dem System angeboten wird, erhalten Sie das sogenannte Wunschkennzeichen. Dafür fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro an. 

Was müssen Sie mitbringen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter   als 3 Monate)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden. Das Führungszeugnis erhalten Sie bei der  Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung (Einwohnermeldeamt), die für Ihren Wohnort zu zuständig ist. Bei der Beantragung geben Sie bitte als Aktenzeichen „32-322/20-Oldtimer-Kennzeichen“ an.
  • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer)
  • elektronischen Versicherungsbestätigung für "rote Kennzeichen" (§ 23 Abs. 1 und 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
  • Vorlage der Fahrzeugpapiere der nicht zugelassenen Oldtimerfahrzeuge (Original Fahrzeugbrief und Abmeldebescheinigung)
  • für ein Fahrzeug, für das keine deutschen Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis) ausgestellt wurden, ist zur Klärung ein Nachweis über die Verfügungsberechtigung bzw. die Eigentumsverhältnisse vorzulegen; als Nachweis gelten z. B.: Originalrechnung oder Kaufvertrag
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
  • der Auszug aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wird über die Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises beantragt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) soweit vorhanden

 Bitte legen Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien vor.

zusätzlich bei Beantragung:

  • wenn der eingetragene Halter einen Vormund hat, dann muss die Vollmacht mitgebracht werden
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt) muss eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister und eine Ausweiskopie mitgebracht werden
  • für Vereine muss eine Vereinsbescheinigung und eine Ausweiskopie vorgelegt werden
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) = ein Geschäftsführer muss zur Antragsstellung vor Ort sein mit seinem Ausweis, Vollmachten der anderen Geschäftsführer und deren Ausweiskopien, eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister muss mitgebracht werden
  • Zulassung auf Minderjährige = bei der Antragsstellung muss der Minderjährige mit seinem Ausweis udn ein gesetzlicher Vertreter mit seinem Ausweis vor Ort sein
  • Zulassung auf eine betreute Person = es muss eine Vollmacht (vom Amtsgericht oder von der Betreuungsbehörde beglaubigt) vorliegen

Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen

Zuteilung rotes Kennzeichen (Einschließlich Fahrzeugschein

 

(ohne Kosten für die Erstellung des oder der Kennzeichen)

113,60 Euro

Klebesiegel

0,30 Euro

 

 

Es können Gebühren erhoben werden

 

   

Zuteilung Wunschkennzeichen

10,20 Euro

Vorabreservierung Kennzeichen

2,60 Euro

Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht alle eventuell auftretenden Gebühren dargestellt werden können ( z.B. Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten). Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig

 

Was ist sonst noch zu beachten

Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges ist die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB - Nummer) für rote Kennzeichen (§ 23 Abs. 1 und 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV), die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten.

Bei der eVB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen schriftlich, per Mail oder auf anderem Wege mitgeteilt bekommen.

Die Zulassungsbehörde ruft über die eVB- Nummer die für die Zulassung des Fahrzeuges relevanten Versicherungsdaten elektronisch vom Haftpflichtversicherer ab und speichert sie im Fahrzeugregister.
Mit der elektronischen Übermittlung prüft die Zulassungsbehörde, ob es sich um eine gültige Versicherungsbestätigung handelt, und die  Zulassungsdaten werden verglichen.
Kommt es inhaltlich zur Veränderungen der Versicherungsbestätigung ( z.B. Name, Fahrzeugart, Halter nicht Versicherungsnehmer), kann diese von den Sachbearbeitern
nicht akzeptiert werden. Bei Unstimmigkeiten macht es sich dann erforderlich, dass Sie sich direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden und eventuelle Probleme  klären.

Steuerrückstände, Gebührenrückstände

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die zukünftige Fahrzeughalterin oder der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges wird automatisch überprüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13. November 2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Auch hier wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges automatisch überprüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren von der Antragstellerin/dem Antragsteller direkt vor dem Zulassungsvorgang bei der Zulassungsstelle des Landkreises Vorpommern-Rügen eingezahlt werden.

 Vollständigkeit der Unterlagen

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen.  Wenn  Unterschriften auf der Einzugsermächtigung oder der Vollmacht fehlen oder Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente (schlechte Kopien) oder überhaupt unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.