Seiteninhalt

Tourismus

Die Landesregierung hat nach intensiven Beratungen und Bewertung der weiterhin sehr geringen Infektionszahlen in Mecklenburg-Vorpommern umfangreiche Lockerungen der Corona-Schutz-Maßnahmen im Tourismus-Sektor angekündigt. Alle geplanten Schritte können Sie im Strategiepapier Sicherer Tourismus nachlesen. In diesem Bereich beantworten wir Ihre aktuellen Fragen zum Thema.

Im Reiter Wirtschaft finden Sie Informationen zu Nothilfen und Beratungsangeboten im Rahmen des Schutzfonds der Landesregierung. Außerdem informiert der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. auf seiner Webseite (https://tourismus.mv/artikel/corona) über alle branchenrelevanten Entwicklungen.

Welche Regeln gelten für Campingplätze und ihre Gäste?

Seit dem 25. Mai 2020 dürfen wieder Personen beherbergt werden, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in einem ande-ren Land der Bundesrepublik Deutschland haben. Es ist untersagt, Gäste zu beherbergen, denen nach § 5 eine Einreise oder ein Aufenthalt verboten ist. Die Betreiber sind ver-pflichtet, die Gäste spätestens am Tag vor der Anreise darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren, falls nach Satz 3 eine Beherbergung nicht möglich ist.

Für Campingplätze und ähnliche Einrichtungen sind die Abstandsregeln und die gestei-gerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen, zu beachten.

Details zu den Vorgaben finden Sie in den Schutzstandards für Campingbetriebe.

Spielplätze im Freien können lt. Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen vom 8. Mai 2020 geöffnet werden, wenn die Betreiberinnen oder Betreiber über ein von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigtes Konzept zur Nutzung und Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln verfügen.

Hinweise für die Erstellung eines solchen Konzepts finden Sie hier.

Betreiber können das Konzept zur Genehmigung an corona-fragen@lk-vr.de senden, es wird von hier aus zur Genehmigung an das Gesundheitsamt des Landkreises für die Prüfung und Genehmigung weitergeleitet.

Ab dem 15. Juni 2020 gelten keine Kapazitätsbeschränkungen für Schlafgelegenheiten auf Campingplätzen mehr.

Welche Auflagen gelten für Dienstleistungen im Tourismus wie Reisebusfahrten, Fahrgastschifffahrt und Outdoor-Freizeitangebote?

Tourismusaffine Dienstleistungen dürfen den Betrieb laut § 2 (15) der Landesverordnung wieder aufnehmen. Es sind folgende Auflagen zur Hygiene (Anlage 15 der Landesverordnung) einzuhalten:

Allgemeine Auflagen
1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt so gesteuert wird, dass Warteschlangen vermieden werden.
2. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich aufzustellen; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von der Inanspruchnahme der Dienstleistung ausgeschlossen sind.
3. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.

Weitere Auflagen für Betriebe der Fahrgastschifffahrt
1. Betriebe der touristischen Fahrgastschifffahrt haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept (Schutzkonzept) zu erstellen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen.
2. In den Innenbereichen der Schiffe sind Reisende verpflichtet eine Mund-Nase- Bedeckung zu tragen.
3. Reisende dürfen sich nur solange wie für die Reise nötig im Schiff aufhalten.

4. Zwischen Personen ist ein Abstand von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen
Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
5. Die Schiffe sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften und die Klimaanlage ist, soweit möglich, nur mit Außenluftzufuhr zu betreiben.
6. Soweit an Bord ein Verzehr von Speisen ermöglicht wird, sind folgende weitere Auflagen einzuhalten:
a) Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind verboten.
b) Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; gleiches gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird.
c) Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren.
d) An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
e) Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
f) Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden; eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden.
g) Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
h) In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
i) Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages Gäste bewirtet werden.
j) Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen
Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
k) Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische
und Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
l) Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
m) Es hat eine engmaschige Reinigungsfrequenz der Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und der Sanitärräume zu erfolgen.
n) Räume mit Publikumsverkehr müssen mindestens alle zwei Stunden gelüftet werden.
o) Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung ausgeschlossen sind.
p) Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
q) Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5 Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast) erfasst werden, gilt Folgendes:
aa) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.
bb) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
cc) Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet ist
sicherzustellen. Es sind Bodenmarkierungen anzubringen, welche die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter Abstand an den einzelnen
Entnahmestellen kennzeichnen.
dd) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
ee) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
ff) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen auszutauschen; Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
gg) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch den Gast angeboten.
hh) Das Abschneiden von Brot durch Gäste ist untersagt.
ii) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit
Abstand, Handschuhen und Maske.
jj) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit
verbundene Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren.
kk) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu
informieren.
r) Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften)
in separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
aa) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
bb) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
cc) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
dd) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen
Abständen auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist
auszuschließen.
ee) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren
(zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
ff) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
gg) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und Mund-Nasen Schutz.

hh) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu
informieren.
s) Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat die anwesenden Personen in
einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben
enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und
Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

III. Weitere Auflagen für Reisebusveranstalter
1. Reisebusveranstalter haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept (Schutzkonzept) zu erstellen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen.
2. In den Bussen ist von den Reisenden eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
3. Reisende dürfen sich nur solange wie für die Reise nötig im Bus aufhalten.
4. Reisebusveranstaltungen dürfen nur nach vorheriger Reservierung stattfinden.
5. Die Busse sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften und die Klimaanlage ist, soweit möglich, nur mit Außenluftzufuhr zu betreiben.
6. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind; Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Informationen für Unterkunftsanbieter

Was ist im Verdachtsfall einer Covid-19-Infektion zu tun?

Bitte beachten Sie die Handlungsempfehlung des LAGUS.

Für die ärztliche Abklärung eines Infektionsverdachtes ist der Kontakt zu einem niedergelassenen Hausarzt am Ort oder dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel: 116 117 – 24/7 erreichbar) herzustellen. Dieser wird ggf. einen Testabstrich veranlassen und alle weiteren Schritte einleiten und erklären.

Welche Landkreise gelten aktuell als Risikogebiete?

Grundsätzlich können Übernachtungsgäste aus allen Bundesländern wieder Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern machen. Gemäß der gültigen Corona-Landesverordnung dürfen Beherbergungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern Übernachtungsgäste nicht unterbringen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kommen, wo in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 war (Inzidenz_7T).  Das RKI kennzeichnet in seinem täglichen Lagebericht die Landkreise aus denen aktuell für die letzten sieben Tage viele Corona-Infektionen gemeldet werden.

Die Beherbergungsstätten benötigen diese Informationen für das Gäste-Management. Betreiber von Beherbergungsstätten sind verpflichtet, ihre Gäste spätestens einen Tag vor der Anreise auf ein bestehendes Reiseverbot hinzuweisen, wenn diese in einem derartig gekennzeichneten Landkreis / einer kreisfreie Stadt wohnen.

Unter obigem Link wird ein täglich aktualisierter Bericht veröffentlicht incl. der als Risikogebiet festgelegten Landkreise (mit PLZ der zugehörigen Orte).

Welche Vorgaben gelten für Hoteliers und Vermieter von Ferienunterkünften?

Es dürfen Personen beherbergt werden, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben. 

Es dürfen Personen beherbergt werden, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnungnach dem Bundesmeldegesetz) in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben. Es ist untersagt, Gäste aufzunehmen, die nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, es sei denn sie verfügen über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind, welches der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist. 

Es dürfen Personen beherbergt werden, die ihre Hauptwohnung außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern haben, wenn sie eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung in Mecklenburg-Vorpommern nachweisen können. Dies gilt nicht für Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet (ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht) aufgehalten haben, es sei denn sie verfügen über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind und welches der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. 

Für die Beherbergung sind folgende Auflagen umzusetzen: 

    • Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit durch Kontaktdatenerfassung; Verweis der Gäste auf die Möglichkeit des kontaktlosen Check-Ins und der bargeldlosen Bezahlung;
    • Wegeleitsystem und weitere      Umsetzung der Abstandsregeln in gemeinsam genutzten Bereichen;
    • Erstellen eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheits-Konzepts, das auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen ist;
    • regelmäßiges Lüften (mindestens alle 2 Stunden) in allen Räumen mit aktiven Publikumsverkehr (z.B. Rezeptionsbereich)
    • Die Schutzstandards für touristische Bereiche finden Sie auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.

Kann man sich in Badegewässern mit dem Coronavirus anstecken?

Nach Aussagen des Umweltbundesamtes vom 27.03.2020 ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus u.a. wegen der Verdünnung im Wasser äußerst gering. Hauptübertragungswege dieser Infektionen sind direkte Mensch zu Mensch Übertragungen über Virus-haltige Tröpfchen, die beim Husten und Niesen freigesetzt werden sowie Schmierinfektionen durch Übertragungen dieser Tröpfchen aus dem direkten Umfeld infizierter Personen über die Hände auf die Schleimhäute.  

Um auch am Strand und beim Baden den Hauptübertragungsweges des Coronavirus direkt von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, sind die Hinweise des Landesamtes für Gesundheit und Soziales zu beachten und einzuhalten.

Umfangreiche Informationen sowie die aktuelle Badewasserkarte für 500 Badestellen in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.

Können Camper spontan anreisen?

Nein, laut geltender Corona-Übergangs-Verordnung gilt auch für Campinggäste aus anderen Bundesländern, dass sie eine verbindliche Buchung für mindestens eine Nacht vorweisen können müssen (vgl. § 5 (8) . Insofern ist eine spontane Anreise ohne Buchung laut geltender Verordnung nicht möglich.

Müssen sich alle Einreisenden aus Risikogebieten testen lassen?

Wer einreist und sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss nach der Testpflichtverordnung des BMG ein ärztliches Zeugnis basierend auf einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegen haben, welches auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle nachzuweisen ist. Dieser Test darf nicht älter als 48 h vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.

Reisende aus Risikogebieten, die keinen Test nachweisen können, müssen sich bei Einreise auf Aufforderung der zuständigen Behörden testen lassen.

Ein negatives Testergebnis kann immer nur eine Momentaufnahme darstellen. Deshalb ist 5 bis 7 Tage nach dem Test eine Wiederholungstestung sinnvoll. Angeordnet werden kann ein Wiederholungstest im Einzelfall von den zuständigen Gesundheitsämtern.

Muss man sich nach der Einreise aus einem Risikogebiet selbst beim Gesundheitsamt melden?

Jeder, der sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und muss sich bei der zuständigen Gesundheitsbehörde melden und die Aufenthaltsadresse angeben. Falls im Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug bei der Einreise aus einem Risikogebiet Aussteigekarten verteilt wurden, genügt es, die Aussteigekarte auszufüllen und beim Beförderer abzugeben.

Sind Kinder- und Jugendreisen wieder erlaubt?

Ja, es gilt die 3. Corona-JugVOÄndVO MV, die  Erleichterungen für die Durchführung von Kinder- und Jugendreisen vorsieht, wie z.B.: 

Das Abstandsgebot gilt nur noch eingeschränkt. Vom Mindestabstandes von 1,5 Metern kann abgewichen werden, wenn die Teilnehmenden für die Dauer der Reise eine feste Bezugsgruppe bilden. Dies gilt auch in Schlafräumen, bei der Verpflegung, in Gemeinschaftsräumen sowie bei Gruppenaktivitäten. Dennoch sollen nach Möglichkeit bei allen Aktivitäten von räumlichen Auflockerungen der Gruppen Gebrauch gemacht werden, soweit entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Zwischen verschiedenen Bezugsgruppen soll jedoch ein ausreichender Abstand eingehalten werden, insbesondere, wenn sie aus unterschiedlichen Bundesländern kommen. 

Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht für Teilnehmende an Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, insbesondere für Kinder- und Jugendliche, aber auch für Betreuerinnen und Betreuer, in der genannten Bezugsgruppenkonstellation grundsätzlich nicht. Lediglich im ÖPNV, im Einzelhandel und wenn der Mindestabstand zwischen den Bezugsgruppen im Ausnahmefall nicht eingehalten werden kann (z. B. Fahrstuhl oder bei der Essensausgabe), getragen werden. 

Die maximal Gruppengröße von 30 Kindern sollte nach Möglichkeit nicht ausgeschöpft werden. Kleinere Gruppen sind grundsätzlich vorzugswürdig. 

Weitere Antworten sowie die aktualisierten Hygiene- und Schutzmaßnahmen des Sozialministeriums finden Sie hier.

Sind Tagesausflüge nach MV wieder erlaubt?

Tagesausflüge nach MV sind laut Landesverordnung § 5 (8) ab dem 10. Juli 2020 im Rahmen von Busreisen erlaubt. Touristische Reisen nach MV sind andernfalls nur zulässig, wenn die Buchung mindestens einer Übernachtung nachgewiesen werden kann.

Umgang mit Urlaubern aus inländischen Risikogebieten

Dürfen Urlauber aus Risikogebieten beherbergt werden, wenn Sie einen negativen Test vorweisen können?

Nein, es ist laut Landesverordnung ein ärztliches Zeugnis gefordert, das sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat höchstens 48 Stunden vor Einreise nach MV durchgeführt wurde. D.h. die Durchführung des Tests darf bei Einreise nach MV nicht länger als 48 Stunden her und der Befund sollte im ärztlichen Zeugnis berücksichtigt sein.  

Die Zeitschienen für Laborbefunde sind in Gegenden mit hohem Infektionsgeschehen häufig länger, der Landkreis Vorpommern-Rügen mit seinem Gesundheitsamt hat aber keinen Ermessensspielraum gegenüber der Verordnung der Landesregierung. Ausnahmeregelungen können daher mangels rechtlicher Ermächtigung nicht gewährt werden.

Was ist im Verdachtsfall einer Covid-19-Infektion zu tun?

Bitte beachten Sie die Handlungsempfehlung des LAGUS.

Für die ärztliche Abklärung eines Infektionsverdachtes ist der Kontakt zu einem niedergelassenen Hausarzt am Ort oder dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel: 116 117 – 24/7 erreichbar) herzustellen. Dieser wird ggf. einen Testabstrich veranlassen und alle weiteren Schritte einleiten und erklären.

Was passiert, wenn während des Urlaubes der Heimatkreis zum Risikogebiet erklärt wird?

Nichts. Wenn am Anreisetag oder während des Aufenthaltes der Heimatkreis / die kreisfreie Stadt als Risikogebiet ausgezeichnet wird, kann der Urlaub fortgesetzt werden. Es ist keine Testung auf eine Covid-Infektion vor Ort notwendig.

Welche Dokumente müssen konkret vorgelegt werden?

Es muss ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache vorgelegt werden, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Dieses ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.

Welche Landkreise gelten aktuell als Risikogebiete?

Grundsätzlich können Übernachtungsgäste aus allen Bundesländern wieder Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern machen. Gemäß der gültigen Corona-Landesverordnung dürfen Beherbergungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern Übernachtungsgäste nicht unterbringen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kommen, wo in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 war (Inzidenz_7T).  Das RKI kennzeichnet in seinem täglichen Lagebericht die Landkreise aus denen aktuell für die letzten sieben Tage viele Corona-Infektionen gemeldet werden.

Die Beherbergungsstätten benötigen diese Informationen für das Gäste-Management. Betreiber von Beherbergungsstätten sind verpflichtet, ihre Gäste spätestens einen Tag vor der Anreise auf ein bestehendes Reiseverbot hinzuweisen, wenn diese in einem derartig gekennzeichneten Landkreis / einer kreisfreie Stadt wohnen.

Unter obigem Link wird ein täglich aktualisierter Bericht veröffentlicht incl. der als Risikogebiet festgelegten Landkreise (mit PLZ der zugehörigen Orte).

Wer ist für die Einhaltung der Regeln zuständig?

Für Betreiber von Beherbergungsstätten gilt in diesem Zusammenhang ein Beherbergungsverbot laut § 4 der Landesverordnung, das untersagt, Gäste zu beherbergen, deren erster Wohnsitz in einem ausgewiesenen Risikogebiet liegt oder die aus einem solchen anreisen, es sei denn es liegt ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache vor, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind. Dieses Zeugnis muss sich auf eine Testung beziehen, die bei Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern maximal 48 Stunden alt sein darf.

Betreiber von Beherbergungsstätten sind verpflichtet, ihre Gäste spätestens einen Tag vor der Anreise auf ein bestehendes Reiseverbot hinzuweisen, wenn diese in einem derartig gekennzeichneten Landkreis / einer kreisfreie Stadt wohnen. 

Für Urlaubsgäste oder aus anderen Gründen reisende Personen, gilt in diesem Zusammenhang ein Reiseverbot nach Mecklenburg-Vorpommern.

Wie wird eine Quarantäne-Anordnung bei nicht erkrankten Urlaubern (Kontaktpersonen) durchgesetzt?

Wenn Personen, die sich aktuell in unserem Landkreis im Urlaub befinden, vom Gesundheitsamt an ihrem Heimatort als Kontaktpersonen einer mit Covid-19 infizierten Person ermittelt werden, wird das Gesundheitsamt Vorpommern-Rügen darüber informiert und nimmt umgehend Kontakt mit der Person auf und informiert über die notwendige Quarantäne-Anordnung und die damit verbundenen Pflichten. Die Personen sollen dann umgehend und direkt an ihren Heimatort zurückkehren und sich dort in Isolation begeben. 

Personen, für die an ihrem Heimatort eine Quarantäne angeordnet worden ist, müssen diese auch dort verbringen und dürfen nicht nach Vorpommern-Rügen reisen (z.B. in einen angemietete Ferienwohnung), um dort die Quarantäne zu verbringen. Solche Reisende werden durch unser Gesundheitsamt abgewiesen.

Für die Fahrt in den Heimartort ist folgendes zu beachten:

    • Der Vermieter des Ferienquartiers ist zu informieren und das Ferienquartier ist mit dem Gepäck umgehend zu verlassen.
    • Die Fahrt hat auf direkten Weg mit dem eigenen PKW zu erfolgen. Öffentliche Verkehrsmittel sind nicht zu benutzen (z. B. Bus, Bahn, Zug).
    • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Fahrzeuges.
    • Bei erforderlichen Pausen sind möglichst keine öffentlichen Rastplätze anzufahren, an denen es zu Kontakten mit Dritten kommen kann.
    • Bei Verlassen des Fahrzeuges sollte ein Abstand von mindestens 1,50 m zu anderen Personen außerhalb der Fahrgemeinschaft gehalten werden.
    • Bei Kontakt mit Ordnungsbehörden, der Polizei oder medizinischen Personal, sind diese darauf hinzuweisen, dass sie als Kontaktperson, bzw. positiv an Covid-19 Getestete/Getesteter festgestellt worden sind.
    • Das zuständige Gesundheitsamt ist von der Ankunft am Wohnort zu informieren.

Was bedeutet die AHA+A Formel?

AHA + A
AHA + A

Die AHA-Regel ist ein wirksames Mittel, um sich gegen das Coronavirus zu schützen:

Abstand einhalten,

Hygieneregeln beachten,

Alltagsmasken tragen.

Dazu kommt die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Auch sie trägt zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei, indem sie dabei hilft, Infektionsketten zu durchbrechen. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich. 

In Kombination ergibt das die Formel "AHA+A". 

Auf dem Merkblatt „Verhaltensregeln und -empfehlungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Alltag und im Miteinander“ finden Sie die wichtigsten Tipps, wie Sie sich durch einfache Hygieneregeln vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 schützen können. 

Mehr zu Abstand, Hygieneregeln und Alltagsmasken in Freizeit und Urlaub, in der Uni und der Schule, bei der Arbeit und im Alltag finden Sie auch auf folgenden Webseiten: 

www.zusammengegencorona.de

www.infektionsschutz.de/coronavirus/

Welche Auflagen gelten für Gaststätten und Restaurants?

Laut aktueller Verordnung der Landesregierung gilt:

  • Gäste dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr - ab dem 10. Juni bis 02 Uhr des Folgetages -  bewirtet werden.
  • Zusammenkünfte aus familiären Anlässen können als geschlossen Gesellschaft mit bis zu 75 Personen in separaten Räumlichkeiten durchgeführt werden. Ab dem 10. Juli gilt: Das Tanzen ist bei diesen Veranstaltungen erlaubt und es dürfen wieder Buffets angeboten werden.

Es gelten die folgenden Auflagen für Gaststätten:

1. Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei jedem Aufenthalt von Mitarbeitern im Gastraum.
2. Eine Bewirtung von Gästen ist nur zulässig, wenn diese über einen Sitzplatz verfügen und die Getränke und Speisen am Sitzplatz verzehrt werden.
3. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren.
4. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
5. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
6. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von
Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden.
7. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
8. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
9. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages Gäste bewirtet werden.
10. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte.

Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen Nr. 46 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 9. Juli 2020 599 zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.


11. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.
12. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
13. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
14. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.
15. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.
16. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf hinzuweisen wird, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
17. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.


18. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5 Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast) erfasst werden, gilt Folgendes:


a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.
b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
c) Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet.
Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter
Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.
d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen

f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch
den Gast angeboten, kein Abschneiden von Brot durch Gäste.
h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,
Handschuhen und Maske.
i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene
Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren. Über alle Vorgaben sind
die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.


19. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel bei Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in
separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und
Mund-Nasen Schutz.
h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

Was gilt im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)?

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist Pflicht im Innenbereich von

  • Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Taxen),
  • Zügen des Schienenpersonenverkehrs,
  • allen verkehrenden Fähren und
  • sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Luftfahrzeuge) sowie
  • öffentlich zugänglichen Bereichen von Bahnhofsgebäuden und anderer sonstiger Einrichtungen des Öffentlichen Personenverkehrs,
  • dem Publikumsverkehr zugänglichen Innenbereichen von Häfen sowie
  • Abfertigungshallen an Flughäfen und für Schiffsreisen.

Fahrgäste sind für die Beschaffung und Bereithaltung einer solchen Mund-Nasen-Bedeckung selbst verantwortlich.

Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

Wo und für wen gilt die „Maskenpflicht“?

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist in bestimmten Bereichen vorgeschrieben.

Ausgenommen von dieser Regelung sind in allen Bereichen:

  • Kinder bis zum Schuleintritt und
  • Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Hierfür kann vom Hausarzt ein Attest ausgestellt werden, das mitgeführt werden sollte.
  • Beschäftigte, soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen geschützt werden

Für alle anderen gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen:

  • beim Einkaufen, also beim Betreten eines jeden Geschäftes,
  • in allen Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, in den Zügen des Schienenpersonenverkehrs, auf allen ausschließlich innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verkehrenden Fähren und in sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Luftfahrzeuge),
  • in Wartebereichen von Arztpraxen, physio- und psychotherapeutischen Praxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe,
  • für Friseurinnen und Friseure (für diese ist ein einfacher medizinischer Mund-und Nasenschutz erforderlich)  sowie ihre für Kundinnen und Kunden (einfache MNB)
  • Beschäftigte überall dort, wo sie weniger als 1,50 Meter Abstand ohne weitere Schutzmaßnahmen haben
  • an weiterführenden Schulen (ab Klasse 5) für alle Personen, die sich im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände aufhalten. (Während des Unterrichts, in den Klassen-, Kurs- oder Arbeitsräumen muss keine Maske getragen werden.) Auf dem Weg von und zum Schulbus sind die Schülerinnen und Schüler auch angehalten, eine Maske zu tragen.

Verstöße werden mit einem Bußgeld von 25€ bis 150€ belegt. Es gibt eine dringende Empfehlung zur generellen Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im öffentlichen Raum. Es sind Mund-Nasen-Bedeckungen, wie die „Alltagsmasken“, einfache Stoff- oder Papiermasken, oder auch Tücher oder Schals gemeint. Die medizinischen Masken sollen weiterhin vorwiegend medizinischem und Pflegepersonal vorbehalten bleiben.