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Gesundheit

Behördliche Informationen und Handreichungen

Die Informationslage zur Verbreitung des neuartigen Corona-Virus ist nicht zuletzt aufgrund des hohen Tempos der Entwicklungen schwer zu überblicken. Wir haben für Sie eine Übersicht der wichtigsten Seiten zusamme gestellt, auf denen Sie valide und tagesaktuelle Informationen zur Entwicklung der Epidemie und Antworten auf die wichtigsten Fragen erhalten:

Für welche Personen besteht ein höheres Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf?

Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, sind laut aktuellen Informationen des Robert-Koch-Instituts wie folgt definiert:

  • Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken (Immunseneszenz). Da unspezifische Krankheitssymptome wie Fieber die Antwort des Immunsystems auf eine Infektion sind, können diese im Alter schwächer ausfallen oder fehlen, wodurch Erkrankte dann auch erst später zum Arzt gehen.
  • Auch verschiedene Grunderkrankungen wie z. B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere, Krebserkrankungen oder Faktoren wie Adipositas und Rauchen scheinen das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen.
  • Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt; wenn mehrere Grunderkrankungen vorliegen (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung.
  • Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z. B. Cortison) besteht ein höheres Risiko.

Die verschiedenen vorgenannten Einflüsse und deren Kombinationsmöglichkeiten machen die Komplexität einer Risiko-Einschätzung deutlich. Daher ist eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Vielmehr erfordert dies eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung, im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Begutachtung.

  • Schwangere scheinen nach bisherigen Erkenntnissen aus China kein erhöhtes Risiko gegenüber nicht schwangeren Frauen mit gleichem Gesundheitsstatus zu haben.
  • Bei Kindern wurde bislang kein erhöhtes Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf berichtet.

Gibt der Landkreis Mund-Nasen-Bedeckungen an sozial bedürftige Personen aus?

Nein, Gesichtsmasken, Atemschutzmasken oder Mund-Nasen-Bedeckungen jeglicher Art können durch den Landkreis Vorpommern-Rügen nicht an sozial bedürftige Bürgerinnen und Bürger kostenlos abgegeben werden. Anderslautende Meldungen in den Medien beruhen auf Missverständnissen.

Wir weisen darauf hin, dass dort, wo in der Öffentlichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist, eine einfache textile Barriere gefordert ist und diese auch durch ein Tuch oder einen Schal erfolgen kann.

Kann das Corona-Virus über Oberflächen übertragen werden? Worauf ist bei der Reinigung zu achten?

Eine Kontamination der Oberflächen in der unmittelbaren Umgebung von infizierten Personen ist nicht auszuschließen, Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen jedoch bisher nicht vor. Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit ab. Die konsequente Umsetzung der Händehygiene ist die wirksamste Maßnahme gegen die Übertragung von Krankheitserregern auf oder durch Oberflächen. Eine routinemäßige Flächendesinfektion in häuslichen und öffentlichen Bereichen, auch der häufigen Kontaktflächen, wird auch in der jetzigen COVID-Pandemie nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung das Verfahren der Wahl. Davon unbenommen sind Situationen, in denen an COVID-Erkrankte im häuslichen Umfeld versorgt werden.

Kann man sich in Badegewässern mit dem Coronavirus anstecken?

Nach Aussagen des Umweltbundesamtes vom 27.03.2020 ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus u.a. wegen der Verdünnung im Wasser äußerst gering. Hauptübertragungswege dieser Infektionen sind direkte Mensch zu Mensch Übertragungen über Virus-haltige Tröpfchen, die beim Husten und Niesen freigesetzt werden sowie Schmierinfektionen durch Übertragungen dieser Tröpfchen aus dem direkten Umfeld infizierter Personen über die Hände auf die Schleimhäute.  

Um auch am Strand und beim Baden den Hauptübertragungsweges des Coronavirus direkt von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, sind die Hinweise des Landesamtes für Gesundheit und Soziales zu beachten und einzuhalten.

Umfangreiche Informationen sowie die aktuelle Badewasserkarte für 500 Badestellen in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.

Müssen sich alle Einreisenden aus Risikogebieten testen lassen?

Wer einreist und sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss nach der Testpflichtverordnung des BMG ein ärztliches Zeugnis basierend auf einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegen haben, welches auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle nachzuweisen ist. Dieser Test darf nicht älter als 48 h vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.

Reisende aus Risikogebieten, die keinen Test nachweisen können, müssen sich bei Einreise auf Aufforderung der zuständigen Behörden testen lassen.

Ein negatives Testergebnis kann immer nur eine Momentaufnahme darstellen. Deshalb ist 5 bis 7 Tage nach dem Test eine Wiederholungstestung sinnvoll. Angeordnet werden kann ein Wiederholungstest im Einzelfall von den zuständigen Gesundheitsämtern.

Muss man sich nach der Einreise aus einem Risikogebiet selbst beim Gesundheitsamt melden?

Jeder, der sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und muss sich bei der zuständigen Gesundheitsbehörde melden und die Aufenthaltsadresse angeben. Falls im Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug bei der Einreise aus einem Risikogebiet Aussteigekarten verteilt wurden, genügt es, die Aussteigekarte auszufüllen und beim Beförderer abzugeben.

Sind Besuche in Krankenhäusern oder Reha-Kliniken momentan möglich?

Besuche von Personen in Kliniken, Reha- oder Vorsorgeeinrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Gruppen durch Besuchspersonen sind grundsätzlich wieder zulässig. 

Alle Absprachen, unter anderem zu Häufigkeit und Dauer der Besuche, sollten generell direkt mit der Leitung oder Ihrem Ansprechpartner in der betreffenden Einrichtung geführt werden. Die Einrichtungen müssen Auflagen zum Infektionsschutz umsetzen und können daher Besucherströme zeitlich und räumlich lenken.

Was bedeutet die AHA+A Formel?

AHA + A
AHA + A

Die AHA-Regel ist ein wirksames Mittel, um sich gegen das Coronavirus zu schützen:

Abstand einhalten,

Hygieneregeln beachten,

Alltagsmasken tragen.

Dazu kommt die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Auch sie trägt zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei, indem sie dabei hilft, Infektionsketten zu durchbrechen. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich. 

In Kombination ergibt das die Formel "AHA+A". 

Auf dem Merkblatt „Verhaltensregeln und -empfehlungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Alltag und im Miteinander“ finden Sie die wichtigsten Tipps, wie Sie sich durch einfache Hygieneregeln vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 schützen können. 

Mehr zu Abstand, Hygieneregeln und Alltagsmasken in Freizeit und Urlaub, in der Uni und der Schule, bei der Arbeit und im Alltag finden Sie auch auf folgenden Webseiten: 

www.zusammengegencorona.de

www.infektionsschutz.de/coronavirus/

Was müssen Bewohner aus MV vor ihrer Rückkehr aus dem Urlaub beachten?

Wer seinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern und seinen Urlaub außerhalb von MV verbracht hat, sollte sich direkt vor Rückkehr nach MV darüber informieren, ob der Urlaubsort in einem vom Robert-Koch-Institut veröffentlichen Risikogebiet liegt (dies gilt sowohl für In- und Ausland). 

Sollte dies der Fall sein, müssen Rückkehrer aus einem ausgewiesenen Risikogebiet sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Rückkehrer, die zunächst in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Diesen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu betreten. Des Weitern sind diese Personen verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren (z.B. per Email an corona-fragen@lk-vr.de)

Rückkehrer aus Risikogebieten aus dem Ausland müssen bei Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der Testpflichtverordnung des BMG ein ärztliches Zeugnis basierend auf einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, welches bei Einreise nicht älter als 48 h sein darf, vorliegen haben. Wer diesen Test nicht nachweisen kann, muss sich bei Einreise spätestens bis 72 h nach Einreise testen lassen, z.B. am Flughafen.

Ausnahmen: 

  • Rückkehrer aus Risikogebiete im In- oder Ausland können von der häuslichen Quarantäne in begründeten Fällen von Amts wegen oder auf Antrag befreit werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
  • Rückkehrer aus Risikogebieten aus dem Ausland, die bei Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits über ein ärztliches Zeugnis verfügen oder spätestens 72 h nach Einreise einen Test gemacht haben, können auf Veranlassung des örtlichen Gesundheitsamtes nach 5 bis 7 Tagen erneut getestet werden. Sind beide Testergebnisse negativ, kann die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde die Absonderung vorzeitig beenden. 

Die vom RKI veröffentlichen Risikogebiete finden Sie hier: 

Was muss ich tun, wenn ich Erkrankungssymptome für COVID-19 habe?

Bei Auftreten eines oder mehrerer für COVID-19 typischer Krankheitssymptome wie Husten, erhöhte Temperatur oder Fieber, Kurzatmigkeit, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Schnupfen, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, allgemeine Schwäche befolgen Sie bitte die Handlungshinweise des Robert-Koch-Institutes. 

Diese finden Sie hier.

Welche Regelungen gelten für Reha-Kliniken?

Die Rehaklinken in Mecklenburg-Vorpommern  sind seit dem 25. Mai 2020 wieder geöffnet.  Je nach individueller Bewertung ihres jeweiligen Risikoprofils sind die Einrichtungen in Risikostufen eingeordnet. Die Öffnung erfolgt nach festgelegten Phasen:

Phasen der Rhea-Öffnung
Phasen der Rhea-Öffnung

Die Risikostufe 1 betrifft vorrangig Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen, Einrichtungen der Abhängigkeitsrehabilitation und -prävention sowie Psychosomatik und Tageskliniken (zum Beispiel: AWO SANO MuKi-Kurklinik Baabe; Ostseeklinik Boltenhagen; Lübstorf, AHG Klinik Schweriner See).

Die Risikostufe 2 betrifft Kliniken mit dem Leistungsprofil Anschlussheilbehandlungen (AHB) und Therapien in verschiedenen medizinischen Fachbereichen wie z. B. Onkologie, Kardiologie sowie geriatrische Rehabilitation (zum Beispiel Bethesda-Klinik Neubrandenburg; Tessin Fachklinik für geriatrische Rehabilitation; Ückeritz Reha Klinik Ostseeblick).

Die Risikostufe 3 beinhaltet Einrichtungen, welche teilweise als Krankenhaus und teilweise als Reha-Einrichtung geführt werden. Deshalb wird an diese Kliniken der höhere krankenhaushygienische Maßstab für Krankenhäuser angelegt. (zum Beispiel GreifswaldBDH-Klinik; MediClin Reha-Zentrum Plau am See; WaldeckFachklinik Waldeck).

Je nach Bettenanzahl und Risikoprofil der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind die Anforderungen bezüglich des Hygienepersonals sowie zur epidemiologischer Überwachung festgelegt worden. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) hat jede von ihm überwachte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung hinsichtlich des Risikoprofils bewertet (Risikoanalyse für alle Reha-Kliniken z. B. Frührehabilitation, Anschluss-Heil-Behandlung, Spektrum der Therapie) und die Anforderungen in Zusammenarbeit mit den Hygieneverantwortlichen festgesetzt.

Die Einrichtungen müssen ein individuelles Konzept für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes entwickeln und sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde dieses vorzulegen.

Patientinnen und Patienten dürfen in den Einrichtungen nur aufgenommen werden, wenn vor der Anreise ein negativer Testbefund hinsichtlich SARS-CoV-2 vorliegt. Der Testbefund darf nicht älter als 2 Tage sein, es sei denn, die Anreise erfolgt an einem Montag; dann darf der Testbefund nicht älter als 4 Tage sein.

Wer hat Anspruch auf bestimmte Testungen auf eine Corona-Infektion?

Laut Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen vom 8. Juni 2020 (geändert am 31. Juli 2020) können folgende Personen auf das Coronavirus getestet werden, auch wenn sie keine Symptome aufweisen (asymptomatisch sind).

  1. Asymptomatische Personen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, haben Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise. 

  2. Folgende asymptomatische Personen können auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes getestet werden:
    • asymptomatische Kontaktpersonen zu einem Erkrankten
    • asymptomatische Personen in Ausbruchssituationen und
    • asymptomatische Personen unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage z.B. in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten

Unberührt von dieser Verordnung bleiben natürlich weiterhin die Testungen symptomatischer Personen entsprechend der Orientierungshilfe für Ärzte des RKI.

Wie muss bei einem Infektionsverdacht in einem Lebensmittelbetrieb reagiert werden?

Generell gehören die Betriebe der Lebensmittelversorgung zur kritischen Infrastruktur. Daher ist die Aufrechterhaltung dieser Betriebe von hoher Priorität. Im Fall einer SARS-CoV-2-Infektion bei einer Person in einem solchen Betrieb werden individuelle Absprachen mit dem Gesundheitsamt getroffen. Im Vorfeld sollten die einzelnen Betriebe Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit intern prüfen.

Wie wird eine Quarantäne-Anordnung bei nicht erkrankten Urlaubern (Kontaktpersonen) durchgesetzt?

Wenn Personen, die sich aktuell in unserem Landkreis im Urlaub befinden, vom Gesundheitsamt an ihrem Heimatort als Kontaktpersonen einer mit Covid-19 infizierten Person ermittelt werden, wird das Gesundheitsamt Vorpommern-Rügen darüber informiert und nimmt umgehend Kontakt mit der Person auf und informiert über die notwendige Quarantäne-Anordnung und die damit verbundenen Pflichten. Die Personen sollen dann umgehend und direkt an ihren Heimatort zurückkehren und sich dort in Isolation begeben. 

Personen, für die an ihrem Heimatort eine Quarantäne angeordnet worden ist, müssen diese auch dort verbringen und dürfen nicht nach Vorpommern-Rügen reisen (z.B. in einen angemietete Ferienwohnung), um dort die Quarantäne zu verbringen. Solche Reisende werden durch unser Gesundheitsamt abgewiesen.

Für die Fahrt in den Heimartort ist folgendes zu beachten:

    • Der Vermieter des Ferienquartiers ist zu informieren und das Ferienquartier ist mit dem Gepäck umgehend zu verlassen.
    • Die Fahrt hat auf direkten Weg mit dem eigenen PKW zu erfolgen. Öffentliche Verkehrsmittel sind nicht zu benutzen (z. B. Bus, Bahn, Zug).
    • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Fahrzeuges.
    • Bei erforderlichen Pausen sind möglichst keine öffentlichen Rastplätze anzufahren, an denen es zu Kontakten mit Dritten kommen kann.
    • Bei Verlassen des Fahrzeuges sollte ein Abstand von mindestens 1,50 m zu anderen Personen außerhalb der Fahrgemeinschaft gehalten werden.
    • Bei Kontakt mit Ordnungsbehörden, der Polizei oder medizinischen Personal, sind diese darauf hinzuweisen, dass sie als Kontaktperson, bzw. positiv an Covid-19 Getestete/Getesteter festgestellt worden sind.
    • Das zuständige Gesundheitsamt ist von der Ankunft am Wohnort zu informieren.