Seiteninhalt

Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug (abgemeldet), kann auf die bisherige Halterin oder den bisherigen Halter wieder zugelassen werden. Im Landkreis Vorpommern – Rügen sind die Zulassungsbehörden in Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Dmgarten und Bergen auf Rügen für Sie tätig.

Sind Sie Einwohnerin oder Einwohner der Hansestadt Stralsund bzw. juristische Person, Behörde oder Vereinigung mit Sitz in der Hansestadt Stralsund ist das Ordnungsamt in der Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund, Abt. Verkehrsangelegenheiten für Sie zuständig.

Sie erhalten bei der Zulassung eines Fahrzeuges das Unterscheidungszeichen HST.

Wohnen Sie im übrigen Kreisgebiet bzw. haben Sie als juristische Person, Behörde oder Vereinigung Ihren Sitz im übrigen Kreisgebiet ist der Fachdienst 36 Bürgerservice an den Standorten Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen für Sie zuständig.

Folgende Unterscheidungszeichen sind hier möglich: NVP, GMN, RDG, RÜG, VR.

Bei der Entscheidung für eines dieser Unterscheidungszeichen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Wenn Sie jedoch ein bestimmtes Kennzeichen wünschen, das nicht automatisch aus dem System angeboten wird, erhalten Sie das sogenannte Wunschkennzeichen. Dafür fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro an.

Möchten Sie ein Wunschkennzeichen, können Sie dieses vorher telefonisch reservieren lassen (2,60 Euro).

Bitte beachten Sie, dass eine Reservierung nur bei der Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich ist und dass bei der Zulassung des Fahrzeuges eine Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 Euro anfällt.

Was müssen Sie mitbringen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter   als 3 Monate)
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin/ des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):

                     alter Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II; oder

                     EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder

                     Kaufvertrag

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder ggf. Abmeldebescheinigung
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (z.B. durch die Abmeldebescheinigung, die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung)
  • elektronische Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers (EVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
  • falls die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeuges ( EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung)
  • Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO erforderlich. Wenn das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) verändert wurde, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO oder eines Prüfingenieurs nach § 19 Abs. 3 StVZO erforderlich.
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde

 bei Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Nicht EU-Land zusätzlich:

  • Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original , wenn eine EG-Typgenehmigung vorliegt, oder ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) für die Erteilung einer Einzelgenehmigung
  • Ausländische Fahrzeugpapiere (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV)
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes im Original (Verzollungsnachweis)
  • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (z.B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Süd) zu prüfen. Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinignung ist bei der Zulassung mitvorzulegen.
  • Mitteilung für Umsatzsteuersätze (erforderlich für Fahrzeuge aus EU-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6000km beträgt).

zusätzlich bei Beantragung:

  • wenn der eingetragene Halter einen Vormund hat, dann muss die Vollmacht mitgebracht werden
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt) muss eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister und eine Ausweiskopie mitgebracht werden
  • für Vereine muss eine Vereinsbescheinigung und eine Ausweiskopie vorgelegt werden
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) = ein Geschäftsführer muss zur Antragsstellung vor Ort sein mit seinem Ausweis, Vollmachten der anderen Geschäftsführer und deren Ausweiskopien, eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister muss mitgebracht werden
  • Zulassung auf Minderjährige = bei der Antragsstellung muss der Minderjährige mit seinem Ausweis udn ein gesetzlicher Vertreter mit seinem Ausweis vor Ort sein
  • Zulassung auf eine betreute Person = es muss eine Vollmacht (vom Amtsgericht oder von der Betreuungsbehörde beglaubigt) vorliegen

Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen

Zulassung des Fahrzeuges

 

(ohne Kosten für die Erstellung des oder der Kennzeichen)

ab 26,30 Euro

   

Es können Gebühren erhoben werden

 

   

Umtausch Fahrzeugbrief /Zulassungsbescheinigung Teil II

5,10 Euro

Zuteilung Wunschkennzeichen

10,20 Euro

Vorabreservierung Kennzeichen

2,60 Euro

Bei nicht getyptem Fahrzeug zusätzlich

15,30 Euro

Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht alle eventuell auftretenden Gebühren dargestellt werden können ( z.B. Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten). Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig

 

Was ist sonst noch zu beachten

Schadstoffeinstufung

Fehlt die Schadstoffeinstufung des Fahrzeugs unter der Ziffer 47 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, wird bei der Zulassung des Fahrzeugs die Schadstoffeinstufung 88 (höchster Steuersatz) vorgenommen. Sie sollten ggf. vor Zulassung des Fahrzeuges die Schadstoffeinstufung durch die technische Prüfstelle bestimmen lassen.

 Vorführung des Fahrzeuges

Die Kfz-Zulassungsbehörde muss gemäß § 6 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung das Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung identifizieren. Darauf kann verzichtet werden, wenn das Fahrzeug vorher einer Hauptuntersuchung oder einer Vollbegutachtung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen wurde.

 Wenn Sie Ihr Fahrzeug über eine Finanzierung erworben haben

Prüfen Sie bitte, ob Sie im Besitz der Originale des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II sind. Bei Finanzierung befinden sich diese Dokumente in der Regel im Autohaus bzw. bei der finanzierenden Bank. Fordern Sie in jedem Fall den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II an und lassen diese an die  Zulassungsstelle senden. Erst wenn der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II bei uns vorliegt, kann Ihr Anliegen bearbeitet werden. Bedenken Sie bitte, dass für den Versand von der Bank und der Zulassungsstelle zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro fällig werden, die Sie zu tragen haben.

Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges ist die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB - Nummer), die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten.

Bei der eVB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen schriftlich, per Mail oder auf anderem Wege mitgeteilt bekommen.

Die Zulassungsbehörde ruft über die eVB- Nummer die für die Zulassung des Fahrzeuges relevanten Versicherungsdaten elektronisch vom Haftpflichtversicherer ab und speichert sie im Fahrzeugregister.
Mit der elektronischen Übermittlung prüft die Zulassungsbehörde, ob es sich um eine gültige Versicherungsbestätigung handelt, und die  Zulassungsdaten werden verglichen.
Kommt es inhaltlich zur Veränderungen der Versicherungsbestätigung ( z.B. Name, Fahrzeugart, Halter nicht Versicherungsnehmer), kann diese von den Sachbearbeitern
nicht akzeptiert werden. Bei Unstimmigkeiten macht es sich dann erforderlich, dass Sie sich direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden und eventuelle Probleme  klären.

Steuerrückstände, Gebührenrückstände

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die zukünftige Fahrzeughalterin oder der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges wird automatisch überprüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13. November 2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Auch hier wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges automatisch überprüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren von der Antragstellerin/dem Antragsteller direkt vor dem Zulassungsvorgang bei der Zulassungsstelle des Landkreises Vorpommern-Rügen eingezahlt werden.

 Vollständigkeit der Unterlagen

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen. Wenn unleserliche Dokumente oder unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.