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Allgemeine Beschreibung
Lebensmittelunternehmer dürfen in der EG hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie zugelassen sind.
Für bestimmte Tätigkeiten gelten Ausnahmen.
Für bestimmte Tätigkeiten gelten Ausnahmen.
Was müssen Sie mitbringen?
- ausgefülltes Anmeldeformular für Lebensmittelunternehmer
- Beschreibung der geplanten Tätigkeiten
- Zeichnung der Räumlichkeiten inklusive Waren- / Personalfluss usw.
Welche Gebühren/Kosten können Ihnen entstehen?
Die Gebühren werden nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V nach dem Aufwand ( Zeitaufwand Sachbearbeiter und Amtstierarzt) berechnet.
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Was ist sonst noch zu beachten?
Betriebe, welche bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelbe- und -verarbeitung ausüben, müssen als EU-Betrieb zugelassen werden.
Die Zulassung erfolgt über das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU). Das Verfahren wird vom zuständigen Veterinäramt begleitet.
Die Zulassung erfolgt über das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU). Das Verfahren wird vom zuständigen Veterinäramt begleitet.