Unterhalt für minderjährige Kinder
Hierzu beraten wir Sie gern oder werden als Beistand zur Ermittlung des angemessenen Unterhalts für Sie tätig.
Der Unterhalt für minderjährige Kinder steigt im Jahr 2020, eine weitere Erhöhung ist Im Jahr 2021 vorgesehen.
Getrennt lebende Eltern müssen ihren minderjährigen Kindern ab diesem Jahr mehr Unterhalt zahlen. Je nach Alter des Kindes steigen die Sätze in der untersten Einkommensgruppe um 15 bis 21 Euro im Monat.
Seit dem 01.01.2020 gibt es eine Erhöhung der Unterhaltstabelle der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock. Diese führt zu einer wesentlichen Steigerung der Zahlbeträge in den einzelnen Altersstufen. Die Übersicht verdeutlicht die bisherigen und die neuen Zahlbeträge in Höhe des Mindestunterhalts:
Altersstufe Zeitraum bisheriger Mindestunterhalt Mindestunterhalt ab 01.01.2020
- Altersstufe 0 - 6. Geburtstag 252,00 € 267,00 €
- Altersstufe 6 – 12. Geburtstag 304,00 € 322,00 €
- Altersstufe 12 – 18. Geburtstag 374,00 € 395,00 €
Verdient der Unterhaltspflichtige mehr, muss in der Regel mehr gezahlt werden.
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), die 2018 und 2019 unverändert blieben, wurden zum 01.01.2020 angehoben. Sie betragen dann 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe.
Der Bedarf von volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, wird auf 860,00 EUR angehoben, statt bisher 735,00 EUR. Die Selbstbehalte wurden ebenfalls erhöht.
Die Erhöhung bedeutet eine wesentliche Verbesserung der materiellen Voraussetzung für viele minderjährige und volljährige Kinder, die Unterhalt vom getrennt lebenden Elternteil erhalten.