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Allgemeine Beschreibung
Der Tierhalter ist verpflichtet, den Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche oder eine meldepflichtige Tierkrankheit bzw. gehäufte Todesfälle im Tierbestand unverzüglich beim zuständigen Amtstierarzt anzuzeigen. Das Fachgebiet Tierseuchenbekämpfung leitet dann umgehend die notwendigen Schritte zur Abklärung und ggf. zu Bekämpfung der Tierseuche ein.
Was müssen Sie mitbringen?
Folgende Angaben sind notwendig:
- Tierhalter
- Anzahl der verendeten Tiere bzw. der erkrankten Tiere
- welche Symptome treten auf
- Art
- Anzahl
- Standort der Tiere
- Wurden bereits Maßnahmen getroffen?
- Wenn ja, welche?
- Wurden Tiere in den letzten Monaten zugekauft oder verkauft?
Welche Gebühren/Kosten können Ihnen entstehen?
Es werden keine Gebühren erhoben.
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
- Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV)
- Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV)
- Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
- Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
Was ist sonst noch zu beachten?
Jeder Verdacht einer Tierseuche oder meldepflichtige Krankheit sowie ungewöhnliche Tierverluste sind unverzüglich anzuzeigen.
Ein Unterlassen der unverzüglichen Meldung kann ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Ein Unterlassen der unverzüglichen Meldung kann ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.