Drohnen – für Jedermann erschwinglich
aber nicht überall uneingeschränkt einsetzbar
Seit wenigen Jahren werden die umgangssprachlich „Drohnen“ genannten ferngesteuerten Fluggeräte in Elektrofachmärkten, im Internet und gelegentlich sogar im Discounter angeboten. Die Technik hat riesige Fortschritte gemacht, gleichzeitig sind die Preise erschwinglich geworden, so dass jetzt im Prinzip jeder Laie tolle Luftaufnahmen machen kann. Die inzwischen beachtliche Zahl an Drohnen in Privathand machte eine Regelung nötig, damit der Luftverkehr nicht gefährdet wird. Deshalb hat das Verkehrsministerium im März 2017 die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ – kurz: „Drohnen-Verordnung“ erlassen, die allerdings vielen Drohnenpiloten noch unbekannt sein dürfte. Die wichtigsten Reglungen sollen hier kurz vorgestellt werden.
In der Verordnung wird zunächst nach dem Gewicht des Flugkörpers unterschieden: alle Drohnen mit mehr als 250 g müssen eine Plakette mit Name und Anschrift des Besitzers tragen, ab 2 kg braucht man einen Kenntnisnachweis, ab 5 kg eine Aufstiegserlaubnis. Ausnahme: auf Modellflugplätzen genügt die Kennzeichnung des Fluggeräts. Und nur dort darf eine Drohne über 100m hoch aufsteigen, muss aber wie überall sonst auch in Sichtweite bleiben.
Darüber hinaus ist der Flug über sensiblen Gebieten verboten, z.B. über
- Kontrollzonen von Flugplätzen,
- Behörden des Bundes oder Landes,
- Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften,
- Nationalparks, Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten, EU-Vogelschutzgebieten,
- Menschenansammlungen und
- Wohngrundstücken.
Wer seine Drohne dort fliegen lassen will, braucht eine Ausnahmegenehmigung. Der Antrag ist beim Energieministerium als Luftfahrtbehörde des Landes zu stellen, welche dann die betreffenden anderen Behörden beteiligt, im Falle von Naturschutzgebieten z.B. die Kreisverwaltung.
Wer sich nicht sicher ist, ob seine geplante Flugroute in einem Schutzgebiet liegt, kann sich mithilfe einer Karte auf der Internetseite des Landkreises unter www.lk-vr.de/Kreisportrait/Natur-und-Umwelt informieren. Das Formular für eine Ausnahmeantrag von den Betriebsverboten für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gibt es auf der Seite des Energieministeriums: www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Service/Formulare-Luftfahrt.
Im Jahr 2018 sind erstmals Anträge für Flüge über Schutzgebieten eingegangen und seit Anfang 2019 kommen regelmäßig neue Anträge, meistens von Fotografen und Fernsehproduktionsfirmen. Im Falle des Drohneneinsatzes zur Wildtierrettung (Projekt des Jagdverbandes Rügen, die OZ berichtete) wurde im Vorfeld bei verschiedenen Testflügen die Scheuchwirkung der Drohne auf Vögel untersucht. Da es keine Panikreaktionen gab und vorbeifliegende Vögel kleinräumig ausgewichen sind, wurden die anfangs vorhandenen Bedenken ausgeräumt und das Einvernehmen schließlich erteilt. Das ist jedoch nicht immer der Fall.
Auch außerhalb von Schutzgebieten sollten Drohnenbesitzer eine Regelung des Artenschutzes beachten. Nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz ist es u.a. verboten, wildlebende Vögel während der Fortpflanzungs-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Wer mit seiner Drohne zu Vogelschwärmen und Brutgebieten wie Seen, Inseln und Uferschwalbenkolonien so viel Abstand hält, dass die Tiere nicht aufgescheucht werden, ist auf der sicheren Seite. Weitaus scheuer als die meisten heimischen Vögel sind bekanntlich die derzeit in großer Zahl bei uns rastenden Kraniche und Gänse. Ihnen sollte man sich nicht auf weniger als 300m nähern, egal ob als Spaziergänger, Radfahrer, Reiter oder mit einem Fluggerät.