Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Fahrzeugbriefes (ZB II)
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der Fahrzeugbrief (ZB II) abhanden gekommen ist oder versehentlich vernichtet wurde, ist eine Eidesstattliche Versicherung vom Fachdienst 36 Bürgerservice an den Standorten Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen (Gebühr: 30,70 Euro) oder eine Eidesstattliche Versicherung, die von einem Notar aufgenommen wurde, vom Fahrzeughalter vorzulegen. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden. Bei Vorlage der Bescheinigung über die Anzeige entfällt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.
Zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung in der Zulassungsbehörde ist das persönliche Erscheinen des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin bzw. des/der Verfügungsberechtigten erforderlich. Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist keine vertretbare Handlung.
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bietet nach Unterrichtung auf Antrag die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II/ Fahrzeugbrief (ZB II) im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf.
Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. (bis 3 Wochen)
Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung der Zulassungsbescheinigung Teil II/eines Fahrzeugbriefes (ZB II) wird sowohl eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) als auch Teil II (ZB II) ausgestellt.
Eine erheblich beschädigte Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) ist zur Ersatzausstellung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde stellt Ihnen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) aus.
Soll das Fahrzeug nach Veräußerung in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen werden und ist die Zulassungsbescheinigung Teil II/der Fahrzeugbrief (ZB II) abhanden gekommen, erstellt die bisher zuständige Zulassungsbehörde ein Datenblatt mit den technischen Daten des Fahrzeuges, auf dessen Grundlage dann die Zulassungsbescheinigungen Teil I (ZB I ) und II (ZB II) in der jeweiligen Zulassungsbehörde nach Ablauf der Aufbietungsfrist ausgestellt werden können. Voraussetzung ist der Eigentumsnachweis.
Sind Sie Einwohnerin oder Einwohner der Hansestadt Stralsund bzw. juristische Person, Behörde oder Vereinigung mit Sitz in der Hansestadt Stralsund ist das Ordnungsamt in der Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund, Abt. Verkehrsangelegenheiten für Sie zuständig.
Wohnen Sie im übrigen Kreisgebiet bzw. haben Sie als juristische Person, Behörde oder Vereinigung Ihren Sitz im übrigen Kreisgebiet ist der Fachdienst 36 Bürgerservice an den Standorten Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen für Sie zuständig.
Was müssen Sie mitbringen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Eidesstattliche Versicherung oder Bescheinigung über die Anzeigenerstattung bei der Polizei (Tagebuch-Nr.)
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein (ZB I)
- Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
- Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
zusätzlich bei Beantragung:
- wenn der eingetragene Halter einen Vormund hat, dann muss die Vollmacht mitgebracht werden
- für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt) muss eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister und eine Ausweiskopie mitgebracht werden
- für Vereine muss eine Vereinsbescheinigung und eine Ausweiskopie vorgelegt werden
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) = ein Geschäftsführer muss zur Antragsstellung vor Ort sein mit seinem Ausweis, Vollmachten der anderen Geschäftsführer und deren Ausweiskopien, eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister muss mitgebracht werden
- Zulassung auf Minderjährige = bei der Antragsstellung muss der Minderjährige mit seinem Ausweis udn ein gesetzlicher Vertreter mit seinem Ausweis vor Ort sein
- Zulassung auf eine betreute Person = es muss eine Vollmacht (vom Amtsgericht oder von der Betreuungsbehörde beglaubigt) vorliegen
Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen
Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II |
10,20 Euro |
KBA-Gebühren für Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II |
2,60 Euro |
Klebesiegel |
0,30 Euro |
Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II |
8,70 Euro |
KBA-Gebühr für Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II |
5,10 Euro |
Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht alle eventuell auftretenden Gebühren dargestellt werden können ( z.B. Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten). Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig
Was ist sonst noch zu beachten
Vollständigkeit der Unterlagen
Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen. Wenn Unterschriften auf der Einzugsermächtigung oder der Vollmacht fehlen oder Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente (schlechte Kopien) oder überhaupt unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.