Darf ich Altholz aus dem Abbruch von Gebäuden für meine Kleinfeuerungsanlage nutzen?
Neben den Herstellerangaben für die jeweilige Heizanlage gilt es hier die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu beachten. Danach darf in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 30 kW nur naturbelassenes Holz eingesetzt werden. Dies entspricht den Althölzern der Kategorie A I, gemäß der Altholzverordnung.
Die Altholzverordnung ordnet in ihrem Anhang 3 gängige Altholzsortimente den Kategorien als Regelfall zu. So kann Altholz aus dem Abbruch und Rückbau baulicher Anlagen, wenn es keine schädlichen Verunreinigungen enthält, maximal der Kategorie A II zugeordnet werden. Diese Hölzer sind damit nicht in Kleinfeuerungsanlagen einsetzbar.