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Haben Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohnsitz in den Landkreis Vorpommern-Rügen verlegt, ist das Fahrzeug auf die neue Anschrift umzumelden. Von der Zulassungsbehörde wird dann ggf. ein neues Kfz-Kennzeichen zugeteilt (Umkennzeichnung). Seit dem 1. Febr. 2012 können Sie bei einem Wechsel des Wohnortes innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern auf Wunsch Ihr bisheriges Kennzeichen behalten.

  • Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) und ist darin noch Platz für die Eintragung, so wird die Änderung darin vorgenommen.
  • Wenn Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt.
  • Sie erhalten auf jeden Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein).

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Sicherung einbehalten hat, veranlassen Sie bitte, dass diese die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung übersenden. 

Im Landkreis Vorpommern – Rügen sind die Zulassungsbehörden in Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen für Sie tätig.

Sind Sie Einwohnerin oder Einwohner der Hansestadt Stralsund bzw. juristische Person, Behörde oder Vereinigung mit Sitz in der Hansestadt Stralsund ist das Ordnungsamt in der Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund, Abt. Verkehrsangelegenheiten für Sie zuständig.

Sie erhalten bei der Zulassung eines Fahrzeuges das Unterscheidungszeichen HST.

Wohnen Sie im übrigen Kreisgebiet bzw. haben Sie als juristische Person, Behörde oder Vereinigung Ihren Sitz im übrigen Kreisgebiet ist der Fachdienst 36 Bürgersevice an den Standorten Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen für Sie zuständig.

Folgende Unterscheidungszeichen sind hier möglich: NVP, GMN, RDG, RÜG, VR.

Was müssen Sie mitbringen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter   als 3 Monate)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Allgemeine Betriebserlaubnis oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist - § 29 Abs. 10 StVZO)
  • bisherige Kennzeichen    
  • elektronische Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers (EVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)

zusätzlich bei Beantragung:

  • wenn der eingetragene Halter einen Vormund hat, dann muss die Vollmacht mitgebracht werden
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt) muss eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister und eine Ausweiskopie mitgebracht werden
  • für Vereine muss eine Vereinsbescheinigung und eine Ausweiskopie vorgelegt werden
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) = ein Geschäftsführer muss zur Antragsstellung vor Ort sein mit seinem Ausweis, Vollmachten der anderen Geschäftsführer und deren Ausweiskopien, eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister muss mitgebracht werden
  • Zulassung auf Minderjährige = bei der Antragsstellung muss der Minderjährige mit seinem Ausweis udn ein gesetzlicher Vertreter mit seinem Ausweis vor Ort sein
  • Zulassung auf eine betreute Person = es muss eine Vollmacht (vom Amtsgericht oder von der Betreuungsbehörde beglaubigt) vorliegen

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig