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Allgemeine Beschreibung
Der Export von Lebensmitteln in Nicht-EU-Länder (Drittländer) muss meist von einem amtstierärztlichen Attest oder Zertifikat begleitet sein.
Was müssen Sie mitbringen?
- Bitte informieren Sie sich bei Ihren Wirtschaftsverbänden über die Bedingungen, zu denen in das gewünschte Land exportiert werden darf.
- Gibt es vorgefertigte Atteste (bilateral abgestimmte Dokumente)?
- Anmeldung der Attestierung rechtzeitig (mindestens 2 Tage vorher) unter Angabe folgender Daten:
- Handelsname des Produkts
- Wissenschaftlicher Name des Produkts
- Herstellungsverfahren
- Art der Verpackung
- Handelsmarke auf den Dosen
- Anzahl der Packstücke
- Nettogewicht
- Ursprung des Produkt
- Name und Adresse des Veterinäramte
- Veterinärkontroll-Nummer
- Name und Adresse des Versenders
- Name und Adresse des Empfängers
Welche Gebühren/Kosten können Ihnen entstehen?
Pro Attest entstehen Gebühren nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V, berechnet nach dem Aufwand und mit Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Handlung bzw. dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
Was ist sonst noch zu beachten?
Weitere Hinweise sind nicht zu beachten.