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Im Herbst sind viele Bürger damit beschäftigt, in ihren Haus- und Kleingärten Ordnung zu schaffen. Die einfachste Lösung pflanzliche Abfälle zu entsorgen, ist für viele Garten- und Grundstücksbesitzer das Verbrennen.
Doch was ist wirklich erlaubt? Die am 18. Juni 2001 von der Landesregierung beschlossene Pflanzenabfalllandesverordnung sagt eindeutig dazu aus, dass Pflanzenabfälle durch Liegenlassen, Verrotten, Einbringen in den Boden verwertet oder die vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten, wie z.B. die Biotonne oder Kompostierungsanlagen, genutzt werden sollen. Nur wenn die genannten Möglichkeiten und das Nutzen der angebotenen Sammelsysteme nicht möglich oder nicht zumutbar sind, gestattet die Pflanzenabfallverordnung ein Verbrennen auf privaten Gartengrundstücken. Hierbei ist nur die Beseitigung von Pflanzenabfällen durch Verbrennen erlaubt.
Das Verbrennen ist zeitlich auf die Monate März und Oktober begrenzt und ist werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 8.00- 18.00 Uhr zulässig. Bei einer Gartenanlage handelt es sich in der Regel um ein Grundstück, welches in Parzellen eingeteilt ist. Das heißt, auch hier ist das Verbrennen pro Anlage nur zwei Stunden täglich erlaubt.
Die pflanzlichen Abfälle sind vor dem Verbrennen umzulagern, sobald fünf Tage seit ihrem Anfall vergangen sind
Vergewissern Sie sich, ob weitergehende Einschränkungen der Städte und Gemeinden oder in der Gartensparte bestehen, die ein Verbrennen untersagen oder zeitlich beschränken.
Entscheiden Sie sich nicht vorschnell für ein Verbrennen der pflanzlichen Abfälle, denken Sie an die Anwohner, die von Belästigungen durch Rauchgase verschont sein möchten. Vor allem wenn sich in der Nachbarschaft soziale Einrichtungen, Krankenhäuser oder Pflegeheime u. ä. befinden, sollte aus Rücksichtsnahme auf das Verbrennen verzichtet werden, da die Mitmenschen in diesen Einrichtungen besonders unter der Geruchs- und Rauchentwicklung, die beim Verbrennen entstehen, leiden.
Denken Sie auch daran, dass mit jeder Verbrennung Schadstoffe in die Luft abgegeben werden. Die rechtlichen Vorschriften vertrauen dabei auf Ihre Entscheidung als ökologisch verantwortungsvoll handelnde Person.
Fragen zur Pflanzenabfallverordnung, insbesondere zu Ausnahmeregelungen für Feldheckenschnitt, Obstbaumrodungen in Anlagen oder Kastanien mit Miniermottenbefall, beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter des Fachgebietes Umweltschutz des Landkreises Vorpommern Rügen unter den Telefonnummern für den Bereich Stadt Stralsund 03831/357-3154, für den Bereich Rügen 03831/357-3155 und für den Bereich Festland 03831/357-3153.
Doch was ist wirklich erlaubt? Die am 18. Juni 2001 von der Landesregierung beschlossene Pflanzenabfalllandesverordnung sagt eindeutig dazu aus, dass Pflanzenabfälle durch Liegenlassen, Verrotten, Einbringen in den Boden verwertet oder die vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten, wie z.B. die Biotonne oder Kompostierungsanlagen, genutzt werden sollen. Nur wenn die genannten Möglichkeiten und das Nutzen der angebotenen Sammelsysteme nicht möglich oder nicht zumutbar sind, gestattet die Pflanzenabfallverordnung ein Verbrennen auf privaten Gartengrundstücken. Hierbei ist nur die Beseitigung von Pflanzenabfällen durch Verbrennen erlaubt.
Das Verbrennen ist zeitlich auf die Monate März und Oktober begrenzt und ist werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 8.00- 18.00 Uhr zulässig. Bei einer Gartenanlage handelt es sich in der Regel um ein Grundstück, welches in Parzellen eingeteilt ist. Das heißt, auch hier ist das Verbrennen pro Anlage nur zwei Stunden täglich erlaubt.
Die pflanzlichen Abfälle sind vor dem Verbrennen umzulagern, sobald fünf Tage seit ihrem Anfall vergangen sind
Vergewissern Sie sich, ob weitergehende Einschränkungen der Städte und Gemeinden oder in der Gartensparte bestehen, die ein Verbrennen untersagen oder zeitlich beschränken.
Entscheiden Sie sich nicht vorschnell für ein Verbrennen der pflanzlichen Abfälle, denken Sie an die Anwohner, die von Belästigungen durch Rauchgase verschont sein möchten. Vor allem wenn sich in der Nachbarschaft soziale Einrichtungen, Krankenhäuser oder Pflegeheime u. ä. befinden, sollte aus Rücksichtsnahme auf das Verbrennen verzichtet werden, da die Mitmenschen in diesen Einrichtungen besonders unter der Geruchs- und Rauchentwicklung, die beim Verbrennen entstehen, leiden.
Denken Sie auch daran, dass mit jeder Verbrennung Schadstoffe in die Luft abgegeben werden. Die rechtlichen Vorschriften vertrauen dabei auf Ihre Entscheidung als ökologisch verantwortungsvoll handelnde Person.
Fragen zur Pflanzenabfallverordnung, insbesondere zu Ausnahmeregelungen für Feldheckenschnitt, Obstbaumrodungen in Anlagen oder Kastanien mit Miniermottenbefall, beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter des Fachgebietes Umweltschutz des Landkreises Vorpommern Rügen unter den Telefonnummern für den Bereich Stadt Stralsund 03831/357-3154, für den Bereich Rügen 03831/357-3155 und für den Bereich Festland 03831/357-3153.
12.09.2013
Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen
Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen