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Umweltplakette (Feinstaubplakette)

Seit 1. März 2007 ist eine  neue Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung in Kraft getreten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung von Umweltzonen steht.

Sie regelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit so genannten „Feinstaubplaketten“ nach festgelegten Schadstoffgruppen. In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden neuen Plakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind. Umweltzonen können auf einzelne Schadstoffgruppen eingeschränkt sein. Dies gilt nicht nur für den Durchgangsverkehr, sondern auch für die Fahrzeuge von Anwohnern in Umweltzonen. Die Verordnung gilt für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (mit Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und mit Elektroantrieb). Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Diese Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen. In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.

 Die Plaketten in den Farben Rot, Gelb und Grün entsprechen jeweils einer Schadstoffgruppe:

  • Grüne Plakette = Schadstoffgruppe 4:

Kraftfahrzeuge mit der geringsten Partikel- beziehungsweise Schadstoffemission, wie etwa Kraftfahrzeuge mit modernster Dieseltechnik sowie alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die über einen geregelten Katalysator verfügen. Außerdem Fahrzeuge, die nicht mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden (zum Beispiel Elektrofahrzeu­ge, Brennstoffzellenfahrzeuge).

  • Gelbe Plakette = Schadstoffgruppe 3:

Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 sowie Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 34, 44, 54, 70, 71

  • Rote Plakette = Schadstoffgruppe 2:

Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 25 bis 29, 35, 41, 71 sowie Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61

  • Keine Plakette = Schadstoffgruppe 1:

 Fahrzeugen mit schlechterer Einstufung kann gar keine Plakette zugeteilt werden.

Ausnahmen:

  • mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch das Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen,
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Anspruch genommen werden können,
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit,
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 FZV führen, sowie Fahrzeue, die in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichen der unter diese Ausnahme fallenden, in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge enden mit H. Bei roten Kennzeichen beginnt die Nummer nach dem Unterscheidungsbuchstaben des Zulassungsbezirks mit 07.

Sie können sich an eine beliebige Zulassungsbehörde oder an eine beliebige Stelle, die zur Durchführung der Abgasuntersuchung berechtigt ist, zum Beispiel TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS und FSP, Kfz-Werkstätten, wenden.

Was müssen Sie mitbringen

  • Personalausweis oder Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen

Standort Bergen auf Rügen

Die Gebühr für die Ausgabe der Plakette bei amtliche Ausgabestellen beträgt 5,00 Euro.

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig

Was ist sonst noch zu beachten

Vollständigkeit der Unterlagen

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen.  Wenn  Unterschriften auf der Einzugsermächtigung oder der Vollmacht fehlen oder Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente (schlechte Kopien) oder überhaupt unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.

 Entrichtung der Gebühren

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Weitere Informationen zum Thema "Feinstaub und Verkehr"

 finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).

BMVBS - Feinstaub und Verkehr