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Eilverordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels

Mit der am 23. Dezember 2014 in Kraft getretenen „Verordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels“ sind bundesweit Halter von Gänsen und Enten verpflichtet, im Rahmen der Eigenkontrolle, innerhalb eines Zeitraumes von 7 Tagen vor dem Transport eine Stichprobe der zu verbringenden Tiere virologisch auf aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.

Bereits am 28. Dezember 2014 dürfen nur untersuchte Enten und Gänse verbracht werden. Diese Maßnahme gilt bis zum 31. März 2015 und dient dem Schutz der Tierbestände vor der Geflügelpest, da Enten und Gänse bei einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest in der Regel keine Krankheitsanzeichen zeigen. Die Maßnahmen sollen das Risiko der unerkannten Verbreitung der Tierseuche über den Fahrzeug- und Personenverkehr senken.

Von den jeweils aus dem Bestand abzugebenden Enten und Gänsen sind 60 Tiere zu untersuchen. Werden weniger als 60 Tiere verbracht, sind alle zu verbringenden Enten und Gänse zu untersuchen. Die Probenahme erfolgt mittels kombinierter Rachen-Kloakentupfer. Diese sind in einem akkreditierten Labor, zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V  (LALLF) Rostock in der Thierfelder Str. 18 untersuchen zu lassen.
Für die Untersuchung im LALLF können Tierhalter aus dem Landkreis Vorpommern-Rügen die im Landkreis vorhandenen Kurierstellen nutzen. Weitere Fragen hierzu unter 03831/357 2453.

Es gibt jedoch keinen Grund auf den Weihnachtsbraten zu verzichten. Von geschlachteten Enten und Gänsen geht keine gesundheitliche Gefahr für den Verbraucher aus. 

23.12.2014 
Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen