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  •  mindestens 18 Jahre alt sein
  • erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
  •  Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
  • Fachliche Eignung
    o Eintragung in die Handwerksrolle als Büchsenmachermeister oder
    o Nachweis durch eine Fachkundeprüfung
  • Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis
    o Das Bedürfnis kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändler, ergeben.
    o den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.


Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.