Soziales
Die geltenden Erlasse und die Pflege und Soziales Corona-Verordnung der Landesregierung enthalten detaillierte Reglungen u.a. für die Pflege, Betreuung und Beratungsangebote. Die Landesregierung stellt viele wichtige Antworten auf Fragen im Bereich Soziales in diesem FAQ-Katalog zur Verfügung.
Antworten auf Häufige Fragen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG finden Sie hier:
Antworten auf Häufige Fragen zur Pflege und Soziales Corona-Verordnung finden Sie hier:
Hinweise und Antworten auf Fragen, die uns in diesem Bereich erreichen, finden Sie in den folgenden Unterpunkten.
Finanzielle Unterstützung für Familien
Notfall-Kinderzuschlag
Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. In dieser Situation können Familien den „Notfall-KiZ“ bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Familien mit geringem Einkommen können dadurch monatlich bis zu 185 Euro pro Kind erhalten.
Pressemitteilung des BMfFSFJ: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/hilfe-fuer-eltern-in-der-corona-zeit--ministerin-giffey-startet-notfall-kiz/153964
Link zum Antrag: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz
Wo kann die Anerkennungsprämie für pflegende Angehörige beantragt werden?
Für besondere Belastungen infolge der Corona-Pandemie können Privatpersonen, die in der Häuslichkeit Angehörige pflegen oder Menschen mit Behinderung betreuen, vom Land eine pauschale Prämie von 500,00 Euro je betreute Person erhalten. Die Antragstellung muss beim Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V (LAGUS) erfolgen.
Diese sogenannte Anerkennungsprämie für Angehörige von Menschen mit Behinderung und pflegebedürftiger Personen wird im Rahmen des Sozialfonds (Säule 6.2) der Landesregierung zur Verfügung gestellt.
Die Prämie können natürliche Personen erhalten, die ihren Wohnsitz in M-V haben und eine pflegebedürftige Person, für die mindestens der Pflegegrad 1 durch die Pflegekasse anerkannt wurde, oder einen Menschen mit Behinderung betreuen.
Weitere Informationen zu den Fördergrundsätzen sowie das Antragsformular finden Sie hier.
Wo kann ich den Kinderbonus beantragen?
Im Rahmen des Corona-Konjukturpakets hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 die Zahlung eines Kinderbonus in Höhe von 300 € für jedes im Jahr 2020 kindergeldberichtigte Kind beschlossen.
Dieser Bonus muss nicht beantragt werden, sondern wird in zwei Raten in Höhe von 150 Euro im September und im Oktober 2020 ausgezahlt.
Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für dies Kind wird der Kinderbonus ebenfalls zeitnah, aber nicht zwingend im September und Oktober und nicht zwingend in zwei Raten gezahlt.
Der Kinderbonus wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.
Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut. So profitieren beide Eltern vom Kinderbonus und Ungerechtigkeiten werden vermieden.
Informationen für Soziale Einrichtungen, Vereine und Träger
Freiwillige Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen
Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die Möglichkeit, bis zum 31. März 2021 ihre Anträge für das laufende Jahr zu stellen. Entsprechende Antragsunterlagen stehen auf der Homepage des Landkreises Vorpommern-Rügen https://www.lk-vr.de/index.php?object=tx,3034.3&ModID=6&FID=2152.2890.1 zur Verfügung.
Über die Verteilung von Zuwendungen entscheidet nach Vorschlag der Verwaltung voraussichtlich im August 2021der Kreisausschuss.
Gibt es Unterstützung für das Ehrenamt?
Als Soforthilfe für das Ehrenamt und das bürgerschaftliche Engagement in Mecklenburg-Vorpommern können gemeinnützige Institutionen, z.B. Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, von der Ehrenamtsstiftung MV finanzielle und ideelle Unterstützung erhalten, um akute Notlagen zu verhindern oder zu beseitigen. Es werden auch Hilfsangebote, z.B. Nachbarschaftsinitiativen unterstützt.
Weiter Informationen sowie den Antrag auf Soforthilfe finden Sie unter: https://www.ehrenamtsstiftung-mv.de/foerderung/soforthilfe/
Sozialfonds - Finanzielle Landeshilfen für Soziale Angebote
Die Landesregierung hat am 21. April 2020 einen 20 Millionen Euro starken Sozialfonds zur Unterstützung für Vereine, gemeinnützige Organisationen, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen für Familien, Frauenhäuser und soziale Einrichtungen der Daseinsvorsorge deren Bestand durch die Auswirkungen der Corona-Krise gefährdet sind, bereit gestellt. Ziel ist es, das vielfältige Netzwerk für Familien, Seniorinnen und Senioren und Sporttreibende aufrecht zu erhalten.
Unterstützung erhalten können nun:
- Frauenschutzhäuser und Beratungseinrichtungen zum Schutz von Frauen und ihrer Kinder vor häuslicher Gewalt (Antragstellung über das Landesamt für Gesundheit und Soziales – LAGuS)
- Bildungseinrichtungen für Jugend und Familie (Antragstellung über das LAGuS)
- Freizeiteinrichtungen für Familien (Antragsstellung für Zoos und Tierheime über das Landesförderinsitut – LFI/ weitere Freizeiteinrichtungen über das LAGuS)
- Sportvereine und -infrastruktur (Antragsstellung über das LFI und den Landessportbund MV)
- Ehrenamt und gemeinnützige Strukturen (Antragsstellung über die Ehrenamtsstiftung)
- Soziale Handlungsreserve (Antragsstellung über das LAGuS)
Über Zuwendungsempfänger und weiteres informieren die Pressemitteilung sowie der Internet-Auftritt des Sozialministeriums.
Sicherung des Lebensunterhalts bei Kurzarbeit
Wer aufgrund des vom Arbeitgeber beantragten Kurzarbeitergeldes oder anderer Maßnahmen im Zuge des Coronageschehens in Existenznöte zu geraten droht, kann sich an das Kommunale Jobcenter des Landkreises Vorpommern-Rügen wenden.
Erreichbarkeit:
E-Mail: KJC-VR@lk-vr.de
Telefonisch unter der 03831 357-3000 zu folgenden Servicezeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch
07:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
07:30 Uhr bis 14:00 Uhr