Welche Umrüsttermine gelten für den Betrieb von Feststoffheizungsanlagen?
In § 25 Abs. 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) ist dazu folgende Übergangsregelung zu finden:
Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:
Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1des § 5 Absatz 1 |
bis einschließlich 31. Dezember 1994 | 1. Januar 2015 |
vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 | 1. Januar 2019 |
vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 | 1. Januar 2025 |
§ 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) enthält für Einzelraumfeuerungsanlagen folgende Übergangsregelung:
Abs. 1)
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.
Abs. 2)
Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |