Mit Beschluss des Landtags Nr. 5/2256 vom 5. März 2009 wurde die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern aufgefordert, „alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um schnellstmöglich eine nachhaltige und ökologisch angemessene, einwandfreie Abwasserbehandlung in Verbindung mit einer sinnvollen Infrastrukturausstattung, insbesondere der Siedlungsbereiche im ländlichen Raum zu erreichen“. Dazu sind aufgrund eines Erlasses der Landesregierung bis spätestens Ende 2013 alle wasserrechtlichen Gestattungen nach dem DDR- Wassergesetz aufzuheben und sowohl diese als auch alle anderen illegalen Einleitungen aus unzureichenden Grundstücksabwasseranlagen zu schließen. Alle Grundstücksbesitzer bzw. -nutzer, die bis zu diesem Zeitpunkt über keine wasserrechtliche Erlaubnis nach den geltenden Bestimmungen und somit über keine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendige Behandlungsanlage verfügen, haben ihre Abwässer über abflusslose Sammelgruben der beseitigungspflichtigen Körperschaft (ZWAR) zu überlassen.
Auf dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Rügen wurden seit dem Jahr 2009 bis zum heutigen Tag ca. 3000 Kleinkläranlagen saniert bzw. mit einer biologischen Reinigungsstufe nachgerüstet. Der Schwerpunkt des Anpassungs- und Sanierungsprogramms für Kleinkläranlagen lag bisher bei grundstücksbezogenen Einzelanordnungen und der gleichzeitigen wiederholten Information der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit der Anpassungsmaßnahmen.
Nach gegenwärtiger Schätzung der unteren Wasserbehörde befinden sich noch ca. 550 veraltete Grundstückskläranlagen in einem unsanierten bzw. unveränderten Zustand. Mit dem Ablauf der Sanierungsfrist zum 31. Dezember 2013 hat der nunmehr zuständige Landkreis Vorpommern-Rügen seine bisherige Verwaltungspraxis zur ortsweisen Anpassung der Grundstückskläranlagen zu verändern.
Um der Gefahr der Gewässerverunreinigung, die von diesen alten Anlagen ausgeht, wirksam zu begegnen, wurde eine Allgemeinverfügung zur Unterbindung der unzureichend gereinigten Abwassereinleitungen erlassen.
Diese beinhaltet im Wesentlichen folgende Anordnungen:
1. Alte Wasserrechtsgestattungen zum Einleiten von Abwasser in Gewässer aus Kleinkläranlagen nach DDR-Wasserrecht werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 aufgehoben. Eine weitere Gewässerbenutzung/ Abwassereinleitung über diese Anlagen ist ab dem 1. Januar 2014 untersagt.
2. Ebenfalls sind ab dem 1. Januar 2014 die Gewässerbenutzungen/Abwassereinleitungen aus den Grundstückskläranlagen untersagt, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht über eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis verfügen (illegale Abwassereinleitungen).
3. Die Einleitung von unzureichend geklärtem Abwasser aus diesen Kleinkläranlagen nach den Punkten 1 und 2 ist unverzüglich einzustellen, indem der Überlauf dieser Anlagen verschlossen wird und die Anlagen abflusslos betrieben werden. Das in den verschlossenen Gruben gesammelte Abwasser ist vollständig dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (ZWAR) zur Entsorgung zu überlassen.
4. Die Einstellung der Gewässerbenutzung bzw. das Dichtsetzen der Grundstückskläranlagen gemäß den Forderungen unter Punkt 3 ist der unteren Wasserbehörde unter Vorlage des von einer Fachfirma ausgestellten Dichtheitsnachweises der verschlossenen Grube unaufgefordert bis zum 30. April 2014 nachzuweisen.
Um den Vollzug der Allgemeinverfügung sicherzustellen, wird durch die untere Wasserbehörde die Festsetzung von Zwangsgeldern angedroht und darauf hingewiesen, dass die unerlaubte Gewässerbenutzung (Einleiten von Abwasser aus nicht dem Stand der Technik entsprechenden Abwasseranlagen) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die Allgemeinverfügung, einschließlich der Begründung ist am 20. Dezember 2013 auf der Homepage des Landkreises Vorpommern-Rügen unter www.lk-vr.de veröffentlicht worden. Sie ist weiterhin in den Diensträumen der unteren Wasserbehörde zu den Sprechstunden einzusehen:
Landkreis Vorpommern- Rügen
FD Umwelt
FG Wasserwirtschaft
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen
Die Allgemeinverfügung wird im übrigen an die Ämter und amtsfreien Kommunen der Insel Rügen und Hiddensee mit der Bitte um ortsübliche Bekanntmachung versandt.
Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen