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Fragen und Antworten für Unternehmer

Arbeitsrecht und Mitarbeitergesundheit

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Von Überstunden spricht man, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.

Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html 

Was ist, wenn ich einen Vertrag wegen des Coronavirus nicht erfüllen kann?

Das kommt auf den konkreten Vertrag an: Eine Höhere Gewalt-Klausel – auch Force Majeure-Klausel genannt – kann hier weiterhelfen. Es kommt jedoch auf ihre Formulierung und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an: Nennt die Klausel eine Epidemie als Beispiel? Sonst ist die Rechtslage unklar. Oft werden Epidemien zu Höherer Gewalt gezählt. Sie müssen aber unvorhersehbar sein. Ob das je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Inhalt des Vertrages der Fall ist, kann man nicht pauschal sagen.


Zumindest für jetzt noch abzuschließende Verträge ist das angesichts der sich seit Wochen ausbreitenden Epidemie und der Presseberichterstattung zweifelhaft. Vor Vertragsabschluss sollte deshalb über individuelle Klauseln zur Vertragsanpassung (Lieferzeitverlängerungen, Preisanpassungen…) nachgedacht werden.


Ohne eine Höhere Gewalt-Klausel kann man sich auf höhere Gewalt nur berufen, wenn die Lieferung unmöglich geworden ist (§ 275 BGB), also zum Beispiel alternative Lieferwege oder Ersatzware auch mit Mehraufwendungen nicht zur Verfügung stehen. Eine Erschwerung der Leistung reicht nicht aus.


Bei Vorliegen von Höherer Gewalt wird die Vertragspartei ganz oder teilweise von ihren vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung ihr unmöglich geworden ist, befreit.


Prüfen Sie also Ihre Altverträge genau. Oft enthalten die Klauseln auch Fristen oder bestimmte Handlungspflichten.
Sofern ein Berufen auf höhere Gewalt nicht möglich ist, kann gegebenenfalls eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) möglich sein.

Was kann ich tun, wenn ich glaube, dass Mitarbeiter meines Unternehmens am Corona-Virus erkrankt sein könnten?

Als Verdachtsfälle gelten derzeit Patienten, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten. Besteht ein Verdacht, sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden. Verdachtsfälle werden dann von dem jeweiligen Arzt dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt kümmert sich dann um einen Test auf das Coronavirus. Personen, die keine typischen Krankheitsanzeichen haben, aber trotzdem besorgt sind, weil sie sich eventuell angesteckt haben könnten, können sich über das Robert-Koch-Institut oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informieren.

Was muss ich beachten, wenn ich Mitarbeiter ins Ausland entsende?

Ein Arbeitnehmer darf die Arbeit bzw. eine Entsendung grundsätzlich nicht verweigern. Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Land oder die Region vorliegt, kann eine Verweigerung aber gerechtfertigt sein. Unabhängig davon sollten Unternehmen angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus und den damit einhergehenden Einschränkungen in verschiedenen Ländern abwägen, ob die jeweilige Reise derzeit sinnvoll bzw. zwingend erforderlich ist. Ob der Arbeitgeber bereits im Ausland tätige Arbeitnehmer zurückholen oder zumindest in ein sicheres anderes Land bringen lassen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Hause schickt, z.B. weil sie Husten haben?

Der Arbeitgeber ist aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Wird ein solcher Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Hause geschickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (so genannter Annahmeverzug - § 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.

Wie kann ich in meinem Betrieb Vorsorge treffen?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt grundsätzlich die Einhaltung der Hygieneregeln, die auch für den Schutz vor der Grippe gelten:

  • Händeschütteln vermeiden
  • Regelmäßiges und gründliches Hände waschen
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
  • Im Krankheitsfall Abstand halten
  • Geschlossene Räume regelmäßig lüften

Die jeweils für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft bietet Aushänge für Hygieneinfos an. Eine Liste von Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU). Für die Allgemeinheit bietet zudem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Infografiken zum Download an. Eine weitere Möglichkeit ist, je nach den betrieblichen Möglichkeiten das Arbeiten im Home Office zu ermöglichen. Anstelle von Dienstreisen können womöglich auch Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Darüber hinaus hat die DGUV 10 Tipps für eine Betriebliche Pandemieplanung veröffentlicht. Diese beziehen sich allerdings nicht speziell auf das Corona-Virus.

Beschränkungen und Schließungen

Muss ich jetzt mit Importwaren vorsichtig sein?

Das Robert Koch-Institut schätzt eine Infektion mit dem Coronavirus über importierte Waren als sehr unwahrscheinlich ein, da im Vorfeld eine Kontamination stattgefunden haben und das Virus nach dem weiten Transportweg noch aktiv sein müsste. Eine Übertragung über unbelebte Oberflächen sei bislang nicht dokumentiert, so das Institut auf seiner Internetseite.

Welche Regeln gelten für Dienstleistungsbetriebe?

Dienstleistungsbetriebe, Handwerksbetriebe sowie Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf können ihren Betrieb fortsetzen.
Gleiches gilt für Betriebe des Heilmittelbereichs (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie), soweit die Behandlungen medizinisch notwendig sind. Die gestiegenen Hygieneanforderungen sind einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sind geschlossen.

Laut dem MV-Plan der Landesregierung vom 16. April gilt weiterhin: Friseure dürfen Ihre Geschäfte ab 4. Mai 2020 wieder öffnen, allerdings gilt hier eine Mund-Nasen-Schutzpflicht. Es darf außerdem nur nach Terminvereinbarung gearbeitet werden.

Finanzielles: Hilfen und Entschädigung

Gibt es finanzielle Unterstützung für kulturelle Einrichtungen?

Ja, die Landesregierung hat laut Pressemitteilung vom 7. April 2020 (https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1623280) einen 20 Millionen Euro schweren Schutzfond für Kultur bereit gestellt. Als zuwendungsfähig gelten Ausgaben für nur teilweisen oder nicht durchgeführten Betrieb der Einrichtung aufgrund der Schließung infolge behördlicher Anordnung. Darüber hinaus werden solche Ausgaben anerkannt, die im Zusammenhang mit der Schließung des Betriebs der Einrichtung stehen, z.B. Umbuchungskosten oder Stornokosten bzgl. ursprünglich zuwendungsfähiger Ausgaben.
Ausführliche Informationen und Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier: Infoblatt Nr. 3 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1623281)

Insolvenzrecht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entwirft ein Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu finden Sie hier.

Landesregierung unterstützt polnische Pendler, Arbeitgeber sind antragsberechtigt

Die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern unterstützt polnische Tagespendler und Wochenpendler, die ihren Haupt-wohnsitz ebenfalls nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Anträge sind ab sofort beim Landesamt für Gesundheit und Soziales auf der Homepage abrufbar.

Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Pendler beschäftigen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, an einer Arbeitsstätte in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten und aufgrund von durch die Corona-Pandemie bedingten Einreise-beschränkungen und Quarantäneregelungen nicht mehr regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsort pendeln können.

Pressemitteilung: https://www.regierung-mv.de/Aktuell/?id=158828&processor=processor.sa.pressemitteilung 

Informationen und Antragsunterlagen: https://www.lagus.mv-regierung.de/Foerderungen/Pendler-Zuschuss/ 

Steuerliche Entlastung

Unternehmen können bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen, z.B:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag (Anträge zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen sind hingegen an das kommunale Steueramt zu richten) 
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen 
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Unternehmen sollten frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen, um mit diesen bereits vorhandenen Instrumenten Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Im direkten Austausch mit Politik und Verwaltung fordert die IHK-Organisiation derzeit weitere Entlastungen. Dazu gehören insbesondere eine rasche und unbürokratische Anpassung der Vorauszahlungen auf Antrag der Unternehmen sowie die zinslose Stundung von Steuerzahlungen.

Wie will die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern die Auswirkungen auf die Wirtschaft abfedern?

Damit Sie die aktuellen Informationen direkt aus der Quelle erhalten klicken Sie bitte hier für dien FAQ-Katalog der Landesregierung. Unter dem Punkt "Wirtschaft" finden Sie alle aktuellen Informationen zur Wirtschaftshilfe.

Kurzarbeit

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Fragen und Antworten zur Kurzarbeit gibt es hier.

Des Weiteren unterstützt das Land mit der „Neustartprämie“ Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter, die wieder in den Betrieb einsteigen. Die Prämien können Unternehmen beantragen, die ihren im Land Beschäftigten Sonderzahlungen gewähren, um die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 in besonderem Umfang von Kurzarbeit betroffen und danach mindestens einen Kalendermonat lang wieder im Unternehmen beschäftigt waren.

Die Grundsätze finden Sie auf der Homepage der GSA mbH. Anträge können ab dem 15. September 2020 gestellt werden.

Welche Regelungen gelten aktuell für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe?

Für Betriebe mit Publikumsverkehr gelten laut Landesverordnung mit Geltung ab 10. Juli 2020 folgende Auflagen:


1. Es sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame
Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
2. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
4. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 2 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
5. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der
Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
6. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-
Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei
Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder
psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-
Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
7. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

Welche Reglungen gelten für den Einzelhandel?

I. Allgemeine Auflagen

1. In Einkaufscentern sind die Zugangs- und Aufenthaltsbereiche von Verkaufsständen freizuhalten.

2. Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich zu verlassen.
3. In allen geöffneten Verkaufsstellen sind die gestiegenen Hygieneanforderungen
einzuhalten.
4. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher
umzusetzen.
5. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine
Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung
geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
6. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.


II. In den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr sind folgende Auflagen umzusetzen:


1. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
2. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen einesHausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
3. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 1 den Zutritt an den
Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
4. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung
der Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind
unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Wie muss bei einem Infektionsverdacht in einem Lebensmittelbetrieb reagiert werden?

Generell gehören die Betriebe der Lebensmittelversorgung zur kritischen Infrastruktur. Daher ist die Aufrechterhaltung dieser Betriebe von hoher Priorität. Im Fall einer SARS-CoV-2-Infektion bei einer Person in einem solchen Betrieb werden individuelle Absprachen mit dem Gesundheitsamt getroffen. Im Vorfeld sollten die einzelnen Betriebe Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit intern prüfen.