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Mit Beginn des Jahres 2013 gilt vollumfänglich das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Das bisherige Schornsteinfegergesetz hat zum 31. Dezember 2012 seine Gesetzeskraft verloren.
Neu ist, dass Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten, die in der Vergangenheit ausschließlich dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger oblagen, jetzt dem freien Wettbewerb unterliegen. Dies bedeutet, dass Haus- und Wohnungseigentümer den Schornsteinfeger zur Durchführung von Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten frei wählen können. In den vergangenen Wochen haben die Haus- und Wohnungseigentümer entsprechende Angebote, zum Teil von mehreren Schornsteinfegern, in ihrem Briefkasten vorgefunden. Die angebotenen Leistungen auf dem freien Markt sind kostenpflichtig und in manchen Angeboten sehr preisgünstig ausgewiesen. Haus- und Grundstückseigentümer sollten unbedingt darauf achten, dass in den Angeboten zumeist nicht auf die zusätzlich erforderlichen Handlungen im hoheitlichen Bereich hingewiesen wird.
Die nur dem zuständigen Bezirksbevollmächtigten des Kehrbezirkes (ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister) obliegenden Aufgaben sind zwar stark eingeschränkt, werden aber ebenfalls kostenpflichtig ausgeführt. Rechtsgrundlage ist die im Land am 01.01.2013 in Kraft getretene „Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens“.
Die Haus- und Wohnungseigentümer müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht von einem zugelassenen Betrieb durchgeführt worden sind.
Die jeweiligen Prüftermine hat der Bezirksschornsteinfegermeister in einem gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid festgelegt. Haus- und Wohnungseigentümern sollte ihr Feuerstättenbescheid bis zum 31. Dezember 2012 zugegangen sein.
Die Feuerstättenschau erfolgt aller 3,5 Jahre und darf nicht von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden.
Neu ist auch, dass nunmehr die Verantwortung für das regelmäßige Kehren ausschließlich beim Haus- bzw. Wohnungseigentümer liegt. Dazu kann er sich einen freien Schornsteinfeger wählen.
Es gehört jedoch zu den hoheitlichen Aufgaben des Bezirksbevollmächtigten, das Kehrbuch zu führen und zu kontrollieren, ob die Schornsteinfegerarbeiten termingerecht durchgeführt werden.
Meldungen von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden, gehören wie auch die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen zu den hoheitlichen Aufgaben.
Manchmal wird die Meinung kundgetan, dass nicht notwendige gebührenpflichtige Überprüfungen durchgeführt werden. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen sind in Deutschland einheitlich festgelegt. Rechtsgrundlage ist die „Kehr- und Überprüfungsordnung“.
Für Nachfragen steht beim Landkreis Vorpommern-Rügen Herr Günther Schäl, Telefon 038313572120 zur Verfügung. Detaillierte Anfragen sollten per Mail fd31@lk-vr.de erfolgen.
Neu ist, dass Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten, die in der Vergangenheit ausschließlich dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger oblagen, jetzt dem freien Wettbewerb unterliegen. Dies bedeutet, dass Haus- und Wohnungseigentümer den Schornsteinfeger zur Durchführung von Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten frei wählen können. In den vergangenen Wochen haben die Haus- und Wohnungseigentümer entsprechende Angebote, zum Teil von mehreren Schornsteinfegern, in ihrem Briefkasten vorgefunden. Die angebotenen Leistungen auf dem freien Markt sind kostenpflichtig und in manchen Angeboten sehr preisgünstig ausgewiesen. Haus- und Grundstückseigentümer sollten unbedingt darauf achten, dass in den Angeboten zumeist nicht auf die zusätzlich erforderlichen Handlungen im hoheitlichen Bereich hingewiesen wird.
Die nur dem zuständigen Bezirksbevollmächtigten des Kehrbezirkes (ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister) obliegenden Aufgaben sind zwar stark eingeschränkt, werden aber ebenfalls kostenpflichtig ausgeführt. Rechtsgrundlage ist die im Land am 01.01.2013 in Kraft getretene „Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens“.
Die Haus- und Wohnungseigentümer müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht von einem zugelassenen Betrieb durchgeführt worden sind.
Die jeweiligen Prüftermine hat der Bezirksschornsteinfegermeister in einem gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid festgelegt. Haus- und Wohnungseigentümern sollte ihr Feuerstättenbescheid bis zum 31. Dezember 2012 zugegangen sein.
Die Feuerstättenschau erfolgt aller 3,5 Jahre und darf nicht von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden.
Neu ist auch, dass nunmehr die Verantwortung für das regelmäßige Kehren ausschließlich beim Haus- bzw. Wohnungseigentümer liegt. Dazu kann er sich einen freien Schornsteinfeger wählen.
Es gehört jedoch zu den hoheitlichen Aufgaben des Bezirksbevollmächtigten, das Kehrbuch zu führen und zu kontrollieren, ob die Schornsteinfegerarbeiten termingerecht durchgeführt werden.
Meldungen von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden, gehören wie auch die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen zu den hoheitlichen Aufgaben.
Manchmal wird die Meinung kundgetan, dass nicht notwendige gebührenpflichtige Überprüfungen durchgeführt werden. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen sind in Deutschland einheitlich festgelegt. Rechtsgrundlage ist die „Kehr- und Überprüfungsordnung“.
Für Nachfragen steht beim Landkreis Vorpommern-Rügen Herr Günther Schäl, Telefon 038313572120 zur Verfügung. Detaillierte Anfragen sollten per Mail fd31@lk-vr.de erfolgen.
24.01.2013
Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen
Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen