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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes - Ehrenamtsstärkungsgesetz

Weitgehend zum 1. Januar 2013 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) in Kraft getreten.
Die Neuregelungen verschaffen den gemeinnützigen Körperschaften größere Flexibilität und Planungssicherheit bei der Verwendung ihrer Mittel sowie bei der Rücklagenbildung.
Im Nachfolgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen.

1. Änderung der Abgabenordnung (AO)

Nach dem in § 55 verankerten Gebot der Selbstlosigkeit muss die gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel zum einen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke und zum anderen zeitnah verwenden. Unter "Verwendung" in diesem Sinne fallen auch ie Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzunhsmäßigen Zwecken dienen.
Der Begriff "Mittel" im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Nach der neuen Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 wird die Frist zur Verwendung der Mittel um ein Jahr erweitert. Die Mittel können nun bis zum Ende der auf das Zuflussjahr folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre verwendet werden. Dadurch wird die Finanzplanung der steuerbegünstigten Organisationen flexibilisiert.

Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter Körperschaften
Nach dem neuen § 58 Nr. 3, der erst am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, wird die Steuerbegünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 % ihrer sonstigen zeitnah zu verwendeten Mittel einer anderen steuerbegünsigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Allerdings müssen die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke denen der zuwendenden Körperschaft entsprechen. 

Diese Neuregelung soll vor allem die Einrichtung von Stiftugslehrstühlen an Universitäten ermöglichen. Ihr Anwendungsbereich ist indes nicht ausschließlich darauf beschränkt. Die Regelung wird gleichwohl vorrangig für die Vermögensaussattung von gemeinnützigen Stiftungen Bedeutung haben. Die Vermögensausstattung einer neu zu gründenden gemeinnützigen GmbH wird wohl auch nach dieser Regelung nicht möglich sein. Auch die weitergegebenen Mittel und die Erträge daraus dürfen nicht weitergegeben werden. Dieses Verbot von „Kettenweitergaben“ soll sicherstellen, dass Mittel, die an sich zeitnah zu verwenden sind, nicht von Körperschaft zu Körperschaft weitergegeben werden, sondern ihrem eigentlichen Bestimmungszweck zugeführt werden.

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
Das Feststellungsverfahren löst seit dem 29. März 2013 das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung ab. In dem neuen Verfahren wird im Rahmen einer gesonderten Feststellung geprüft, ob die Satzung einer Körperschaft den gemeinnützigen Anforderungen genügt. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Rechtmittel eingelegt werden können. Gemäß § 60 a Abs. 2 kann die Körperschaft die Feststellung beantragen, oder das Finanzamt nimmt sie von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer vor.

Der Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung sowohl für die Besteuerung der Körperschaft als auch für die Besteuerung der Spender. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (§ 60a Abs. 3 AO). Treten für die Feststellung erhebliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ein, dann ist die Feststellung ab diesem Zeitpunkt aufzuheben (§ 60a Abs. 4 AO). 

Materielle Fehler der Feststellung können nach § 60a Absatz 5 AO korrigiert werden. Die Aufhebung der Feststellung erfolgt dann mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung folgt. § 176 AO gilt dafür entsprechend, es sei denn, es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung des obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

Rücklagen und Vermögensbildung
Die Vorschriften zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen und zur Vermögensbildung, die bisher in § 58 AO geregelt waren, wurden im neuen § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO zusammengefasst.
Danach können nun 4 Arten von Rücklagen gebildet werden:

1. Projektrücklagen

Soweit für die nachhltige Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich, können Mittel einer Rücklage zugeführt werden. Auch eine Betriebsmittelrücklage für periodisch wiedrkehrende Ausgaben kann gebildet werden.

2. Wiederbeschaffungsrücklagen

Ist die Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes, z. B. eines Pkws, beabsichtigt und zur Zweckverwirklichung erforderlich, dann kann dafür eine Rücklage gebildet werden. Die Höhe der Zuführungen bemisst sich dabei nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Sollen höhere Beträge der Rücklage zugeführt werden, dann ist die Notwendigkeit hierfür nachzuweisen.

3. Freie Rücklage

Dieser Rücklage können höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen zeitnah zuverwendenden Mittel zugeführt werden. Wird der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann die unterbliebende Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werde.

4. Rücklage für Erhaltung prozentualer Beteiligung

Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften können in eine Rücklage eingestellt werden. Für den erstmaligen Erwerb einer Beteiligung oder eine Erhöhung er Beteiligung ist die Rücklagenbildung ausgeschlossen.

Die Rücklagen sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu bilden. Die zweckgebundenen Rücklagen (1, 2 und 4) müssen bereits dann aufgeölst werden, wenn der Grund, der zu ihrer Bildung geführt hat, entfallen ist. Die freiwerdenden Mittel können dann innehalb von zwei Jahren verwendet werden.

Einnahmen aus Sportveranstaltungen
Die Grenze für Einnahmen aus Sportveranstaltungen wirdauf 45.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben. In diesem Ramen bleiben di Einnahmen steuerfrei. Einahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie Werbeeinnahmen gehören nicht dazu.

2. Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG)

Erhöhung Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale 
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit können nach § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sein, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Einnahmen aus den in § 3 Nummer 26 EStG genannten Tätigkeitsbereichen (z. B. Übungsleiter) sind zukünftig bis zu einer Höhe von jährlich 2.400 € – bisher 2.100 € – steuerfrei. Für die übrigen Tätigkeitsbereiche nach § 3 Nr. 26 a EStG (z. B. Platzwarte, Schiedsrichter, Betreuer etc.) kann der Steuerfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dieser wurde von 500 € auf nun 720 € angehoben.

Spenden
Gesetzlich klargestellt wurde, dass nur Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung im Rahmen des privilegierten Spendenabzuges nach § 10 b Abs. 1 a EStG geltend gemacht werden können. Da Verbrauchsstiftungen typischerweise über einen solchen zu erhaltenden Vermögensstock nicht verfügen, können Spenden, die für das Vermögen einer Verbrauchsstiftung bestimmt sind, nur nach § 10 b Abs. 1 EStG abgezogen werden.
Spenden zusammen veranlagte Ehegatten in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung, gilt für sie automatisch ein Gesamtbetrag von 2 Mio. €. Auf den Nachweis, dass formal wirklich beide Ehegatten gespendet haben, kann nun verzichtet werden.

Bei der Zuwendung eines Wirtschaftsguts, das unmittelbar zurvor aus dem Vermögen entnommen wurde, ist lt. § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG künftig bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe auch die auf die Entnahmen entfallende Umsatzsteuer zu berücksichigen.

3. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die Neuregelung führt zu Erleichterungen bei den Regeln der zivilrechtlichen Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen.
Gemäß § 31 a BGB haften somit Organmitglieder oder besondere Vertreter, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Nach Abs. 2 können sie vom Verein die Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangen, wenn sie von Dritten wegen Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
§ 31 b BGB regelt die Haftung von Vereinsmitgliedern entsprechend.

4. Änderung des GmbH-Gesetzes (GmbHG)

Der durch Artikel 7 des Ehrenamtsstärkungsgesetz ergänzte § 4 GmbHG sieht nun vor, dass eine Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51 bis 68 AO verfolgt, auch die Abkürzung "gGmbH" verwenden kann.

20.06.2013