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Öffentliches Leben

Die Landesregierung hat zum Schutz weitreichende Maßnahmen getroffen, die in das öffentliche Leben eingreifen.  Wir beantworten hier die häufigsten Fragen, die uns dazu erreicht haben. Bitte informieren Sie sich auch über die Pressmitteilungen der Polizei und der Landesregierung sowie die regionalen Medien.

Außerdem informiert der MV-Plan der Landesregierung über die schrittweise Erweiterung des öffentlichen Lebens in der Corona-Pandemie. Das vollständige Dokument finden Sie hier:

Besuche, Familie und Reisen

Darf ich zum Aufsuchen meines Jagdreviers nach Mecklenburg-Vorpommern reisen?

Ja, Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind dürfen nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und auch hier übernachten.

Kann der Landkreis Ausnahmegenehmigungen für Reisen ausstellen?

Nein, der Landkreis Vorpommern-Rügen ist juristisch nicht ermächtigt, Ausnahmegenehmigungen von der Landesverordnung zu erteilen. 

Sind Besuche in Krankenhäusern oder Reha-Kliniken momentan möglich?

Besuche von Personen in Kliniken, Reha- oder Vorsorgeeinrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Gruppen durch Besuchspersonen sind grundsätzlich wieder zulässig. 

Alle Absprachen, unter anderem zu Häufigkeit und Dauer der Besuche, sollten generell direkt mit der Leitung oder Ihrem Ansprechpartner in der betreffenden Einrichtung geführt werden. Die Einrichtungen müssen Auflagen zum Infektionsschutz umsetzen und können daher Besucherströme zeitlich und räumlich lenken.

Dürfen Märkte stattfinden?

Gemäß der Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 07. Juli 2020 dürfen Märkte, inklusive der Spezialmärkte, Flohmärkte und Trödelmärkte ab dem 10. Juli 2020 wieder öffnen.

Folgende Auflagen sind umzusetzen:

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Die Besucherzahlen sind durch Einlasskontrollen zu begrenzen.
3. Die Angebote sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden und das Gelände ist durch eine Absperrung abzugrenzen.
4. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
5. Die Gestaltung der Verkaufsreihen ist unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen anzupassen.
6. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucherinnen und Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist
die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
7. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches
darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
8. Anbieter mit Besucherkontakt sind in Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.
9. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Speisenausgabe), in Warteschlagen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes, nicht eingehalten wird.
10. Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss zwischen Besuchern, die nicht an einem Tisch sitzen oder stehen, ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als 10 Besucher aufhalten

Dürfen Schwimm- und Spaßbäder wieder öffnen? Welche Regeln gelten?

Ja, Schwimm-und Spaßbäder dürfen wieder öffnen. Es gelten die folgenden Auflagen laut Landesverordnung:

  1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzepts zu erstellen, welches der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.
  2. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen, Saunen, Solarien und sonstigen Wellnessbereichen zu beachten.
  3. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden Auflagen einzuhalten:
    1. Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN 19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“ vom 04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind dieTrinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf Legionellen zu überprüfen,
    2. die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich des Coronavirus vorzunehmen,
    3. Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten:
      1. zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen;
      2. zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);
      3. im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispiel durch Absperrungen oder Besucherlenkung;
      4. keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung der Abstandsregelung nutzbar;
      5. in Liegebereichen;
      6. im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
      7. Sanitärbereichen
    4. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von Abstandsmarkierungen).
    5. Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.
    6. Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen werden (Türgriffe, Handläufe, Beckenläufe, Rutschen etc.)
    7. Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
    8. Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.
    9. Es wird empfohlen die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf etwa 75 % zu reduzieren und das Becken zur optischen Orientierung durch Schwimmbadleinen abzutrennen.
    10. Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.
    11. Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im Eingangsbereich anzubringen
      1. Abstandsregelung von 1,5 Metern ist einzuhalten,
      2. Menschenansammlungen vermeiden,
      3. Händedesinfektion nutzen,
      4. Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,
      5. Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,
      6. nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,
      7. Menschenansammlungen vermeiden. 
  4. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Erreichbarkeit von Behörden und Verwaltung

Bürgerinnen und Bürger können persönliche Gesprächstermine vereinbaren oder einen Terminwunsch per Mail an den Landkreis richten:

poststelle@lk-vr.de und service@lk-vr.de oder über die Behördenrufnummer (03831) 115

Allgemeine Sprechzeiten

Dienstag:

09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Donnerstag:

09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Achtung: Termine sind vorab über die Behördennummer 115  zu vereinbaren.

Sprechzeiten Bürgerservice

Bitte vereinbaren Sie Termine für die Zulassungs- und Führerscheinbehörde über die Behördennummer (03831) 115.
Montag: 08:00  - 12:00 Uhr 
Dienstag:

08:00 - 12:00 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr 

Donnerstag:

08:00 - 12:00 Uhr und
13:30 - 16:00 Uhr 

Freitag: 07:00 - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Jobcenter

Die Sprechzeiten des Jobcenters finden Sie hier.
 

Freizeit und Sport

Darf auf Sportanlagen wieder trainiert werden?

Ja. Die Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport ist erlaubt, sofern die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. 

Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Trainingsteilnehmende für jeden Trainingstag und jedes Training in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familiennamen, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit der Anwesenheit bei der Trainingseinheit. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. 

Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes sowie die mit der Landesregierung abgestimmten Rahmenempfehlungen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern und die sportartspezifischen Regelungen und Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände sind entsprechend einzuhalten.

Darf der Sport- und Wettkampfbetrieb  im Freizeit- und Breitensport wieder aufgenommen werden?

Ja, grundsätzlich darf wieder trainiert werden und es dürfen auch wieder Spiele und Wettkämpfe mit Publikum möglich. Für den Trainings- Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in allen Sportarten, auch mit Zuschauenden, sind die folgenden Auflagen einzuhalten:

1. Es ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzeptes zu erstellen, welches auf Verlangen dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen ist.


2. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
veröffentlichten Hygieneregeln für den Sportbetrieb sind einzuhalten. Darüber hinaus dienen die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie die fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände als Handlungsgrundlage für Training und Wettkampf.


3. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.


4. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 hat der für den Sportbetrieb Verantwortliche bei jedem Training, Spiel oder Wettkampf eine Anwesenheitsliste mit den folgenden Angaben über die Teilnehmenden und Zuschauenden zu führen:
a.) Vor- und Familiennamen,
b.) vollständige Anschrift,
c.) Telefonnummer und
d.) Zeitraum der Anwesenheit.


Der für den Sportbetrieb Verantwortliche hat die Anwesenheitsliste so zu führen und aufzubewahren, dass sie anderen Personen nicht zugänglich ist. Er hat die Anwesenheitsliste für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsamt vollständig vorzulegen. Soweit die Anwesenheitsliste diesem nicht vorgelegt worden ist oder noch vorzulegen ist, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind.


5. Der Sportbetrieb mit Zuschauenden ist zulässig, wenn folgende Auflagen
eingehalten werden:
a) Die Anzahl der sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden
Personen ist auf 500 im Outdoor-Bereich und auf 200 im Indoor-Bereich
begrenzt; dazu zählen neben den sportausübenden Personen selbst, alle
Zuschauenden sowie die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie
zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer,
medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht.
b) Es müssen besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und
zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern,
ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen
Pflegebedürftiger, getroffen werden.
c) Es muss im Eingangsbereich besonders darauf hingewiesen werden, dass
Zuschauende mit akuten Atemwegserkrankungen ausgeschlossen sind, sofern
sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an
COVID-19 erkrankt sind.
d) Es muss ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung
der Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich entwickelt und umgesetzt
werden.
e) Der Verkauf von Speisen und Getränken darf ausschließlich im Foyer- und
Eingangsbereich und im Außenbereich unter Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften und die Mitnahme in den Zuschauerraum nur unter Beachtung der
gestiegenen Hygienestandards erlaubt werden.


6. Für den Sportbetrieb in geschlossenen Räumen gelten zusätzlich die folgenden
Auflagen:
a) In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
b) Es sind besondere Maßnahmen zur Verringerung der Aerosole-Belastung in
den Zuschauerräumen und anderen Innenräumen, wie intensivierte Reinigungsintervalle, regelmäßiges Lüften und die Begrenzung der Anzahl der Veranstaltungen, vorzusehen und umzusetzen. Dabei sind die dafür wesentlichen Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte zu berücksichtigen.
c) Für alle Zuschauenden sowie die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen undBetreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase- Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.

Dürfen Chöre und Musikensembles wieder proben?

Chöre und Musikensembles im Profi-, Amateur- und Laienbereich dürfen ihren Probenbetrieb wieder aufnehmen.

Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen: 

    1. insbesondere bei Proben in Innenbereichen sind Maßnahmen zur Begrenzung der Teilnehmerzahlen (1 Person auf 10 Quadratmeter) und zur Einhaltung der Abstandsregeln (mindestens 3 Meter) zu treffen; 

    2. wo möglich sollten Proben ins Freie verlegt werden; 

    3. die Leitungen der Chöre und Musikensembles haben in geeigneter Art und Weise darauf hinzuweisen, dass Personen mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Teilnahme ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind; 

    4. es sind Anwesenheitslisten mit den Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu führen; die Liste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; § 8 Absatz 3 gilt entsprechend; 

    5. es ist ein Hygienekonzept zu erarbeiten, das die allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos berücksichtigt; hierbei wird auf die Handlungshinweise auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwiesen; das Hygienekonzept ist der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vorzulegen.

Gibt es Hilfen für Sportvereine? 

Ja, es gibt eine durch die Landesregierung beschlossene finanzielle Unterstützung für Vereine, die wegen der von der Bundes- und Landesregierung eingeleiteten Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 so stark eingeschränkt sind, dass ihre Leistungsfähigkeit in Gefahr ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landessportbundes: https://www.lsb-mv.de/sportfoerderung/ 

Antrag und Merkblätter:

Ist das Training in Kontaktsportarten wieder möglich?

Ja. In der neuen Verordnung der Landesregierung zur angemessenen Öffnung nach den Corona-Schutz-Maßnahmen wurde der Mindestabstand von zwei Metern zum 15. Juni 2020 aufgehoben. Somit darf in Kontaktsportarten wie Fußball, Handball, Basketball oder Boxen im Freizeit- und Breitensport wieder weitgehend normal trainiert werden, sofern die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Für die Aufnahme des Trainingsbetriebs gelten einige Bedingungen. Die Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Trainingsteilnehmende für jeden Trainingstag und jedes Training in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden. Diese Anwesenheitslisten müssen folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familiennamen, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit der Anwesenheit bei der Trainingseinheit. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden.

Was ist an Stränden und Badestellen zu beachten?

An Naturstränden, Naturgewässern und frei angelegten öffentlichen Badestellen sind die Abstandsvorschriften einzuhalten und die gesteigerten hygienischen Anforderungen zu beachten. Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde hat insofern erforderlich mit Hinweisschildern auf die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften hinzuweisen.

Welche Einrichtungen sind wieder geöffnet? Welche Auflagen gelten?

Bars und Kneipen

Ja, gemäß aktueller Verordnung der Landesregierung dürfen auch Bars und Schankwirtschaften unter Auflagen wieder öffnen. Ab dem 10. Juli 2020 ist die Bewirtung von Gästen im Zeitraum von 6 Uhr bis 2 Uhr des Folgetages zulässig. 

Bibliotheken

Ja, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sind Bibliotheken und Archive zur Öffnung zugelassen. 

Fitnessstudios

Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist, erstellen. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

    1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in allen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;

    2. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren.

    3. Fitnessgeräte sind so anzuordnen oder entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Sportgeräten mindestens 2 Meter beträgt; über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen; diese ist vor Ort auszuhängen;

    4. Kontaktflächen aller Sportgeräte und sonstige Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren;

    5. das Unterlegen großer, selbst mitgebrachte Handtücher ist obligatorisch; während des Trainings ist auf angemessene, hygienisch reine Sportbekleidung zurückzugreifen;

    6. Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der privaten Gegenstände in den Spinden zu nutzen; der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass ein Mindestabstand von 2 Metern in       alle Richtungen gegeben ist;

    7. hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg- Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg- Vorpommern einzuhalten;

    8. zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift,       Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1       Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,       weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten;

    9. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuweisen; Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert. 

Freibäder

Ja, Freibäder dürfen öffnen. Es gelten die folgenden Auflagen:

  1. Es ist ein an die aktuellen epidemiologischen Veränderungen angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist.
  2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen.
  3. Die Abstandshaltung von 1,5 Meter muss zwischen Badegästen und auch an Stränden und beim Baden eingehalten werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Badeanstalten; eine Ausnahme besteht für in Häuslichkeiten zusammenlebende Familien und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
  4. Bei Badeanstalten sind Zugangswege so zu gestalten, dass auch beim Betreten und Verlassen ausreichend Platz für die Abstandswahrung vorhanden ist.
  5. Bei Badeanstalten mit Ticketverkauf oder Ticketausgabe sind die Zugangswege so zu gestalten, dass der Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen Besuchern und Mitarbeitern eingehalten werden kann; es sind mechanische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.
  6. Es hat eine Zutrittssteuerung zu erfolgen.
  7. Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
  8. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste in abgegrenzten Bereichen ist zu beschränken.
  9. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich aufzustellen.

10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei  akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

11. Die Handkontaktflächen in den Zugangsbereichen, Sitz- und Liegeflächen, einschließlich Strandkörbe sowie Barfuß- und Sanitärbereiche sind mindestens täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu reinigen.

12. Die Sammelumkleiden bleiben geschlossen.

13. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden. Auflagen einzuhalten:

  1. Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN 19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" vom        04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf Legionellen zu überprüfen.
  2. Die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich des Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen.
  3. Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten

aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen und Begleitpersonen Pflegebedürftiger;

bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);

cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispieldurch Absperrungen oder Besucherlenkung;

dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung der Abstandsregelung nutzbar;

ee) in Liegebereichen;

ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;

gg) in Sanitärbereichen

d. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von Abstandsmarkierungen).

e. Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

f. Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.

g. Es wird empfohlen, die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf etwa 75 % zu reduzieren, und das Becken zur optischen Orientierung durch Schwimmbadleinen abzutrennen.

h. Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.

i. Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im Eingangsbereich anzubringen:

aa) Abstandsregelung von 1,5 Meter ist einzuhalten,

bb) Menschenansammlungen vermeiden,

cc) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,

dd) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,

ee) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,

ff) Menschenansammlungen vermeiden.

14. Aufenthaltsbereiche für Rettungsschwimmer sind so zu gestalten, dass die Abstandshaltung von mindestens 1,5 Meter sichergestellt ist.

15. Ein Imbissverkauf ist zulässig. Die Einnahme der Speisen und Getränke darf nur am Liegeplatz erfolgen. Im Wartebereich des Imbisses ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu gewährleisten.

Freizeitparks

Ortsgebundene und mobile Freizeitparks (Schausteller) dürfen wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen: 

    1. es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen Einfriedungen und Einlasskontrollen vorzunehmen; 

    2. die Angebote des Freizeitparks sollen im Freien stattfinden; 

    3. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann

    4. zum  Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1       Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,       weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten; 

    5. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind; 

    6. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden; 

    7. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Speisenausgabe), der Nutzung von Fahrgeschäften, in Warteschlangen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern ein  Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen       Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes, nicht       eingehalten wird; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend; 

    8. Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu reinigen, 

    9. Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern und Abwurfbehältern auszustatten; der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu begrenzen; 

    10. Bei der Ausgabe von Speisen ist zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren; an einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.

Das einrichtungsbezogene Hygienekonzept kann zur Anzeige an corona-fragen@lk-vr.de gesendet werden.

Kinos

Kinos dürfen unter folgenden Auflagen wieder öffnen:

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Sälen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Saalgröße und Besucherdichte (zum Beispiel regelmäßiges Lüften der Säle und Foyer- und Eingangsbereiche, gegebenenfalls Begrenzung der Vorführungen pro Tag und Saal) zu entwickeln und umzusetzen.

3. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 muss eine Person pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Sitzplatznummer, sowie Datum und Uhrzeit des Besuches des Kinos. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

4. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, sind die Besucherzahlen zu begrenzen.

5. Es ist ein Wegeleitsystem zur Sicherstellung und Umsetzung der Abstandsregeln in Besucherbereichen zu entwickeln.

6. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.

7. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer und Eingangsbereich ist unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt, ebenso die Mitnahme in den Saal. Ein Verkauf von Speisen und Getränken in den Sälen ist nicht gestattet.

8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden. In den Autos dürfen sich Personen nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person aufhalten. Auf dem Gelände, in der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Auf dem Gelände ist ein Verkauf von Speisen und Getränken nur durch Anlieferung an die parkenden Autos erlaubt. Außer zum Gang zu sanitären Einrichtungen darf das Auto nicht verlassen werden.

Messen und Ausstellungen

Messen nach § 64 Gewerbeordnung und Ausstellungen nach § 65 Gewerbeordnung können im Einzelfall durch die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern genehmigt werden. Für den Betrieb und den Besuch von Messen und Ausstellungen besteht die Pflicht, die folgenden Auflagen einzuhalten: 

    1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Durchführungskonzept zu erstellen, für welches von dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsamt eine Genehmigung einzuholen ist.

    2. Es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen entsprechend Einfriedungen und Einlasskontrollen vorzunehmen.

    3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

    4. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen ist so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

    5. Die Gestaltung der Ausstellungsflächen ist unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen anzupassen.

    6. Es sind ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im gesamten Bereich mit Publikumsverkehr zu entwickeln und umzusetzen.

    7. Beschäftigte und Anbieter mit Besucherkontakt sind in Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.

    8. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

    9. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Stände, Speisenausgabe), in Warteschlangen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

    10. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Messe- oder Ausstellungsräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften der Messe- oder Ausstellungsräume, Foyer- und Eingangsbereiche) zu erarbeiten.

    11. Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu reinigen.

    12. Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern und Abwurfbehältern auszustatten. Der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu begrenzen.

    13. Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss zwischen Besuchern, die nicht an einem Tisch sitzen, ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als 10 Besucher aufhalten.

Museen und Ausstellungen

Ja, lt. Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen vom 8. Mai 2020 dürfen Galerien, Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten inkl. der Außenanlagen wieder öffnen, wenn die bekannten Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden.


Allgemeine Auflagen

    1. Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen;

    2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen;

    3. Intensive Reinigungsintervalle.

Hygienemaßnahmen

    1. Die Zugänglichkeit der Räume erfolgt nach den Vorgaben des örtlichen Gesundheitsamtes.

    2. Für gegebenenfalls vorhandene Cafés u. ä. gelten die allgemeinen Regelungen zum Gastronomiebetrieb.

    3. Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes ist verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

    4. Audioguides, Touchscreens, Hands-On-Stationen oder ähnliches sind entweder zu sperren oder nach jeder Nutzung bei Materialverträglichkeit zu desinfizieren. Die Wirksamkeit gegen unbehüllte Viren ist sicherzustellen und die Einwirkzeit einzuhalten.

    5. Auf die Auslage von Ansichtsexemplaren ist zu verzichten.

    6. Wo möglich sollte auf bargeldlosen Zahlungsverkehr zurückgegriffen werden.

    7. Räumlichkeiten und Flure sollten, soweit konservatorisch vertretbar, mindestens 2-stündlich gelüftet (Stoßlüften) und täglich mit handelsüblichen Reinigungsmittel gereinigt werden.

    8. In den Sanitärräumlichkeiten ist der Zugang zu regeln. Zudem sind hinreichend Seifenspender und Papiertücher- und Stoffhandtuchspender vorzuhalten, der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren beziehungsweise deren Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.

Details regelt der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Mai 2020.

Schwimm- und Spaßbäder

Schwimm- und Spaßbäder durften ab dem 8. Juni 2020 zu Zwecken des Schul- und Vereinssports sowie zur Durchführung von Schwimmkursen wieder öffnen.

Ab dem 15. Juni 2020 können Schwimm- und Spaßbäder ohne obige Beschränkung öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das bei der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern angezeigt wurde.

Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen, Saunen, Solarien und sonstigen Wellnessbereichen zu beachten. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern sind einzuhalten. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Soziokulturelle Zentren

Ja, diese Zentren dürfen unter folgenden Auflagen wieder öffnen:

Allgemeines

    1. Jedes soziokulturelle Zentrum hat ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

    2. Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Angehörige sind vor Aufnahme des Angebotes über die Hygieneregeln zu informieren. Informieren durch gut sichtbare Aushänge und bspw. auch auf der Website über die in Ihrer Einrichtung geltenden Regeln.

    3. Nutzerinnen und Nutzer mit akuten Atemwegserkrankungen ist die Teilnahme untersagt, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

    4. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen, mit Ausnahme von Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes oder Begleitpersonen Pflegebedürftiger, generell eingehalten werden können. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.

Hygienehinweise

    1. Für die Arbeit in Musik- oder Chorensembles gelten insbesondere die Regelungen der Anlage 10 dieser Verordnung.

    2. Der Körperkontakt ist einzuschränken (inklusive Hilfestellungen/Korrekturen in Kursen/in der Anleitung) bzw. hat unter Berücksichtigung der Hygienestandards zu erfolgen (Tragen von Mund/Nasen-Schutz etc.).

    3. Jede Person nutzt ihr eigenes Material. Ein Austausch ist untersagt. Entliehenes Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung zu desinfizieren. Die Schülerinnen/Schüler sind vor Nutzung von Materialien auf die Notwendigkeit der Händereinigung hinzuweisen.

    4. Kursleiterinnen und -leiter haben sich nach Ende des Unterrichts zwischen den einzelnen Kursen intensiv die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.

    5. Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.

    6. Wenn möglich sollte auch während des Unterrichtes ein Mund/Nasen-Schutz von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Honorarkräften) sowie den Nutzerinnen und Nutzern getragen werden, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keinen Mund/Nasen-Schutz tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.

    7. In Situationen, in denen das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes nicht möglich ist, muss ganz besonders auf die Einhaltung der Abstandsregelung geachtet werden.

    8. Nach jedem Kurs und Angebot sind eine Flächen- und Türklinkenreinigung und ein Lüften (Stoßlüftung für möglichst 10 Minuten) des Raumes (mindestens alle 2 Stunden) durchzuführen. Dies ist bei der Kursplanung zu berücksichtigen.

    9. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.

    10. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche (inklusive Treppen- und Handläufe, Fenster- und Türklinken, Lichtschalter etc.) mit handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.

    11. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind hinreichend Seifenspender und Papier- bzw. Stoffhandtuchspender vorzuhalten, der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren bzw. deren Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu kontrollieren. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Eine Reinigung hat mindestens arbeitstäglich zu erfolgen.


Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen: 

    1. der Zugang zu den Einrichtungen ist so zu regeln, dass sich dort nicht mehr Gäste aufhalten, als Spielstellen vorhanden sind; Warteschlangen vor den Einrichtungen sind zu vermeiden; 

    2. Beschäftigte und Gäste haben, ausgenommen zu Angehörigen des eigenen Hausstandes, einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten, sofern keine geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind; 

    3. Beschäftigte der Einrichtung und Gäste haben im Aufstellraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und keine geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind; 

    4. Beschäftigte und Gäste sind auf geeignete Weise auf Abstandsregelungen und Hygienevorschriften hinzuweisen; 

    5. der Betreiber oder die Betreiberin hat die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit; die Anwesenheitsliste ist vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Spielplätze (innen und außen)

Alle Spielsplätze dürfen wieder geöffnet werden. Es gelten die folgenden Auflagen:

I. Öffentlich zugängliche Spielplätze im Freien
1. Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
2. Beachtung der Auflagen der Landkreise und kreisfreien Städte


II. Andere Spielplätze im Freien
1. Erstellung eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts (Schutzkonzept) zu erstellen,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist;


III. Indoor-Spielplätze
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzepts
(Schutzkonzept) zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstands von 1,5 Metern in gemeinschaftlich
genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
3. Besucherzahlen sind zu begrenzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern, eingehalten werden kann.
4. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.

5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches.Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
6. Es ist durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass die gestiegenen
Hygienemaßnahmen beachtet werden und Gäste mit akuten
Atemwegserkrankungen von einer Dienstleistung ausgeschlossen sind, sofern sie
nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19
erkrankt sind.
7. Kontaktflächen müssen täglich mehrfach gereinigt werden.
8. Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten
Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
9. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosolbelastung in den
Räumen, welches beinhaltet, dass Räume mindestens alle 2 Stunden intensiv
durchlüftet werden müssen, zu entwickeln und einzuhalten.

Sportboothäfen

Der Betrieb von Sportboothäfen und der Zutritt auf diese ist unter Beachtung der Abstandsregeln wieder gestattet.

Tanzschulen

Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist, erstellen. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

    1. der Zutritt ist so zu steuern, dass Warteschlangen vermieden werden;

    2. die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

    3. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Teilnahme ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind; 

    4. direkte Kundenkontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren; 

    5. nach jedem Kundenkontakt haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine gründliche Händewaschung durchzuführen; 

    6. Trainingsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu lüften; 

    7. Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in den Spinden zu nutzen. Der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass für jeden Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Meter in alle Richtungen gegeben ist.

    8. hinsichtlich der Nutzung von Duschen sind die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern einzuhalten; 

    9. zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Kundinnen und Kunden in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs der Tanzschule; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

    10. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln eingewiesen. Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert. 

    11. zwischen den einzelnen Tanzenden oder einzelnen Tanzpaaren ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten, ausgenommen Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. 

    12. Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen beim Paartanz eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

    13. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.

    14.  Hinsichtlich der Nutzung der sanitären Einrichtungen und Umkleiden sind die folgenden Auflagen einzuhalten:

      1. Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten:

        1. zwischen den Personen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen und Begleitpersonen Pflegebedürftiger;

        2. im Bereich der Zugangswege, zum Beispiel durch Absperrungen;

        3. im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
          in Sanitärbereichen.

      2. Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.

      3. Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen werden (Türgriffe, Handläufe, etc.)

      4. Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

      5. Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von max. 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.

Theater und Konzerthäuser

Theater, Konzerthäuser und Opern haben ein einrichtungsbezogenes, individuell an die jeweilige Spielstätte und Veranstaltung angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu genehmigen ist.

Die auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Empfehlungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, sowie die fortlaufend in Überprüfung und Weiterentwicklung befindlichen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten. 

Betreiber können das Konzept zur Prüfung und Genehmigung durch das Gesundheitsamt an corona-fragen@lk-vr.de senden.  

Für den Betrieb und den Besuch von den Spielstätten besteht darüber hinaus die Pflicht, die folgenden Auflagen einzuhalten: 


I. Konzept

Es ist ein einrichtungsbezogenes, individuell an die jeweilige Spielstätte und Veranstaltung angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu genehmigen ist. 


II. Allgemeine Auflagen

  1. Durchführung der Veranstaltungen möglichst im Freien;

  2. Durchlüften der Räume mindestens 1x pro Stunde; gegebenenfalls in Räumen mit mechanischer Be- und Entlüftung Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Lüftungsanlage;

  3. Hinweisschilder und Aushänge zu Hygieneregeln;

  4. Ausschluss von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern/Künstlerinnen und Künstlern mit COVID-19 Symptomatik von der Tätigkeit;

  5. Sicherstellung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern in allen Räumlichkeiten 


III.Auflagen zum Schutz der Besucherinnen und Besuchern

  1. Die Besucherzahlen je Veranstaltung sind zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern (ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger) im Besucherraum zu begrenzen.

  2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. 

  3. Soweit möglich ist ein Onlineticketverkauf inklusive Erfassung der persönlichen Daten (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer) unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung vorzusehen.

  4. Die Besuchsströme sind gezielt mit dem Ziel der Kontakt- und Begegnungsminimierung zu leiten.

  5. Hinweisschilder An den Zugängen sind Hinweisschilder mit der Aufschrift „Kein Zutritt für Besucher mit COVID-19 Symptomen“ vorzuhalten.

  6. In Innenbereichen ist eine Mund- Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, ausgenommen sind.

  7. Von der Bühne ist ein Abstand zu Besuchern von mindestens 3 Metern zu halten. 


IV. Auflagen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  1. Künstler, Sänger und Musiker: Einhaltung Mindestabstand und/oder Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung;

  2. Darüber hinaus für Blasinstrumente: Bespannung der Schalltrichter mit Textilabdeckung

  3. Sonstige Mitarbeiter: Mund-Nase-Bedeckung in Innenbereichen


V. Sonstiges

Die auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Empfehlungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, sowie die fortlaufend in Überprüfung und Weiterentwicklung befindlichen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten.

Zirkusse

Ab dem 15. Juni 2020 dürfen Zirkusse wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.

Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen: 

    1. es sind Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, zu treffen; 

    2. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von der Teilnahme an einer Vorstellung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind; 

    3. es ist ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich zu entwickeln und umzusetzen; 

    4. ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer- und Eingangsbereich und die Mitnahme in den Zuschauerraum ist nur unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt; ein Verkauf von Speisen und Getränken im Zuschauerraum selbst ist nicht gestattet; 

    5. Tierschaubereiche sollen nach Möglichkeit nur im Freien vorgesehen werden; 

    6. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend; es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Zuschauerräumen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften des Zuschauerraumes sowie der Foyer- und Eingangsbereiche; Begrenzung der Anzahl der Vorführungen) zu erarbeiten; 

    7. in den von Zuschauern genutzten Räumlichkeiten sind intensivierte Reinigungsintervalle einzuhalten und umzusetzen; 

    8. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden; 

    9. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und 9 gelten entsprechend. 

Das einrichtungsbezogene Hygienekonzept kann zur Anzeige an corona-fragen@lk-vr.de gesendet werden.  

Gibt der Landkreis Mund-Nasen-Bedeckungen an sozial bedürftige Personen aus?

Nein, Gesichtsmasken, Atemschutzmasken oder Mund-Nasen-Bedeckungen jeglicher Art können durch den Landkreis Vorpommern-Rügen nicht an sozial bedürftige Bürgerinnen und Bürger kostenlos abgegeben werden. Anderslautende Meldungen in den Medien beruhen auf Missverständnissen.

Wir weisen darauf hin, dass dort, wo in der Öffentlichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist, eine einfache textile Barriere gefordert ist und diese auch durch ein Tuch oder einen Schal erfolgen kann.

Gilt ein Kontaktverbot?

Nein, aber es wird weiterhin dringend empfohlen, die Zahl der Menschen, mit denen Sie Kontakt haben, möglichst gering zu halten und den Personenkreis möglichst konstant zu belassen. Im Übrigen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten. Es wird empfohlen, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.

Gilt in Schulen eine Maskenpflicht?

Ab Mittwoch, dem 5. August 2020 müssen alle Personen, die sich im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Während des Unterrichts, in den Klassen-, Kurs- oder Arbeitsräumen muss keine Maske getragen werden. Unverändert gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Schülerbeförderung, zudem sind Schülerinnen und Schüler angehalten, auf dem Weg zum Schulbus und beim Warten an der Haltestelle ebenfalls eine Maske zu tragen.

Kann man sich in Badegewässern mit dem Coronavirus anstecken?

Nach Aussagen des Umweltbundesamtes vom 27.03.2020 ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus u.a. wegen der Verdünnung im Wasser äußerst gering. Hauptübertragungswege dieser Infektionen sind direkte Mensch zu Mensch Übertragungen über Virus-haltige Tröpfchen, die beim Husten und Niesen freigesetzt werden sowie Schmierinfektionen durch Übertragungen dieser Tröpfchen aus dem direkten Umfeld infizierter Personen über die Hände auf die Schleimhäute.  

Um auch am Strand und beim Baden den Hauptübertragungsweges des Coronavirus direkt von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, sind die Hinweise des Landesamtes für Gesundheit und Soziales zu beachten und einzuhalten.

Umfangreiche Informationen sowie die aktuelle Badewasserkarte für 500 Badestellen in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.

Müssen sich alle Einreisenden aus Risikogebieten testen lassen?

Wer einreist und sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss nach der Testpflichtverordnung des BMG ein ärztliches Zeugnis basierend auf einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegen haben, welches auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle nachzuweisen ist. Dieser Test darf nicht älter als 48 h vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.

Reisende aus Risikogebieten, die keinen Test nachweisen können, müssen sich bei Einreise auf Aufforderung der zuständigen Behörden testen lassen.

Ein negatives Testergebnis kann immer nur eine Momentaufnahme darstellen. Deshalb ist 5 bis 7 Tage nach dem Test eine Wiederholungstestung sinnvoll. Angeordnet werden kann ein Wiederholungstest im Einzelfall von den zuständigen Gesundheitsämtern.

Muss man sich nach der Einreise aus einem Risikogebiet selbst beim Gesundheitsamt melden?

Jeder, der sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und muss sich bei der zuständigen Gesundheitsbehörde melden und die Aufenthaltsadresse angeben. Falls im Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug bei der Einreise aus einem Risikogebiet Aussteigekarten verteilt wurden, genügt es, die Aussteigekarte auszufüllen und beim Beförderer abzugeben.

Welche Einrichtungen sind wieder geöffnet? Welche Auflagen gelten?

Bibliotheken

Ja, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sind Bibliotheken und Archive zur Öffnung zugelassen. 

Freibäder

Ja, Freibäder dürfen öffnen. Es gelten die folgenden Auflagen:

  1. Es ist ein an die aktuellen epidemiologischen Veränderungen angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist.
  2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen.
  3. Die Abstandshaltung von 1,5 Meter muss zwischen Badegästen und auch an Stränden und beim Baden eingehalten werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Badeanstalten; eine Ausnahme besteht für in Häuslichkeiten zusammenlebende Familien und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
  4. Bei Badeanstalten sind Zugangswege so zu gestalten, dass auch beim Betreten und Verlassen ausreichend Platz für die Abstandswahrung vorhanden ist.
  5. Bei Badeanstalten mit Ticketverkauf oder Ticketausgabe sind die Zugangswege so zu gestalten, dass der Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen Besuchern und Mitarbeitern eingehalten werden kann; es sind mechanische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.
  6. Es hat eine Zutrittssteuerung zu erfolgen.
  7. Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
  8. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste in abgegrenzten Bereichen ist zu beschränken.
  9. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich aufzustellen.

10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei  akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

11. Die Handkontaktflächen in den Zugangsbereichen, Sitz- und Liegeflächen, einschließlich Strandkörbe sowie Barfuß- und Sanitärbereiche sind mindestens täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu reinigen.

12. Die Sammelumkleiden bleiben geschlossen.

13. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden. Auflagen einzuhalten:

  1. Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN 19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" vom        04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf Legionellen zu überprüfen.
  2. Die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich des Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen.
  3. Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten

aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen und Begleitpersonen Pflegebedürftiger;

bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);

cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispieldurch Absperrungen oder Besucherlenkung;

dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung der Abstandsregelung nutzbar;

ee) in Liegebereichen;

ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;

gg) in Sanitärbereichen

d. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von Abstandsmarkierungen).

e. Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

f. Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.

g. Es wird empfohlen, die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf etwa 75 % zu reduzieren, und das Becken zur optischen Orientierung durch Schwimmbadleinen abzutrennen.

h. Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.

i. Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im Eingangsbereich anzubringen:

aa) Abstandsregelung von 1,5 Meter ist einzuhalten,

bb) Menschenansammlungen vermeiden,

cc) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,

dd) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,

ee) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,

ff) Menschenansammlungen vermeiden.

14. Aufenthaltsbereiche für Rettungsschwimmer sind so zu gestalten, dass die Abstandshaltung von mindestens 1,5 Meter sichergestellt ist.

15. Ein Imbissverkauf ist zulässig. Die Einnahme der Speisen und Getränke darf nur am Liegeplatz erfolgen. Im Wartebereich des Imbisses ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu gewährleisten.

Kinos

Kinos dürfen unter folgenden Auflagen wieder öffnen:

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Sälen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Saalgröße und Besucherdichte (zum Beispiel regelmäßiges Lüften der Säle und Foyer- und Eingangsbereiche, gegebenenfalls Begrenzung der Vorführungen pro Tag und Saal) zu entwickeln und umzusetzen.

3. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 muss eine Person pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Sitzplatznummer, sowie Datum und Uhrzeit des Besuches des Kinos. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

4. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, sind die Besucherzahlen zu begrenzen.

5. Es ist ein Wegeleitsystem zur Sicherstellung und Umsetzung der Abstandsregeln in Besucherbereichen zu entwickeln.

6. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.

7. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer und Eingangsbereich ist unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt, ebenso die Mitnahme in den Saal. Ein Verkauf von Speisen und Getränken in den Sälen ist nicht gestattet.

8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden. In den Autos dürfen sich Personen nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person aufhalten. Auf dem Gelände, in der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Auf dem Gelände ist ein Verkauf von Speisen und Getränken nur durch Anlieferung an die parkenden Autos erlaubt. Außer zum Gang zu sanitären Einrichtungen darf das Auto nicht verlassen werden.

Dürfen Kosmetikstudios, Massagepraxen und andere wieder öffnen?

Laut Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen vom 8. Mai 2020, § 2 (7a) dürfen Betriebe des Heilmittelbereichs und Dienstleistungsbetriebeim Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähniche Betriebe bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist ihren Betrieb fortsetzen. Diese haben folgende Auflagen zur Hygiene zu treffen:

  1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt so gesteuert wird, dass Warteschlangen vermieden werden;
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen einfachen medizinischen Mund- und Nasenschutz zu tragen;
  3. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Behandlung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind;
  4. direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren;
  5. nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche Händewaschung durchzuführen;
  6. Behandlungsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu lüften.

Kundinnen und Kunden müssen, sofern die Art der Leistung bzw.Behandlung dies zulässt, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Bei-spiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderungkeine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden konkreten Maßnahmenzum Schutz seiner Beschäftigten an die Situation anzupassen. Hierzu sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die jeweils allgemeinen gesteigerten hygienischen Anforderungen zugrunde zu legen.

Museen und Ausstellungen

Ja, lt. Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen vom 8. Mai 2020 dürfen Galerien, Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten inkl. der Außenanlagen wieder öffnen, wenn die bekannten Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden.


Allgemeine Auflagen

    1. Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen;

    2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen;

    3. Intensive Reinigungsintervalle.

Hygienemaßnahmen

    1. Die Zugänglichkeit der Räume erfolgt nach den Vorgaben des örtlichen Gesundheitsamtes.

    2. Für gegebenenfalls vorhandene Cafés u. ä. gelten die allgemeinen Regelungen zum Gastronomiebetrieb.

    3. Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes ist verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

    4. Audioguides, Touchscreens, Hands-On-Stationen oder ähnliches sind entweder zu sperren oder nach jeder Nutzung bei Materialverträglichkeit zu desinfizieren. Die Wirksamkeit gegen unbehüllte Viren ist sicherzustellen und die Einwirkzeit einzuhalten.

    5. Auf die Auslage von Ansichtsexemplaren ist zu verzichten.

    6. Wo möglich sollte auf bargeldlosen Zahlungsverkehr zurückgegriffen werden.

    7. Räumlichkeiten und Flure sollten, soweit konservatorisch vertretbar, mindestens 2-stündlich gelüftet (Stoßlüften) und täglich mit handelsüblichen Reinigungsmittel gereinigt werden.

    8. In den Sanitärräumlichkeiten ist der Zugang zu regeln. Zudem sind hinreichend Seifenspender und Papiertücher- und Stoffhandtuchspender vorzuhalten, der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren beziehungsweise deren Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.

Details regelt der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Mai 2020.

Dürfen Musikschulen und Jugendkunstschulen wieder öffnen?

Ja, laut Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV) vom 8. Mai 2020 dürfen Musikschulen und Jugendkunstschulen wieder öffnen, wenn Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden; näheres wird durch den Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geregelt.

Spielplätze (innen und außen)

Alle Spielsplätze dürfen wieder geöffnet werden. Es gelten die folgenden Auflagen:

I. Öffentlich zugängliche Spielplätze im Freien
1. Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
2. Beachtung der Auflagen der Landkreise und kreisfreien Städte


II. Andere Spielplätze im Freien
1. Erstellung eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts (Schutzkonzept) zu erstellen,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist;


III. Indoor-Spielplätze
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzepts
(Schutzkonzept) zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstands von 1,5 Metern in gemeinschaftlich
genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
3. Besucherzahlen sind zu begrenzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern, eingehalten werden kann.
4. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.

5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches.Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
6. Es ist durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass die gestiegenen
Hygienemaßnahmen beachtet werden und Gäste mit akuten
Atemwegserkrankungen von einer Dienstleistung ausgeschlossen sind, sofern sie
nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19
erkrankt sind.
7. Kontaktflächen müssen täglich mehrfach gereinigt werden.
8. Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten
Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
9. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosolbelastung in den
Räumen, welches beinhaltet, dass Räume mindestens alle 2 Stunden intensiv
durchlüftet werden müssen, zu entwickeln und einzuhalten.

Sportboothäfen

Der Betrieb von Sportboothäfen und der Zutritt auf diese ist unter Beachtung der Abstandsregeln wieder gestattet.

Dürfen Tierparks und Zoos wieder öffnen? Welche Auflagen gelten?

Ja, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanische Gärten können inklusive der Innenbereiche wieder öffnen.
Die Spielplätze im Freien können lt. Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen vom 8. Mai 2020 geöffnet werden, wenn die Betreiberinnen oder Betreiber über ein von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigtes Konzept zur Nutzung und Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln verfügen.

Hinweise für die Erstellung eines solchen Konzepts finden Sie hier.

Betreiber solcher Spielplätze können das Konzept zur Genehmigung an corona-fragen@lk-vr.de senden, es wird von hier aus zur Genehmigung an das Gesundheitsamt des Landkreises für die Prüfung und Genehmigung weitergeleitet.

Dürfen Fahrschulen wieder öffnen?

Ja, lt. Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen dürfen Fahrschulen und Technische Prüfstellen für den Straßenverkehr wieder geöffnet werden, wenn Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden. Gleiches gilt für Flugschulen und Jagdschulen, sofern deren Ausbildung der Berufsausbildung der Schülerinnen und Schüler dient. Für die Innenbereiche der Einrichtungen gelten die bekannten Auflagen zur Hygiene und zum Infektionsschutz.

Was ist an Stränden und Badestellen zu beachten?

An Naturstränden, Naturgewässern und frei angelegten öffentlichen Badestellen sind die Abstandsvorschriften einzuhalten und die gesteigerten hygienischen Anforderungen zu beachten. Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde hat insofern erforderlich mit Hinweisschildern auf die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften hinzuweisen.

Welche Regelungen gelten aktuell für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe?

Für Betriebe mit Publikumsverkehr gelten laut Landesverordnung mit Geltung ab 10. Juli 2020 folgende Auflagen:


1. Es sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame
Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
2. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
4. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 2 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
5. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der
Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
6. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-
Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei
Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder
psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-
Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
7. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

Sind Kinder- und Jugendreisen wieder erlaubt?

Ja, es gilt die 3. Corona-JugVOÄndVO MV, die  Erleichterungen für die Durchführung von Kinder- und Jugendreisen vorsieht, wie z.B.: 

Das Abstandsgebot gilt nur noch eingeschränkt. Vom Mindestabstandes von 1,5 Metern kann abgewichen werden, wenn die Teilnehmenden für die Dauer der Reise eine feste Bezugsgruppe bilden. Dies gilt auch in Schlafräumen, bei der Verpflegung, in Gemeinschaftsräumen sowie bei Gruppenaktivitäten. Dennoch sollen nach Möglichkeit bei allen Aktivitäten von räumlichen Auflockerungen der Gruppen Gebrauch gemacht werden, soweit entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Zwischen verschiedenen Bezugsgruppen soll jedoch ein ausreichender Abstand eingehalten werden, insbesondere, wenn sie aus unterschiedlichen Bundesländern kommen. 

Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht für Teilnehmende an Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, insbesondere für Kinder- und Jugendliche, aber auch für Betreuerinnen und Betreuer, in der genannten Bezugsgruppenkonstellation grundsätzlich nicht. Lediglich im ÖPNV, im Einzelhandel und wenn der Mindestabstand zwischen den Bezugsgruppen im Ausnahmefall nicht eingehalten werden kann (z. B. Fahrstuhl oder bei der Essensausgabe), getragen werden. 

Die maximal Gruppengröße von 30 Kindern sollte nach Möglichkeit nicht ausgeschöpft werden. Kleinere Gruppen sind grundsätzlich vorzugswürdig. 

Weitere Antworten sowie die aktualisierten Hygiene- und Schutzmaßnahmen des Sozialministeriums finden Sie hier.

Veranstaltungen und Versammlungen

Dürfen Gottesdienste stattfinden? Welche Auflagen gelten?

Ja, laut Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV) vom 8. Mai 2020 können Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumlichkeiten stattfinden, wenn die gestiegenen Hygieneanforderungen eingehalten und wirksame Schutzmaßnahmen für alle Anwesenden sowie folgende Auflagen umgesetzt werden:

  • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen und dringende Empfehlung für alle Anwesenden, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen,
  • Information der Teilnehmenden an der Zusammenkunft über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls Ansprache über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

"1700 Jahre jüdisches Leben in Stralsund"

Gedenkgottesdienst_Sharepic (002)
Gedenkgottesdienst_Sharepic (002)

Am 13. Februar um 12.00 gedenken die beiden Kirchgemeinden St. Nikolai und St. Bernhard sowie der Bund der Deutschen Katholischen Jugend Berlin der Jüdinnen und Juden, die in der Nacht vom 12. zum 13. Februar 1940 aus Stralsund in den Osten deportiert wurden. In einem Ökumenischen Gedenkgottesdienst wird der Menschen gedacht, die Bürger*innen der Hansestadt waren und seit vielen Jahren den Repressionen einer unmenschlichen Gewaltherrschaft ausgesetzt waren.
Aus diesem Grund ist es um so wichtiger, dass die Erinnerung wach gehalten wird und solch ein System nie wieder Platz in unserer Gesellschaft finden darf.
Unter den 34 Namen befindet sich auch Martha Cohn, die 1868 im heutigen Naklo (Polen) geboren wurde. Sie lebte mit ihrer Familie in der Mönchstraße 37, wo sich auch ihrGeschäft für Herrengaderobe befand, welches sie nach dem Tod ihres Mannes weiterführte. Martin, einer ihrer Söhne, war für kurze Zeit Arzt in Stralsund, bevor er die Zulassung durch die Gesetze der nationalsozialistischen Regierung verlor. Im Zuge der Reichspogromnacht 1938 verloren sie ihre gesamte Existenzgrundlage und wurden in der ersten Deportationswelle aus Stralsund nach Stettin/Lubin gebracht. Die gesamte Familie verlor noch im Jahre 1940 ihr Leben. Doch ihre Geschichte bleibt nicht vergessen. So erinnern seit 2008 vor ihrem alten Wohnhaus Stolpersteine von dem Berliner Künstler Gunter Demnig.
Musikalisch wird das Gedenken untermalt von Friederike Fechner (Cello), Anton Werner (Klavier) und der Klezmer Band „Querbeet“ aus Stralsund.
Wer sich dem Gedenken anschließen möchte, kann sich denLivestream auf youtube ansehen, welcher aus der katholischen Kirche Heilige Dreifaltigkeit in Stralsund ausgesendet wird. Der Link ist zu finden unter: www.bdkj-berlin.de/themen/shalom-judisches-leben/

Mit diesem Gottesdienst beginnt für den BDKJ Berlin eine Reihe von Veranstaltungen in 2021, welche sich auf das Gedenkjahr „1700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland“ beziehen. Unter anderem wird es vom 23. bis 29. August im Bürgergarten in Stralsund jüdische Filmtage geben, in denen jüdisches Leben heute gezeigt wird bzw. jüdische Filmemacher finden hier Platz. Währenddessen gibt es einen jüdischen Imbiss, in dem nicht nur die Esskultur präsentiert wird, sondern auch jüdische Kultur durch den Magen geht. Ab dem 31. Oktober bis Jahresende wird die Wanderausstellung „Un-er-setz-bar“ vom Erinnerungsort Topf & Söhne aus Erfurt in der Kulturkirche St. Jakobi gezeigt.

Das Zeugnis der letzten Überlebenden nationalsozialistischer Vernichtung birgt eine große Chance. Ihre Botschaft – die Grundsolidarität des Menschen mit dem Menschen – ist die Substanz für eine weltoffene, menschliche Zukunft. Die Ausstellung ist fünf Überlebenden und ihren Familien gewidmet. Ihr Leben bezeugt verschiedene Dimensionen der nationalsozialistischen Verfolgung, des Widerstands und der Rettung. Eigens für die Ausstellung geführte Filminterviews und Fotografien berichten von der Kindheit, den Lagererfahrungen und dem Schicksal der Familien. In der Ausstellung formulieren die Überlebenden ihr Vermächtnis an die nachfolgenden Generationen.

Können Versammlungen im Freien stattfinden? Welche Auflagen gelten?

Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 500 Teilnehmenden können stattfinden, wenn die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Personen (ausgenommen Personen desselben Hausstandes) gesichert ist, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen wird.

Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit mehr als 500 Teilnehmenden, kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 erteilt werden.

Bitte verwenden Sie für die Anmeldung folgendes Formular der Versammlungsbehörde:

Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften können unter freiem Himmel stattfinden, wenn die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen gesichert ist und die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden.

Sind private Feiern und Familienfeste wieder erlaubt?

Laut geltender Rechtsverordnung sind Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in der privaten Häuslichkeit und in privaten Einrichtungen und ähnlichen nicht öffentlich zugänglichen Bereichen für einen Teilnehmerkreis von höchstens 50 Personen - bei gewichtigen familiären Anlässen, insbesondere Hochzeitsfeiern, Trauungen, Ehejubiläen, besondere Altersjubiläen, Jugendweihen, Beisetzungen und religiöse Festen bis zu 75 Personen -  unter Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen zulässig. Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in gastronomischen Einrichtungen als geschlossene Gesellschaft mit bis zu 75 Personen in separaten Räumlichkeiten sind ebenfalls möglich.

Ab dem 10. Juli 2020 gilt: Buffets dürfen wieder angeboten werden und das Tanzen ist laut Landesverordnung bei diesen Veranstaltungen erlaubt.

Was bedeutet die AHA+A Formel?

AHA + A
AHA + A

Die AHA-Regel ist ein wirksames Mittel, um sich gegen das Coronavirus zu schützen:

Abstand einhalten,

Hygieneregeln beachten,

Alltagsmasken tragen.

Dazu kommt die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Auch sie trägt zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei, indem sie dabei hilft, Infektionsketten zu durchbrechen. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich. 

In Kombination ergibt das die Formel "AHA+A". 

Auf dem Merkblatt „Verhaltensregeln und -empfehlungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Alltag und im Miteinander“ finden Sie die wichtigsten Tipps, wie Sie sich durch einfache Hygieneregeln vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 schützen können. 

Mehr zu Abstand, Hygieneregeln und Alltagsmasken in Freizeit und Urlaub, in der Uni und der Schule, bei der Arbeit und im Alltag finden Sie auch auf folgenden Webseiten: 

www.zusammengegencorona.de

www.infektionsschutz.de/coronavirus/

Was ist aktuell im Flugverkehr zu beachten?

Das Robert-Koch-Institut informiert über die aktuellen Regeln im Flugverkehr.

Was müssen Bewohner aus MV vor ihrer Rückkehr aus dem Urlaub beachten?

Wer seinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern und seinen Urlaub außerhalb von MV verbracht hat, sollte sich direkt vor Rückkehr nach MV darüber informieren, ob der Urlaubsort in einem vom Robert-Koch-Institut veröffentlichen Risikogebiet liegt (dies gilt sowohl für In- und Ausland). 

Sollte dies der Fall sein, müssen Rückkehrer aus einem ausgewiesenen Risikogebiet sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Rückkehrer, die zunächst in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Diesen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu betreten. Des Weitern sind diese Personen verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren (z.B. per Email an corona-fragen@lk-vr.de)

Rückkehrer aus Risikogebieten aus dem Ausland müssen bei Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der Testpflichtverordnung des BMG ein ärztliches Zeugnis basierend auf einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, welches bei Einreise nicht älter als 48 h sein darf, vorliegen haben. Wer diesen Test nicht nachweisen kann, muss sich bei Einreise spätestens bis 72 h nach Einreise testen lassen, z.B. am Flughafen.

Ausnahmen: 

  • Rückkehrer aus Risikogebiete im In- oder Ausland können von der häuslichen Quarantäne in begründeten Fällen von Amts wegen oder auf Antrag befreit werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
  • Rückkehrer aus Risikogebieten aus dem Ausland, die bei Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits über ein ärztliches Zeugnis verfügen oder spätestens 72 h nach Einreise einen Test gemacht haben, können auf Veranlassung des örtlichen Gesundheitsamtes nach 5 bis 7 Tagen erneut getestet werden. Sind beide Testergebnisse negativ, kann die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde die Absonderung vorzeitig beenden. 

Die vom RKI veröffentlichen Risikogebiete finden Sie hier: 

Welche Auflagen gelten für Gaststätten und Restaurants?

Laut aktueller Verordnung der Landesregierung gilt:

  • Gäste dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr - ab dem 10. Juni bis 02 Uhr des Folgetages -  bewirtet werden.
  • Zusammenkünfte aus familiären Anlässen können als geschlossen Gesellschaft mit bis zu 75 Personen in separaten Räumlichkeiten durchgeführt werden. Ab dem 10. Juli gilt: Das Tanzen ist bei diesen Veranstaltungen erlaubt und es dürfen wieder Buffets angeboten werden.

Es gelten die folgenden Auflagen für Gaststätten:

1. Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei jedem Aufenthalt von Mitarbeitern im Gastraum.
2. Eine Bewirtung von Gästen ist nur zulässig, wenn diese über einen Sitzplatz verfügen und die Getränke und Speisen am Sitzplatz verzehrt werden.
3. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren.
4. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
5. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
6. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von
Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden.
7. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
8. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
9. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages Gäste bewirtet werden.
10. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte.

Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen Nr. 46 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 9. Juli 2020 599 zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.


11. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.
12. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
13. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
14. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.
15. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.
16. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf hinzuweisen wird, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
17. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.


18. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5 Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast) erfasst werden, gilt Folgendes:


a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.
b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
c) Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet.
Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter
Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.
d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen

f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch
den Gast angeboten, kein Abschneiden von Brot durch Gäste.
h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,
Handschuhen und Maske.
i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene
Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren. Über alle Vorgaben sind
die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.


19. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel bei Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in
separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und
Mund-Nasen Schutz.
h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

Was gilt im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)?

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist Pflicht im Innenbereich von

  • Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Taxen),
  • Zügen des Schienenpersonenverkehrs,
  • allen verkehrenden Fähren und
  • sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Luftfahrzeuge) sowie
  • öffentlich zugänglichen Bereichen von Bahnhofsgebäuden und anderer sonstiger Einrichtungen des Öffentlichen Personenverkehrs,
  • dem Publikumsverkehr zugänglichen Innenbereichen von Häfen sowie
  • Abfertigungshallen an Flughäfen und für Schiffsreisen.

Fahrgäste sind für die Beschaffung und Bereithaltung einer solchen Mund-Nasen-Bedeckung selbst verantwortlich.

Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

Wo und für wen gilt die „Maskenpflicht“?

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist in bestimmten Bereichen vorgeschrieben.

Ausgenommen von dieser Regelung sind in allen Bereichen:

  • Kinder bis zum Schuleintritt und
  • Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Hierfür kann vom Hausarzt ein Attest ausgestellt werden, das mitgeführt werden sollte.
  • Beschäftigte, soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen geschützt werden

Für alle anderen gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen:

  • beim Einkaufen, also beim Betreten eines jeden Geschäftes,
  • in allen Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, in den Zügen des Schienenpersonenverkehrs, auf allen ausschließlich innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verkehrenden Fähren und in sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Luftfahrzeuge),
  • in Wartebereichen von Arztpraxen, physio- und psychotherapeutischen Praxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe,
  • für Friseurinnen und Friseure (für diese ist ein einfacher medizinischer Mund-und Nasenschutz erforderlich)  sowie ihre für Kundinnen und Kunden (einfache MNB)
  • Beschäftigte überall dort, wo sie weniger als 1,50 Meter Abstand ohne weitere Schutzmaßnahmen haben
  • an weiterführenden Schulen (ab Klasse 5) für alle Personen, die sich im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände aufhalten. (Während des Unterrichts, in den Klassen-, Kurs- oder Arbeitsräumen muss keine Maske getragen werden.) Auf dem Weg von und zum Schulbus sind die Schülerinnen und Schüler auch angehalten, eine Maske zu tragen.

Verstöße werden mit einem Bußgeld von 25€ bis 150€ belegt. Es gibt eine dringende Empfehlung zur generellen Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im öffentlichen Raum. Es sind Mund-Nasen-Bedeckungen, wie die „Alltagsmasken“, einfache Stoff- oder Papiermasken, oder auch Tücher oder Schals gemeint. Die medizinischen Masken sollen weiterhin vorwiegend medizinischem und Pflegepersonal vorbehalten bleiben.