Wirtschaft
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat am 23. März 2020 die „Corona-Soforthilfe“ eingerichtet und gewährte damit Zuschüsse für von der Corona-Krise besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses. Diese Hilfen konnten bis zum 31. Mai 2020 beim Landesförderinstitut Mecklenburg Vorpommern (LFI) beantragt werden und die Auszahlung erfolgt in einem Betrag spätestens bis zum 31. Juli 2020.
Für die Monate Juni bis August 2020 werden nun weitergehende Liquiditätshilfen in Form der „Corona-Überbrückungshilfe“ aus dem Bundeshaushalt gewährt.
Die Mittel sind für Überbrückungshilfen an Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) qualifizieren, an Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb vorgesehen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fix-Kosten sowie einen durch das Land Mecklenburg-Vorpommern finanzierten ergänzenden Beitrag zu den Personalkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer direkt beim Landesförderinstitut Mecklenburg Vorpommern (LFI):
Unterstützung bei der Registrierung oder Problemen leistet das LFI direkt unter:
- Telefon: +49 69273169555
- E-Mail: de-hl-ueberbrueckung@kpmg.com
Des Weiteren unterstützt das Land mit der „Neustartprämie“ Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter, die wieder in den Betrieb einsteigen. Die Prämien können Unternehmen beantragen, die ihren im Land Beschäftigten Sonderzahlungen gewähren, um die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 in besonderem Umfang von Kurzarbeit betroffen und danach mindestens einen Kalendermonat lang wieder im Unternehmen beschäftigt waren.
Die Grundsätze finden Sie auf der Homepage der GSA mbH. Anträge können ab dem 15. September 2020 gestellt werden.
Nutzen Sie außerdem das Serviceangebot der Wirtschaftsfördergesellschaft Vorpommern. In Zusammenarbeit mit anderen kommunalen Wirtschaftsförderern wird über das Portal RettungsRingMV (https://www.rettungsringmv.de/ ) umfangreich zu schnellen Hilfen für die Wirtschaft informiert und beraten. Auf der Webseite finden Sie umfangreiche und tagesaktuelle Informationen sowie direkte Ansprechpartner, die Sie bei der Beantragung von Wirtschaftshilfen im Rahmen einer Erstberatung unterstützen.
Freiberufler und Kulturschaffende finden Informationen und Beratungsangebote, darunter auch Unterstützung bei der Beantragung von Nothilfen, auf dem Kulturportal der Landesregierung.
Auch die Industrie- und Handelskammer zu Rostock informiert zu den Auswirkungen und Hilfen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise auf www.rostock.ihk24.de .
Fragen und Antworten für Arbeitnehmer
Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?
Von Überstunden spricht man, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.
Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Darf ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, weil er Angst vor Ansteckung hat?
Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Was passiert, wenn mein Kind nicht krank ist, aber die Kita/Schule meines Kindes (länger) geschlossen wird und ich keine andere Betreuung für das Kind habe? Muss ich Urlaub nehmen?
Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.
In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren , welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Siehe auch "Arbeitgeber gewähren Eltern-Entschädigung".
Habe ich Anspruch auf mein Entgelt, wenn sich die behördliche Infektionsschutzmaßnahme gegen mich wendet?
Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Aus Sicht des BGH kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77 – nach dieser Entscheidung für höchstens 6 Wochen).
In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Informationen und Antrag zur Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes:
Ich habe eine leichte Erkältung, kann ich mich krankschreiben lassen?
Am 9. März haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine zeitlich befristete erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen vereinbart. Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion erfüllen, können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Die Vereinbarung gilt ab sofort und zunächst für vier Wochen.
Ich habe mich bei der Arbeit mit dem Coronavirus infiziert. Bin ich Unfallversichert?
Versicherte, die sich in Deutschland im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit mit dem Coronavirus infizieren, stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies wird derzeit in erster Linie Krankenhauspersonal und damit Versicherte der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) betreffen.
Ich stand in räumlichen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person. Was muss ich nun tun?
In einem solchen Fall trifft den Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Hinweispflicht. Sie sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt und Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen - und zu Hause bleiben.
Kurzarbeitergeld - Informationen für Arbeitnehmer
Hier finden Sie Informationen über Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer.
Landesregierung unterstützt polnische Pendler, Arbeitgeber sind antragsberechtigt
Die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern unterstützt polnische Tagespendler und Wochenpendler, die ihren Haupt-wohnsitz ebenfalls nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Anträge sind ab sofort beim Landesamt für Gesundheit und Soziales auf der Homepage abrufbar.
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Pendler beschäftigen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, an einer Arbeitsstätte in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten und aufgrund von durch die Corona-Pandemie bedingten Einreise-beschränkungen und Quarantäneregelungen nicht mehr regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsort pendeln können.
Pressemitteilung: https://www.regierung-mv.de/Aktuell/?id=158828&processor=processor.sa.pressemitteilung
Informationen und Antragsunterlagen: https://www.lagus.mv-regierung.de/Foerderungen/Pendler-Zuschuss/
Mein Arbeitgeber schließt den Betrieb, muss ich Urlaub nehmen?
Eine Anordnung von Urlaub dürfte vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung nicht ohne weiteres möglich sein. Dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers unterfallen insbesondere Auftragsmangel bzw. Betriebsablaufstörungen – sei es durch selbst herbeigeführte oder von außen einwirkende Umstände. Liegt ein Fall des Betriebsrisikos vor, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht einseitig festlegen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Hause schickt, z.B. weil sie Husten haben?
Der Arbeitgeber ist aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Wird ein solcher Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Hause geschickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (so genannter Annahmeverzug - § 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.
Was passiert, wenn ich meinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, etwa weil die öffentlichen Verkehrsmittel nicht fahren?
Kann der Beschäftigte aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen (unbelasteten) Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb als seinem Arbeitsort gelangt (sog. Wegerisiko).
Welche Informationen muss ich dem Arbeitgeber meine Gesundheit betreffend (ggf. auf dessen Nachfrage) geben?
Fragen des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers bedürfen grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung, da sie nicht unerheblich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Aus diesem Grund enthalten z. B. ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Arbeitgebern vorgelegt werden, auch keine Diagnosen.
Wurde bei einem Arbeitnehmer jedoch eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, kann der Arbeitgeber aber Auskunft hierüber verlangen, damit er seiner Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer schützen kann.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Fragen und Antworten für Unternehmer
Arbeitsrecht und Mitarbeitergesundheit
Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?
Von Überstunden spricht man, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.
Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Was ist, wenn ich einen Vertrag wegen des Coronavirus nicht erfüllen kann?
Das kommt auf den konkreten Vertrag an: Eine Höhere Gewalt-Klausel – auch Force Majeure-Klausel genannt – kann hier weiterhelfen. Es kommt jedoch auf ihre Formulierung und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an: Nennt die Klausel eine Epidemie als Beispiel? Sonst ist die Rechtslage unklar. Oft werden Epidemien zu Höherer Gewalt gezählt. Sie müssen aber unvorhersehbar sein. Ob das je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Inhalt des Vertrages der Fall ist, kann man nicht pauschal sagen.
Zumindest für jetzt noch abzuschließende Verträge ist das angesichts der sich seit Wochen ausbreitenden Epidemie und der Presseberichterstattung zweifelhaft. Vor Vertragsabschluss sollte deshalb über individuelle Klauseln zur Vertragsanpassung (Lieferzeitverlängerungen, Preisanpassungen…) nachgedacht werden.
Ohne eine Höhere Gewalt-Klausel kann man sich auf höhere Gewalt nur berufen, wenn die Lieferung unmöglich geworden ist (§ 275 BGB), also zum Beispiel alternative Lieferwege oder Ersatzware auch mit Mehraufwendungen nicht zur Verfügung stehen. Eine Erschwerung der Leistung reicht nicht aus.
Bei Vorliegen von Höherer Gewalt wird die Vertragspartei ganz oder teilweise von ihren vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung ihr unmöglich geworden ist, befreit.
Prüfen Sie also Ihre Altverträge genau. Oft enthalten die Klauseln auch Fristen oder bestimmte Handlungspflichten.
Sofern ein Berufen auf höhere Gewalt nicht möglich ist, kann gegebenenfalls eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) möglich sein.
Was kann ich tun, wenn ich glaube, dass Mitarbeiter meines Unternehmens am Corona-Virus erkrankt sein könnten?
Als Verdachtsfälle gelten derzeit Patienten, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten. Besteht ein Verdacht, sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden. Verdachtsfälle werden dann von dem jeweiligen Arzt dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt kümmert sich dann um einen Test auf das Coronavirus. Personen, die keine typischen Krankheitsanzeichen haben, aber trotzdem besorgt sind, weil sie sich eventuell angesteckt haben könnten, können sich über das Robert-Koch-Institut oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informieren.
Was muss ich beachten, wenn ich Mitarbeiter ins Ausland entsende?
Ein Arbeitnehmer darf die Arbeit bzw. eine Entsendung grundsätzlich nicht verweigern. Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Land oder die Region vorliegt, kann eine Verweigerung aber gerechtfertigt sein. Unabhängig davon sollten Unternehmen angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus und den damit einhergehenden Einschränkungen in verschiedenen Ländern abwägen, ob die jeweilige Reise derzeit sinnvoll bzw. zwingend erforderlich ist. Ob der Arbeitgeber bereits im Ausland tätige Arbeitnehmer zurückholen oder zumindest in ein sicheres anderes Land bringen lassen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Hause schickt, z.B. weil sie Husten haben?
Der Arbeitgeber ist aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Wird ein solcher Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Hause geschickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (so genannter Annahmeverzug - § 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.
Wie kann ich in meinem Betrieb Vorsorge treffen?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt grundsätzlich die Einhaltung der Hygieneregeln, die auch für den Schutz vor der Grippe gelten:
- Händeschütteln vermeiden
- Regelmäßiges und gründliches Hände waschen
- Hände aus dem Gesicht fernhalten
- Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
- Im Krankheitsfall Abstand halten
- Geschlossene Räume regelmäßig lüften
Die jeweils für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft bietet Aushänge für Hygieneinfos an. Eine Liste von Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU). Für die Allgemeinheit bietet zudem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Infografiken zum Download an. Eine weitere Möglichkeit ist, je nach den betrieblichen Möglichkeiten das Arbeiten im Home Office zu ermöglichen. Anstelle von Dienstreisen können womöglich auch Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Darüber hinaus hat die DGUV 10 Tipps für eine Betriebliche Pandemieplanung veröffentlicht. Diese beziehen sich allerdings nicht speziell auf das Corona-Virus.
Beschränkungen und Schließungen
Muss ich jetzt mit Importwaren vorsichtig sein?
Das Robert Koch-Institut schätzt eine Infektion mit dem Coronavirus über importierte Waren als sehr unwahrscheinlich ein, da im Vorfeld eine Kontamination stattgefunden haben und das Virus nach dem weiten Transportweg noch aktiv sein müsste. Eine Übertragung über unbelebte Oberflächen sei bislang nicht dokumentiert, so das Institut auf seiner Internetseite.
Welche Regeln gelten für Dienstleistungsbetriebe?
Dienstleistungsbetriebe, Handwerksbetriebe sowie Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf können ihren Betrieb fortsetzen.
Gleiches gilt für Betriebe des Heilmittelbereichs (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie), soweit die Behandlungen medizinisch notwendig sind. Die gestiegenen Hygieneanforderungen sind einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sind geschlossen.
Laut dem MV-Plan der Landesregierung vom 16. April gilt weiterhin: Friseure dürfen Ihre Geschäfte ab 4. Mai 2020 wieder öffnen, allerdings gilt hier eine Mund-Nasen-Schutzpflicht. Es darf außerdem nur nach Terminvereinbarung gearbeitet werden.
Finanzielles: Hilfen und Entschädigung
Gibt es finanzielle Unterstützung für kulturelle Einrichtungen?
Ja, die Landesregierung hat laut Pressemitteilung vom 7. April 2020 (https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1623280) einen 20 Millionen Euro schweren Schutzfond für Kultur bereit gestellt. Als zuwendungsfähig gelten Ausgaben für nur teilweisen oder nicht durchgeführten Betrieb der Einrichtung aufgrund der Schließung infolge behördlicher Anordnung. Darüber hinaus werden solche Ausgaben anerkannt, die im Zusammenhang mit der Schließung des Betriebs der Einrichtung stehen, z.B. Umbuchungskosten oder Stornokosten bzgl. ursprünglich zuwendungsfähiger Ausgaben.
Ausführliche Informationen und Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier: Infoblatt Nr. 3 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1623281)
Insolvenzrecht
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entwirft ein Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu finden Sie hier.
Landesregierung unterstützt polnische Pendler, Arbeitgeber sind antragsberechtigt
Die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern unterstützt polnische Tagespendler und Wochenpendler, die ihren Haupt-wohnsitz ebenfalls nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Anträge sind ab sofort beim Landesamt für Gesundheit und Soziales auf der Homepage abrufbar.
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Pendler beschäftigen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, an einer Arbeitsstätte in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten und aufgrund von durch die Corona-Pandemie bedingten Einreise-beschränkungen und Quarantäneregelungen nicht mehr regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsort pendeln können.
Pressemitteilung: https://www.regierung-mv.de/Aktuell/?id=158828&processor=processor.sa.pressemitteilung
Informationen und Antragsunterlagen: https://www.lagus.mv-regierung.de/Foerderungen/Pendler-Zuschuss/
Steuerliche Entlastung
Unternehmen können bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen, z.B:
- Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag (Anträge zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen sind hingegen an das kommunale Steueramt zu richten)
- Stundung fälliger Steuerzahlungen
- Erlass von Säumniszuschlägen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Unternehmen sollten frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen, um mit diesen bereits vorhandenen Instrumenten Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Im direkten Austausch mit Politik und Verwaltung fordert die IHK-Organisiation derzeit weitere Entlastungen. Dazu gehören insbesondere eine rasche und unbürokratische Anpassung der Vorauszahlungen auf Antrag der Unternehmen sowie die zinslose Stundung von Steuerzahlungen.
Wie will die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern die Auswirkungen auf die Wirtschaft abfedern?
Damit Sie die aktuellen Informationen direkt aus der Quelle erhalten klicken Sie bitte hier für dien FAQ-Katalog der Landesregierung. Unter dem Punkt "Wirtschaft" finden Sie alle aktuellen Informationen zur Wirtschaftshilfe.
Kurzarbeit
Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Fragen und Antworten zur Kurzarbeit gibt es hier.
Des Weiteren unterstützt das Land mit der „Neustartprämie“ Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter, die wieder in den Betrieb einsteigen. Die Prämien können Unternehmen beantragen, die ihren im Land Beschäftigten Sonderzahlungen gewähren, um die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 in besonderem Umfang von Kurzarbeit betroffen und danach mindestens einen Kalendermonat lang wieder im Unternehmen beschäftigt waren.
Die Grundsätze finden Sie auf der Homepage der GSA mbH. Anträge können ab dem 15. September 2020 gestellt werden.
Welche Regelungen gelten aktuell für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe?
Für Betriebe mit Publikumsverkehr gelten laut Landesverordnung mit Geltung ab 10. Juli 2020 folgende Auflagen:
1. Es sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame
Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
2. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
4. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 2 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
5. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der
Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
6. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-
Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei
Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder
psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-
Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
7. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
Welche Reglungen gelten für den Einzelhandel?
I. Allgemeine Auflagen
1. In Einkaufscentern sind die Zugangs- und Aufenthaltsbereiche von Verkaufsständen freizuhalten.
2. Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich zu verlassen.
3. In allen geöffneten Verkaufsstellen sind die gestiegenen Hygieneanforderungen
einzuhalten.
4. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher
umzusetzen.
5. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine
Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung
geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
6. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
II. In den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr sind folgende Auflagen umzusetzen:
1. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
2. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen einesHausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
3. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 1 den Zutritt an den
Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
4. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung
der Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind
unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
Wie muss bei einem Infektionsverdacht in einem Lebensmittelbetrieb reagiert werden?
Generell gehören die Betriebe der Lebensmittelversorgung zur kritischen Infrastruktur. Daher ist die Aufrechterhaltung dieser Betriebe von hoher Priorität. Im Fall einer SARS-CoV-2-Infektion bei einer Person in einem solchen Betrieb werden individuelle Absprachen mit dem Gesundheitsamt getroffen. Im Vorfeld sollten die einzelnen Betriebe Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit intern prüfen.
Entschädigung bei Quarantäne-Maßnahmen
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Berechtigte, die amtlichen Verboten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung erhalten. Diese beträgt in den ersten sechs Wochen 100 % des Verdienstausfalles. Die Arbeitgeber zahlen den Lohn in dieser Zeit fort. Das LAGuS ist zuständig für die Erstattung der Aufwendungen der Arbeitgeber in dieser Zeit.
Alle weiteren Informationen zu Ansprüchen, Umfang von Entschädigung und Antragstellung finden Sie hier:
Entschädigungsleistungen bei Verdienstausfällen
Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V gibt folgende Hinweise:
Während der Corona-Pandemie sind aufgrund von Schutzmaßnahmen durch Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vielerorts Verdienstausfälle zu beklagen. Diese entstehen Erwerbstätigen beispielsweise infolge von Quarantäne oder der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes. Weiterhin können diese durch die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege von Kindern oder Menschen mit Behinderung entstehen, wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung geschlossen bzw. an die Eltern appelliert wird, ihre Kinder zu Hause zu betreuen.
Um die Verdienstausfälle zu kompensieren, ist es für Arbeitgeber, Selbstständige oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich, Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG zu beantragen. Unter https://www.ifsg-online.de sind die entsprechenden Informationen und Antragsunterlagen eingestellt.
Es ist sowohl möglich, den Antrag in Papierform an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) als in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Behörde zu schicken, als auch den Antrag direkt online zu stellen. Der Nachteil bei Papieranträgen ist, dass die Antragsdaten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LAGuS zunächst händisch in das IT-System eingepflegt werden müssen. Dieser Arbeitsschritt entfällt beim Onlineantrag.
Um eine schnellere Abarbeitung zu ermöglichen, wird dringend die Verwendung des Onlineantrages empfohlen.
In welchen Fällen besteht kein Entschädigungsanspruch?
Keinen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall haben z. B.:
- Menschen, die auf Veranlassung des eigenen Arbeitgebers nicht zur Arbeit gehen
- Menschen ohne behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, die aufgrund von Kita- oder Schulschließungen Kinder zu Hause betreuen müssen,
- Menschen, die keinen Direktkontakt mit Corona-infizierten Menschen hatten und nur präventiv zu Hause bleiben.
Wann besteht ein Entschädigungsanspruch?
Einen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall haben:
- Menschen, bei denen das Corona-Virus nachgewiesen wurde und die vom Gesundheitsamt daher unter Quarantäne gestellt werden,
- Menschen, die aufgrund des Direktkontaktes mit nachweislich infizierten Menschen vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt werden (Ansteckungsverdächtige)
- Menschen, die aus Risikogebieten oder aus Gebieten mit COVID-19-Erkrankungen bzw. Ausbrüchen zurückkehren und vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt werden (Ansteckungsverdächtige)
Hotlines für Unternehmen
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus:
Telefon: 030 346465100
Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:00 bis 12:00 Uhr
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 0 30 18615 1515
Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr
Hotline des Wirtschaftsministeriums MV zur Soforthilfe für Unternehmen:
Telefon: 0385/ 588 55 88
Mo– Fr 8:00 bis 20:00 Uhr
Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur:
Telefon: 0800 45555 20
Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen bei der Ausfuhr von Schutzausrüstung:
BAFA-Hotline: 06196 908-1444
E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
Neue Regeln zum Arbeitsschutz
Hier finden Sie den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.
Welche Grundsätze gelten für das Arbeiten in der Pandemie?
Zwei klare Grundsätze gelten:
- Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
- Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
Welche Maßnahmen werden empfohlen?
- Besondere technische Maßnahmen
- Besondere organisatorische Maßnahmen
- Besondere personenbezogene Maßnahmen
Die genauen Beschreibungen zu den Maßnahmen finden Sie hier.
Wer trägt die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen?
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen. Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzteingerichtet werden.