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Entschädigung bei Quarantäne-Maßnahmen

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Berechtigte, die amtlichen Verboten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung erhalten. Diese beträgt in den ersten sechs Wochen 100 % des Verdienstausfalles. Die Arbeitgeber zahlen den Lohn in dieser Zeit fort. Das LAGuS ist zuständig für die Erstattung der Aufwendungen der Arbeitgeber in dieser Zeit.


Alle weiteren Informationen zu Ansprüchen, Umfang von Entschädigung und Antragstellung finden Sie hier:

Entschädigungsleistungen bei Verdienstausfällen

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V gibt folgende Hinweise:
Während der Corona-Pandemie sind aufgrund von Schutzmaßnahmen durch Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vielerorts Verdienstausfälle zu beklagen. Diese entstehen Erwerbstätigen beispielsweise infolge von Quarantäne oder der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes. Weiterhin können diese durch die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege von Kindern oder Menschen mit Behinderung entstehen, wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung geschlossen bzw. an die Eltern appelliert wird, ihre Kinder zu Hause zu betreuen.

Um die Verdienstausfälle zu kompensieren, ist es für Arbeitgeber, Selbstständige oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich, Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG zu beantragen. Unter https://www.ifsg-online.de sind die entsprechenden Informationen und Antragsunterlagen eingestellt.

Es ist sowohl möglich, den Antrag in Papierform an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) als in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Behörde zu schicken, als auch den Antrag direkt online zu stellen. Der Nachteil bei Papieranträgen ist, dass die Antragsdaten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LAGuS zunächst händisch in das IT-System eingepflegt werden müssen. Dieser Arbeitsschritt entfällt beim Onlineantrag. 
Um eine schnellere Abarbeitung zu ermöglichen, wird dringend die Verwendung des Onlineantrages empfohlen.

In welchen Fällen besteht kein Entschädigungsanspruch?

Keinen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall haben z. B.: 

  • Menschen, die auf Veranlassung des eigenen Arbeitgebers nicht zur Arbeit gehen
  • Menschen ohne behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, die aufgrund von Kita- oder Schulschließungen Kinder zu Hause betreuen müssen,
  • Menschen, die keinen Direktkontakt mit Corona-infizierten Menschen hatten und nur präventiv zu Hause bleiben.

Wann besteht ein Entschädigungsanspruch?

Einen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall haben:

  • Menschen, bei denen das Corona-Virus nachgewiesen wurde und die vom Gesundheitsamt daher unter Quarantäne gestellt werden,
  • Menschen, die aufgrund des Direktkontaktes mit nachweislich infizierten Menschen vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt werden (Ansteckungsverdächtige)
  • Menschen, die aus Risikogebieten oder aus Gebieten mit COVID-19-Erkrankungen bzw. Ausbrüchen zurückkehren und vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt werden (Ansteckungsverdächtige)