Begleitetes Fahren ab 17
Mit dem „Begleiteten Fahren ab 17“ sollen Fahranfängerinnen/Fahranfänger die ersten Erfahrungen im Straßenverkehr unter der Anleitung eines erfahrenen Begleiters sammeln können. Die mit besonderen Auflagen versehene Fahrerlaubnis B / BE für Pkw kann bereits ab 17 Jahren erworben werden. Junge Fahranfängerinnen/Fahranfänger dürfen nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung sowie dem Erhalt der Prüfungsbescheinigung bis zum 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer im Voraus benannten Begleitperson fahren. Diese wird in die Prüfungsbescheinigung eingetragen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dann der EU-Kartenführerschein und damit auch die uneingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt.
Beim begleiteten Fahren gilt:
darf mit nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg belastet sein
- Die erwachsene Begleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU-/EWR-Fahrerlaubnis sein und
- darf mit nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg belastet sein
Es ist möglich, mehrere Begleiter eintragen zu lassen. Verantwortlicher Fahrzeugführer ist immer der junge Fahrer, nicht der Begleiter.
Voraussetzungen sind:
- Ab 16 1/2 Jahren darf man mit der Ausbildung in der Fahrschule beginnen.
- Die Erziehungsberechtigten müssen sowohl der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahren als auch der Benennung von Begleitpersonen zustimmen. Nach Bestehen der theoretischen und der praktischen Prüfung erhält man mit Vollendung des 17. Lebensjahres dann eine besondere Form der Fahrerlaubnis.
Neben dem Antrag auf Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE müssen Sie den Zusatzantrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisse der Klassen B und/oder BE nach den Regelungen für das begleitete Fahren ausfüllen.
Die Anträge sind zusammen mit den Antragsunterlagen über die Fahrschule bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises einzureichen
Was müssen Sie mitbringen
Benötigte Unterlagen bei Ersterteilung
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- ein aktuelles Lichtbild (biometrisches Foto)
- Angabe der Fahrschule Name des Inhabers und Anschrift der Fahrschule; Sollten Sie sich bei Antragstellung noch nicht für eine Fahrschule entschieden haben, können Sie diese Angabe an die Fahrerlaubnisbehörde nachreichen.
- Antrag Begleitetes Fahren ab 17 Jahren je Begleitperson
- Kopien der Personalausweise der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten
- Kopien der Personalausweise und Führerscheine der Begleitperson/en
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
Welche Gebühren oder Kosten können Ihnen entstehen
Erteilung des Führerschein (Vorläufiger Führerschein) |
43,40 Euro 7,70 Euro |
1. Begleitperson |
8,30 Euro |
jede weitere Begleitperson |
8,30 Euro |
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig
Was ist sonst noch zu beachten
Persönliches Erscheinen
Zur Antragstellung ist persönliches Erscheinen erforderlich, weil zur Herstellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei Ihre Unterschrift benötigt wird.
Unterschrift der Eltern (mindestens 1 Elternteil muss persönlich zur Antragsbearbeitung erscheinen)
Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf dem Antrag die Unterschrift beider bzw. des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine eventuelle alleinige Sorgeberechtigung ist nachzuweisen (etwa durch Beschluss des Familiengerichtes). Der/die Erziehungsberechtigte/n haben sich durch Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) auszuweisen.
Vollständigkeit der Unterlagen
Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bevor Sie in die Führerscheinstelle gehen. Wenn Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente oder überhaupt unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können wir Ihr Anliegen nicht erledigen.
Entrichtung der Gebühren
Die Bezahlung der Gebühren kann an allen vier Standorten ( Stralsund, Grimmen, Ribnitz-Damgarten und Bergen) mit EC-Karte oder bar erfolgen. Eine Bearbeitung mit Rechnungslegung ist nicht möglich.
Fragen und Antworten zum „Begleiteten Fahren ab 17“
Die Anmeldung
- Wenn ich schon mit 17 Jahren Auto fahren will, ab wann kann ich das beantragen und wo?
Bereits ca. ein halbes Jahr vor dem 17. Geburtstag kann die Führerscheinausbildung in der Fahrschule begonnen werden.
Anträge zum "Begleiteten Fahren mit 17" nehmen die Fahrschulen und die Fahrerlaubnisbehörden entgegen
- Brauche ich ein medizinisch-psychologisches Gutachten für den "Führerschein ab 17"?
Nein, das ist nicht erforderlich.
- Kann ich zum Beispiel noch mit 17 Jahren und 9 Monaten mit dem "Begleiteten Fahren ab 17" beginnen und wie lange muss ich dann in Begleitung fahren?
Ja das ist möglich. Bis zum 18. Geburtstag muss dann mit Begleitung gefahren werden.
- Kann ich mit 16 Jahren auch bereits die Prüfung für die "Doppelklasse" B (Pkw) und A (Krafträder) machen?
Nein. Die Prüfung für die Klasse A kann erst 3 Monate (Theorie) bzw. 1Monat (Praxis) vor dem 18. Geburtstag abgelegt werden.
- Wie viel Theorieunterricht ist nötig, wenn ich bereits mit 17 am "Begleiteten Fahren" teilnehme und auch noch die Ausbildung für die Klasse A machen möchte?
Lediglich sechs Doppelstunden Grundstoff, weil eine vorhandene Fahrerlaubnis erweitert wird, plus vier Doppelstunden klassenspezifischen Unterricht.
- Welche Fahrerlaubnisklassen sind beim "Begleiteten Fahren ab 17" (Klasse B, BE) eingeschlossen?
Die Klassen M, L und S.
- Darf ich diese Fahrzeuge ohne Begleitung fahren?
Ja, weil das dafür erforderliche Mindestalter von 16 Jahren bereits erreicht ist.
Die Prüfung
- Gibt es besondere Vorschriften für die Prüfung?
Nein. Es ist alles genauso wie bei einer "normalen" Führerschein-Ausbildung.
- Wann kann ich die theoretische Prüfung frühestens ablegen?
Frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag.
- Wann kann ich die praktische Prüfung frühestens ablegen?
Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag.
- Bekomme ich dann einen "richtigen" Führerschein, also im Scheckkartenformat?
Nein. Es wird eine sogenannte "Prüfungsbescheinigung" erteilt, in der die Begleitperson eingetragen ist bzw die Begleitpersonen eingetragen sind. Die Prüfungsbescheinigung berechtigt nur für Fahrten innerhalb Deutschlands. Solange man nicht im Besitz des Kartenführerscheins ist, darf man auch nur in Begleitung der eingetragenen Begleitperson/en Auto fahren. Diese Auflage entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Ist auf der Prüfungsbescheinigung ein Foto von mir?
Nein, deshalb muss beim Fahren immer der Personalausweis oder Reisepass mitgeführt werden.
Der Führerschein
- Wird der "Kartenführerschein" von der Behörde automatisch zugesandt?
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kartenführerschein durch die Fahrerlaubnisbehörde übersandt.
- Was ist, wenn ich meinen Kartenführerschein an meinem 18. Geburtstag noch nicht erhalten habe?
Bis zu drei Monate nach 18. Geburtstag darf mit der Prüfungsbescheinigung Gefahren werden. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt aber mit dem 18. Geburtstag.
- Was ist, wenn ich bereits einen Kartenführerschein (z.B. in der Fahrerlaubnisklasse A1) besitze?
In diesem Fall wird zusätzlich zu dem bereits erteilten Kartenführerschein eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt. Der Führerschein für die Klasse B muss dann nach dem 18. Geburtstag bei der Führerscheinstelle abgeholt werden.
- Darf ich mit den eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen M, L und S im Ausland fahren?
Nein, nur im Inland. Auf Antrag ist jedoch die Ausstellung eines Kartenführerscheins möglich, der dann auch zu Fahrten im Ausland in den o.g. Klassen berechtigt.
Die Probezeit
- Wann beginnt beim "Begleiteten Fahren" die Probezeit?
Mit Erteilung der Prüfungsbescheinigung.
- Wie lange dauert beim "Begleiteten Fahren" die Probezeit?
Zwei Jahre, wie beim "normalen" erstmaligen Fahrerlaubniserwerb.
Begleitpersonen
- Wer darf mich begleiten, welche Vorraussetzungen muss diese Person mitbringen?
Der Begleiter:
- muss mindestens 30 Jahre alt sein
- muss seit mindestens fünf Jahren (ununterbrochen) die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen
- darf höchstens einen Punkt im Verkehrszentralregister (Punkte in Flensburg) haben (zum Zeitpunkt der Antragstellung der Prüfungsbescheinigung).
- Was genau ist die Aufgabe einer Begleitperson?
Die Begleitperson soll vor und während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Sicherheit beim Führen des Pkws vermitteln. Dazu soll die Person in schwierigen Situationen Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Eine Begleitperson ist aber kein Fahrlehrer, sie hat keine Ausbildungsfunktion.
- Haben meine Eltern (bzw. meine gesetzlichen Vertreter) Einfluss auf meine Begleitperson/en?
Die Eltern/die gesetzlichen Vertreter müssen bei Antragstellung ihre Zustimmung zur Begleitperson geben. Soll die Prüfungsbescheinigung nachträglich um weitere Begleitpersonen ergänzt werden, müssen die Eltern/die gesetzlichen Vertreter erneut zustimmen.
- Was ist wenn etwas passiert - Hafte ich oder mein Begleiter?
Haftungsrechtlich gesehen wird ein minderjähriger Fahrer nicht anders behandelt als ein volljähriger Fahrer. Die Begleitperson kann nicht für falsche Ratschläge haftbar gemacht werden. Eine Mithaftung wird nur in Ausnahmefällen angenommen.
- Was muss ich bei der Autoversicherung beachten?
In der Regel erheben die Versicherungen eine erhöhte Versicherungsprämie, wenn junge Fahrer unter 23 bzw. 25 Jahren das Auto fahren. Da die Fahranfänger beim "Begleiteten Fahren ab 17" oftmals das Fahrzeug der Familie benutzen, wird geraten, dies unverzüglich der Versicherung zu melden. Einige Versicherungen sehen von einer Beitragserhöhung bei Mitbenutzung des Fahrzeuges durch Minderjährige ab. Details sollten mit dem Versicherungsvertreter abgesprochen werden.
- Wenn der Begleiter während der zurückliegenden fünf Jahre ein Fahrverbot hatte, ist dann der Besitz der Fahrerlaubnis unterbrochen?
Nein, da der Begleiter trotz Fahrverbots weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis geblieben ist.
- Wie viele Begleiter darf ich haben?
Beliebig viele. Sie müssen lediglich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Am Ende ist es eine Frage der Kosten. Denn: Für die vorgeschriebene Überprüfung der begleitenden Personen werden Gebühren berechnet.
- Kann ich nachträglich Begleitpersonen eintragen lassen?
Ja. Es muss aber eine neue kostenpflichtige Prüfungsbescheinigung ausgestellt werden. Die entsprechende Einwilligung der Eltern/ gesetzlichen Vertreter ist erneut vorher einzuholen.
- Was ist, wenn meine Begleitperson nach einer Feier Alkohol getrunken hat, darf ich sie dann trotzdem noch nach Hause fahren?
Nein. Die Begleitperson darf auf keinen Fall die 0,5-Promille-Grenze erreichen bzw. überschreiten und darf nicht unter dem Einfluss von Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen. Medikamente darf die Begleitperson einnehmen, aber nur in den verschriebenen Mengen.
- Welche Folgen hat es, wenn mein Begleiter eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr hat oder andere Auflagen nicht erfüllt?
Die Folgen hat in erster Linie der Fahrerlaubnisinhaber zu tragen: Die Fahrerlaubnis - also die Prüfungsbescheinigung - wird widerrufen.
- Darf ich als Teilnehmer des "Begleiteten Fahrens ab 17" unter Alkoholeinfluss Auto fahren?
Nein, auf keinen Fall. Seit dem 1. August 2007 unterliegen Fahranfänger/Fahranfängerinnen während der Probezeit oder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (unabhängig von der Probezeit) einem absoluten Alkoholverbot.
- Welche Konsequenzen hat es, wenn ich ohne Begleiter fahre?
Die Fahrerlaubnis und somit die Prüfungsbescheinigung wird widerrufen. Man darf also nicht mehr fahren.
- Welche Konsequenzen hat der Widerruf der Fahrerlaubnis des "Begleiteten Fahrens ab 17", also die Abnahme der Prüfungsbescheinigung, für die eingeschlossenen?
Klassen M, S und L?
Bei Widerruf der Fahrerlaubnis des "Begleiteten Fahrens ab 17" bleiben die eingeschlossenen Klassen M, S und L bestehen. Liegt ein Vorbesitz, z.B. der Klasse A1 vor, so bleibt auch diese Klasse erhalten.
- Wenn meine Fahrerlaubnis widerrufen wird, wann darf mir dann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden?
Es muss ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Hierbei werden die Vorraussetzungen für die Erteilung erneut geprüft. Unter anderem muss der Fahranfänger an einem weiteren Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen
Ausländische Fahrerlaubnisse
Ist die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis möglich?
Ja. Auch Inhaber von ausländischen Fahrerlaubnissen können bei Vollendung des 17. Lebensjahres die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zum begleiteten Fahren erwerben. Eine sog. Learnerpermit (die im Ausland zum begleiteten Fahren erteilt wird) kann allerdings auch weiterhin nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht
Detaillierte Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). http://www.bmvi.de