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Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges auf bisherigen Halter

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann auf die bisherige Halterin oder auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden. Als Halterin/Halter muss in diesem Fall von Ihnen oder einem/r schriftlich von Ihnen bevollmächtigten Vertreter der Antrag auf Wiederzulassung gestellt werden.

Wenn Sie bei der Wiederzulassung ein Wunschkennzeichen (10,20 Euro) wollen, kann die Reservierung (2,60 Euro) schon vor der Antragstellung auf Wiederzulassung schriftlich bzw. telefonisch erfolgen.

 Im Landkreis Vorpommern – Rügen sind vier Zulassungsbehörden an den Standorten Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen tätig.

Sind Sie Einwohnerin oder Einwohner der Hansestadt Stralsund bzw. juristische Person, Behörde oder Vereinigung mit Sitz in der Hansestadt Stralsund ist das Ordnungsamt in der Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund, Abt. Verkehrsangelegenheiten für Sie zuständig.

Sie erhalten bei der Zulassung eines Fahrzeuges das Unterscheidungszeichen HST.

Wohnen Sie im übrigen Kreisgebiet bzw. haben Sie als juristische Person, Behörde oder Vereinigung Ihren Sitz im übrigen Kreisgebiet ist der Fachdienst 36 Bürgerservice an den Standorten Sralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen für Sie zuständig.

Folgende Unterscheidungszeichen sind hier möglich: NVP, GMN, RDG, RÜG, VR.

Bei der Entscheidung für eines dieser Unterscheidungszeichen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Wenn Sie jedoch ein bestimmtes Kennzeichen wünschen, das nicht automatisch aus dem System angeboten wird, erhalten Sie das sogenannte Wunschkennzeichen. Dafür fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro an.

Möchten Sie Ihr Kennzeichen vom bisherigen Fahrzeug auf das neue Fahrzeug übernehmen, so ist dies nach Außerbetriebsetzung des bisherigen Fahrzeugs möglich. Sie können dies bei Ihrem Besuch in der Zulassungsbehörde gleichzeitig erledigen.

Wenn Sie Ihr bisheriges Fahrzeug vorher abmelden, können Sie das Kennzeichen Ihres bisherigen Fahrzeuges auf Ihren Namen reservieren lassen (2,60 Euro).

Was müssen Sie mitbringen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter   als 3 Monate)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief); Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin/ des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):

                            alter Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II; oder

                            EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder

                            Kaufvertrag

  •  Zulassungsbescheinigung Teil I oder ggf. Abmeldebescheinigung
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (z.B. durch die Abmeldebescheinigung, die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung)   
  • elektronische Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers (EVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde
  • falls die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeuges ( EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung)
  • Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO erforderlich. Wenn das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) verändert wurde, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO oder eines Prüfingenieurs nach § 19 Abs. 3 StVZO erforderlich.
  • Vorhandene Kennzeichen, soweit diese wiederverwendet werden können

zusätzlich bei Beantragung:

  • wenn der eingetragene Halter einen Vormund hat, dann muss die Vollmacht mitgebracht werden
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt) muss eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister und eine Ausweiskopie mitgebracht werden
  • für Vereine muss eine Vereinsbescheinigung und eine Ausweiskopie vorgelegt werden
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) = ein Geschäftsführer muss zur Antragsstellung vor Ort sein mit seinem Ausweis, Vollmachten der anderen Geschäftsführer und deren Ausweiskopien, eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister muss mitgebracht werden
  • Zulassung auf Minderjährige = bei der Antragsstellung muss der Minderjährige mit seinem Ausweis udn ein gesetzlicher Vertreter mit seinem Ausweis vor Ort sein
  • Zulassung auf eine betreute Person = es muss eine Vollmacht (vom Amtsgericht oder von der Betreuungsbehörde beglaubigt) vorliegen

Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen

Wiederzulassung des Fahrzeuges (einschl. KBA-Gebühren)

 

(ohne Kosten für die Erstellung des oder der Kennzeichen)

11,40 Euro

Klebesiegel

0,30 Euro

   

Es können Gebühren erhoben werden

 
   

Umtausch Fahrzeugbrief /Zulassungsbescheinigung Teil II

5,10 Euro

Zuteilung Wunschkennzeichen

10,20 Euro

Vorabreservierung Kennzeichen

2,60 Euro

Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht alle eventuell auftretenden Gebühren dargestellt werden können ( z.B. Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten). Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig

Was ist sonst noch zu beachten

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über eine Finanzierung erworben haben

Prüfen Sie bitte, ob Sie im Besitz der Originale des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II sind. Bei Finanzierung befinden sich diese Dokumente in der Regel im Autohaus bzw. bei der finanzierenden Bank. Fordern Sie in jedem Fall den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II an und lassen diese an die  Zulassungsstelle senden. Erst wenn der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II bei uns vorliegt, kann Ihr Anliegen bearbeitet werden. Bedenken Sie bitte, dass für den Versand von der Bank und der Zulassungsstelle zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro fällig werden, die Sie zu tragen haben.

Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges ist die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB - Nummer), die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten.

Bei der eVB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen schriftlich, per Mail oder auf anderem Wege mitgeteilt bekommen.

Die Zulassungsbehörden ruft über die eVB- Nummer die für die Zulassung des Fahrzeuges relevanten Versicherungsdaten elektronisch vom Haftpflichtversicherer ab und speichert sie im Fahrzeugregister.
Mit der elektronischen Übermittlung prüft die Zulassungsbehörde, ob es sich um eine gültige Versicherungsbestätigung handelt, und die  Zulassungsdaten werden verglichen.
Kommt es inhaltlich zur Veränderungen der Versicherungsbestätigung ( z.B. Name, Fahrzeugart, Halter nicht Versicherungsnehmer), kann diese von den Sachbearbeitern
nicht akzeptiert werden. Bei Unstimmigkeiten macht es sich dann erforderlich, dass Sie sich direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden und eventuelle Probleme  klären.

Steuerrückstände, Gebührenrückstände

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die zukünftige Fahrzeughalterin oder der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges wird automatisch überprüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13. November 2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Auch hier wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges automatisch überprüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt vor dem Zulassungsvorgang bei der Zulassungsstelle des Landkreises Vorpommern-Rügen eingezahlt werden.

Vollständigkeit der Unterlagen

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen.  Wenn  Unterschriften auf der Einzugsermächtigung oder der Vollmacht fehlen oder Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente (schlechte Kopien) oder überhaupt unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.