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Wechselkennzeichen

Seit dem 1. Juli 2012 können Halter/Halterinnen von Fahrzeugen zwei Fahrzeuge mit nur einem Nummernschild abwechselnd fahren.

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen. Einem kleineren Teil, der fest am Fahrzeug bleibt, und einem gemeinsamen größeren Teil, welches entsprechend umgesteckt wird. Voraussetzung ist, dass beide Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse angehören und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen und gleicher Anzahl an den Fahrzeugen verwendet werden können. Geführt werden kann das Wechselkennzeichen an jeweils nur einem Fahrzeug.

Mit dem Wechselkennzeichen können zum Beispiel zwei Pkw, zwei Oldtimer oder zwei Motorräder gefahren werden, aber auch ein Pkw und ein Wohnmobil. Die Fahrzeuge können je nach Ziel und Zweck der Fahrt ausgewählt werden. So kann zum Beispiel für kürzere innerstädtische Strecken ein sparsames Auto und für Reisen oder Transporte ein größeres Fahrzeug verwendet werden. Damit können positive Auswirkungen auf die Umwelt erreicht werden und Anreize zum Kauf eines umweltfreundlichen Zweitfahrzeuges sein  (z.B. eines Elektrofahrzeuges).

Für Elektrofahrzeuge gilt bereits heute eine Steuerbefreiung für fünf Jahre. Sie wird im Rahmen des "Regierungsprogramms Elektromobilität" auf 10 Jahre ausgeweitet. Zusammen mit einer günstigen Versicherungsprämie kann ein finanzieller Vorteil erzielt werden.

Für das jeweilige Fahrzeug bleibt die Kfz-Steuer in voller Höhe bestehen. Über einen möglicherweise verringerten Versicherungstarif geben die Kfz-Versicherer Auskunft.
Wechselkennzeichen kommen bei Saisonkennzeichen, roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen nicht zur Anwendung.

Im Landkreis Vorpommern – Rügen sind die Zulassungsbehörden Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen tätig.

Sind Sie Einwohnerin oder Einwohner der Hansestadt Stralsund bzw. juristische Person, Behörde oder Vereinigung mit Sitz in der Hansestadt Stralsund ist das Ordnungsamt in der Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund, Abt. Verkehrsangelegenheiten für Sie zuständig.

Sie erhalten bei der Zulassung eines Fahrzeuges das Unterscheidungszeichen HST.

Wohnen Sie im übrigen Kreisgebiet bzw. haben Sie als juristische Person, Behörde oder Vereinigung Ihren Sitz im übrigen Kreisgebiet ist der Fachdienst 36 Bürgerservice an den Standorten Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten für Sie zuständig.

Folgende Unterscheidungszeichen sind hier möglich: NVP, GMN, RDG, RÜG, VR.

Bei der Entscheidung für eines dieser Unterscheidungszeichen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Wenn Sie jedoch ein bestimmtes Kennzeichen wünschen, das nicht automatisch aus dem System angeboten wird, erhalten Sie das sogenannte Wunschkennzeichen. Dafür fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro an.

Was müssen Sie mitbringen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter   als 3 Monate)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) für bereits zugelassene Fahrzeuge und/oder für Neufahrzeuge
  • Datenbestätigung/Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original (§ 2 Nr. 8 FZV) oder Fahrzeugbrief oder ein Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-TGV für die Erteilung einer Einzelgenehmigung,
  • Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Allgemeine Betriebserlaubnis oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis)    
  • Zwei elektronische Versicherungsbestätigungen des/der Haftpflichtversicher/s (EVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
  • Umsatzsteuererklärung bei innergemeinschaftlichen Erwerb oder Verzollungsnachweis bei Erwerb aus einem Drittstatt. Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (z. B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (z. B. TÜV-Gutachter des TÜV Nord) oder einen Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Süd Autopartner GmbH) zu prüfen. Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.
  • Kennzeichenschilder falls Fahrzeug aktuell zugelassen ist

bei importierten Neufahrzeugen aus dem Ausland sind des Weiteren erforderlich:

  • Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neues Kraftfahrzeugs (kann vor Ort abgegeben werden)
  • ausländische Fahrzeugdokumente
  • ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)

zusätzlich bei Beantragung:

  • wenn der eingetragene Halter einen Vormund hat, dann muss die Vollmacht mitgebracht werden
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt) muss eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister und eine Ausweiskopie mitgebracht werden
  • für Vereine muss eine Vereinsbescheinigung und eine Ausweiskopie vorgelegt werden
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) = ein Geschäftsführer muss zur Antragsstellung vor Ort sein mit seinem Ausweis, Vollmachten der anderen Geschäftsführer und deren Ausweiskopien, eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister muss mitgebracht werden
  • Zulassung auf Minderjährige = bei der Antragsstellung muss der Minderjährige mit seinem Ausweis udn ein gesetzlicher Vertreter mit seinem Ausweis vor Ort sein
  • Zulassung auf eine betreute Person = es muss eine Vollmacht (vom Amtsgericht oder von der Betreuungsbehörde beglaubigt) vorliegen

Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen

verschiedene Zulassungsvorgänge:

 

(ohne Kosten für die Erstellung des oder der Kennzeichen)

32,00 Euro bis 70,00 Euro

Wechselkennzeichen

6,00 Euro pro Fahrzeug

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig

Was ist sonst noch zu beachten

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über eine Finanzierung erworben haben

 Prüfen Sie bitte, ob Sie im Besitz der Originale des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II sind. Bei Finanzierung befinden sich diese Dokumente in der Regel im Autohaus bzw. bei der finanzierenden Bank. Fordern Sie in jedem Fall den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II an und lassen diese an die  Zulassungsstelle senden. Erst wenn der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II bei uns vorliegt, kann Ihr Anliegen bearbeitet werden. Bedenken Sie bitte, dass für den Versand von der Bank und der Zulassungsstelle zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro fällig werden, die Sie zu tragen haben.

Voraussetzung für die Zulassung von zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen sind  elektronische Versicherungsbestätigungen (eVB - Nummer) für jedes Fahrzeug, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten.

Bei der eVB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen schriftlich, per Mail oder auf anderem Wege mitgeteilt bekommen.

Die Zulassungsbehörden ruft über die eVB- Nummer die für die Zulassung des Fahrzeuges relevanten Versicherungsdaten elektronisch vom Haftpflichtversicherer ab und speichert sie im Fahrzeugregister.
Mit der elektronischen Übermittlung prüft die Zulassungsbehörde, ob es sich um eine gültige Versicherungsbestätigung handelt, und die  Zulassungsdaten werden verglichen.
Kommt es inhaltlich zur Veränderungen der Versicherungsbestätigung ( z.B. Name, Fahrzeugart, Halter nicht Versicherungsnehmer), kann diese von den Sachbearbeitern
nicht akzeptiert werden. Bei Unstimmigkeiten macht es sich dann erforderlich, dass Sie sich direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden und eventuelle Probleme  klären.

Steuerrückstände, Gebührenrückstände

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die zukünftige Fahrzeughalterin oder der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges wird automatisch überprüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13. November 2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Auch hier wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges automatisch überprüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren von der Antragstellerin/dem Antragsteller direkt vor dem Zulassungsvorgang bei der Zulassungsstelle des Landkreises Vorpommern-Rügen eingezahlt werden.

Vollständigkeit der Unterlagen

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen.  Wenn  Unterschriften auf der Einzugsermächtigung oder der Vollmacht fehlen oder Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente (schlechte Kopien) oder überhaupt unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.