Zulassung eines Neufahrzeuges
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt und erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Im Landkreis Vorpommern – Rügen sind die Zulassungsbehörden in Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergn auf Rügen für Sie tätig.
Sind Sie Einwohnerin oder Einwohner der Hansestadt Stralsund bzw. juristische Person, Behörde oder Vereinigung mit Sitz in der Hansestadt Stralsund ist das Ordnungsamt in der Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund, Abt. Verkehrsangelegenheiten für Sie zuständig.
Sie erhalten bei der Zulassung eines Fahrzeuges das Unterscheidungszeichen HST.
Wohnen Sie im übrigen Kreisgebiet bzw. haben Sie als juristische Person, Behörde oder Vereinigung Ihren Sitz im übrigen Kreisgebiet ist der Fachdienst 36 Bürgerservice an den Standorten Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen auf Rügen für Sie zuständig.
Folgende Unterscheidungszeichen sind hier möglich: NVP, GMN, RDG, RÜG, VR.
Bei der Entscheidung für eines dieser Unterscheidungszeichen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Wenn Sie jedoch ein bestimmtes Kennzeichen wünschen, das nicht automatisch aus dem System angeboten wird, erhalten Sie das sogenannte Wunschkennzeichen. Dafür fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro an.
Möchten Sie Ihr Kennzeichen vom bisherigen Fahrzeug auf das neue Fahrzeug übernehmen, so ist dies nach Außerbetriebsetzung des bisherigen Fahrzeugs möglich. Sie können dies bei Ihrem Besuch in der Kfz-Zulassungsstelle gleichzeitig erledigen.
Wenn Sie Ihr bisheriges Fahrzeug vorher abmelden, können Sie das Kennzeichen Ihres bisherigen Fahrzeuges auf Ihren Namen reservieren lassen (2,60 Euro).
Bitte beachten Sie, dass eine Reservierung nur bei der Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich ist und dass bei der Zulassung des anderen Fahrzeuges eine Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 Euro anfällt.
Was müssen Sie mitbringen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief);
- Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Allgemeine Betriebserlaubnis oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis)
- elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
zusätzlich bei Beantragung:
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wenn der eingetragene Halter einen Vormund hat, dann muss die Vollmacht mitgebracht werden
- für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt) muss eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister und eine Ausweiskopie mitgebracht werden
- für Vereine muss eine Vereinsbescheinigung und eine Ausweiskopie vorgelegt werden
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) = ein Geschäftsführer muss zur Antragsstellung vor Ort sein mit seinem Ausweis, Vollmachten der anderen Geschäftsführer und deren Ausweiskopien, eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregister muss mitgebracht werden
- Zulassung auf Minderjährige = bei der Antragsstellung muss der Minderjährige mit seinem Ausweis udn ein gesetzlicher Vertreter mit seinem Ausweis vor Ort sein
- Zulassung auf eine betreute Person = es muss eine Vollmacht (vom Amtsgericht oder von der Betreuungsbehörde beglaubigt) vorliegen
bei importierten Neufahrzeugen aus dem Ausland sind des Weiteren erforderlich:
- Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU-Land) stammt)
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neues Kraftfahrzeugs (kann vor Ort abgegeben werden)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)
Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen
Zulassung des Fahrzeuges |
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(ohne Kosten für die Erstellung des oder der Kennzeichen) |
26,30 Euro |
Es können Gebühren erhoben werden |
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Umtausch Fahrzeugbrief /Zulassungsbescheinigung Teil II |
5,10 Euro |
Zuteilung Wunschkennzeichen |
10,20 Euro |
Vorabreservierung Kennzeichen |
2,60 Euro |
Bei nicht getypten Fahrzeug zusätzlich |
15,30 Euro |
Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht alle eventuell auftretenden Gebühren dargestellt werden können ( z.B. Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten). Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig
- Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) § 6
- Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) § 12
- Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) § 23
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz
- Gesetz zur Vereinfachung des Zulassungswesens von Kraftfahrzeugen Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010 Nr. 20
- Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VerwKraftStVO MV)
Was ist sonst noch zu beachten
Wenn Sie Ihr Fahrzeug über eine Finanzierung erworben haben
Prüfen Sie bitte, ob Sie im Besitz der Originale des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II sind. Bei Finanzierung befinden sich diese Dokumente in der Regel im Autohaus bzw. bei der finanzierenden Bank. Fordern Sie in jedem Fall den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II an und lassen diese an die Zulassungsstelle senden. Erst wenn der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II bei uns vorliegt, kann Ihr Anliegen bearbeitet werden. Bedenken Sie bitte, dass für den Versand von der Bank und der Zulassungsstelle zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro fällig werden, die Sie zu tragen haben.
Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges ist die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB - Nummer), die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten.
Bei der eVB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen schriftlich, per Mail oder auf anderem Wege mitgeteilt bekommen.
Die Zulassungsbehörden ruft über die eVB- Nummer die für die Zulassung des Fahrzeuges relevanten Versicherungsdaten elektronisch vom Haftpflichtversicherer ab und speichert sie im Fahrzeugregister.
Mit der elektronischen Übermittlung prüft die Zulassungsbehörde, ob es sich um eine gültige Versicherungsbestätigung handelt, und die Zulassungsdaten werden verglichen.
Kommt es inhaltlich zur Veränderungen der Versicherungsbestätigung ( z.B. Name, Fahrzeugart, Halter nicht Versicherungsnehmer), kann diese von den Sachbearbeitern
nicht akzeptiert werden. Bei Unstimmigkeiten macht es sich dann erforderlich, dass Sie sich direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden und eventuelle Probleme klären.
Steuerrückstände, Gebührenrückstände
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13. Nov. 2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges wird automatisch überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Vollständigkeit der Unterlagen
Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Zulassungsstelle gehen. Wenn unleserliche Dokumente oder unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.