Seiteninhalt

Allgemeine Beschreibung

Betriebe, welche bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Fleischgewinnung und -vermarktung ausüben (Schlachtung, Zerlegung), müssen als EU-Betrieb zugelassen werden.
Die Zulassung erfolgt über das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU).
Das Verfahren wird vom Veterinäramt des Landkreises begleitet.

Was müssen Sie mitbringen?

  • ausgefülltes Anmeldeformular für Lebensmittelunternehmer
  • Beschreibung der geplanten Tätigkeiten
  • Zeichnung der Räumlichkeiten inklusive Waren-/ Personalfluss
  • evtl. Sachkundenachweis für die Schlachtung

Welche Gebühren/Kosten können Ihnen entstehen?

Für jedes untersuchte Tier werden Gebühren nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V) erhoben.
Weiterhin fallen Gebühren für die regelmäßige Überprüfung der Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen an.

Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?

  • Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V)
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
  • Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

Was ist sonst noch zu beachten?

Der Sachkundenachweis für die Schlachtung ist beim Fachgebiet Tierschutz (FG 34.20) des Landkreises Vorpommern-Rügen zu beantragen.