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Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse (§ 4 Abs. 1 WaffG)

  • Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann nur für Schusswaffen ausgestellt werden, die Sie berechtigt besitzen.
  • Vollendung des 18. Lebensjahre (§ 4 Abs. 1 WaffG)
  • erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
  • persönliche Eignung (§ 6 WaffG)