Seiteninhalt

Welche Einrichtungen sind wieder geöffnet? Welche Auflagen gelten?

Bibliotheken

Ja, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sind Bibliotheken und Archive zur Öffnung zugelassen. 

Freibäder

Ja, Freibäder dürfen öffnen. Es gelten die folgenden Auflagen:

  1. Es ist ein an die aktuellen epidemiologischen Veränderungen angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist.
  2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen.
  3. Die Abstandshaltung von 1,5 Meter muss zwischen Badegästen und auch an Stränden und beim Baden eingehalten werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Badeanstalten; eine Ausnahme besteht für in Häuslichkeiten zusammenlebende Familien und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
  4. Bei Badeanstalten sind Zugangswege so zu gestalten, dass auch beim Betreten und Verlassen ausreichend Platz für die Abstandswahrung vorhanden ist.
  5. Bei Badeanstalten mit Ticketverkauf oder Ticketausgabe sind die Zugangswege so zu gestalten, dass der Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen Besuchern und Mitarbeitern eingehalten werden kann; es sind mechanische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.
  6. Es hat eine Zutrittssteuerung zu erfolgen.
  7. Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
  8. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste in abgegrenzten Bereichen ist zu beschränken.
  9. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich aufzustellen.

10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei  akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

11. Die Handkontaktflächen in den Zugangsbereichen, Sitz- und Liegeflächen, einschließlich Strandkörbe sowie Barfuß- und Sanitärbereiche sind mindestens täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu reinigen.

12. Die Sammelumkleiden bleiben geschlossen.

13. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden. Auflagen einzuhalten:

  1. Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN 19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" vom        04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf Legionellen zu überprüfen.
  2. Die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich des Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen.
  3. Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten

aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen und Begleitpersonen Pflegebedürftiger;

bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);

cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispieldurch Absperrungen oder Besucherlenkung;

dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung der Abstandsregelung nutzbar;

ee) in Liegebereichen;

ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;

gg) in Sanitärbereichen

d. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von Abstandsmarkierungen).

e. Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

f. Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.

g. Es wird empfohlen, die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf etwa 75 % zu reduzieren, und das Becken zur optischen Orientierung durch Schwimmbadleinen abzutrennen.

h. Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.

i. Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im Eingangsbereich anzubringen:

aa) Abstandsregelung von 1,5 Meter ist einzuhalten,

bb) Menschenansammlungen vermeiden,

cc) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,

dd) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,

ee) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,

ff) Menschenansammlungen vermeiden.

14. Aufenthaltsbereiche für Rettungsschwimmer sind so zu gestalten, dass die Abstandshaltung von mindestens 1,5 Meter sichergestellt ist.

15. Ein Imbissverkauf ist zulässig. Die Einnahme der Speisen und Getränke darf nur am Liegeplatz erfolgen. Im Wartebereich des Imbisses ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu gewährleisten.

Kinos

Kinos dürfen unter folgenden Auflagen wieder öffnen:

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Sälen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Saalgröße und Besucherdichte (zum Beispiel regelmäßiges Lüften der Säle und Foyer- und Eingangsbereiche, gegebenenfalls Begrenzung der Vorführungen pro Tag und Saal) zu entwickeln und umzusetzen.

3. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 muss eine Person pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Sitzplatznummer, sowie Datum und Uhrzeit des Besuches des Kinos. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

4. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, sind die Besucherzahlen zu begrenzen.

5. Es ist ein Wegeleitsystem zur Sicherstellung und Umsetzung der Abstandsregeln in Besucherbereichen zu entwickeln.

6. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.

7. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer und Eingangsbereich ist unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt, ebenso die Mitnahme in den Saal. Ein Verkauf von Speisen und Getränken in den Sälen ist nicht gestattet.

8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden. In den Autos dürfen sich Personen nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person aufhalten. Auf dem Gelände, in der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Auf dem Gelände ist ein Verkauf von Speisen und Getränken nur durch Anlieferung an die parkenden Autos erlaubt. Außer zum Gang zu sanitären Einrichtungen darf das Auto nicht verlassen werden.

Dürfen Kosmetikstudios, Massagepraxen und andere wieder öffnen?

Laut Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen vom 8. Mai 2020, § 2 (7a) dürfen Betriebe des Heilmittelbereichs und Dienstleistungsbetriebeim Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähniche Betriebe bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist ihren Betrieb fortsetzen. Diese haben folgende Auflagen zur Hygiene zu treffen:

  1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt so gesteuert wird, dass Warteschlangen vermieden werden;
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen einfachen medizinischen Mund- und Nasenschutz zu tragen;
  3. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Behandlung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind;
  4. direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren;
  5. nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche Händewaschung durchzuführen;
  6. Behandlungsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu lüften.

Kundinnen und Kunden müssen, sofern die Art der Leistung bzw.Behandlung dies zulässt, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Bei-spiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderungkeine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden konkreten Maßnahmenzum Schutz seiner Beschäftigten an die Situation anzupassen. Hierzu sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die jeweils allgemeinen gesteigerten hygienischen Anforderungen zugrunde zu legen.

Museen und Ausstellungen

Ja, lt. Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen vom 8. Mai 2020 dürfen Galerien, Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten inkl. der Außenanlagen wieder öffnen, wenn die bekannten Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden.


Allgemeine Auflagen

    1. Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen;

    2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen;

    3. Intensive Reinigungsintervalle.

Hygienemaßnahmen

    1. Die Zugänglichkeit der Räume erfolgt nach den Vorgaben des örtlichen Gesundheitsamtes.

    2. Für gegebenenfalls vorhandene Cafés u. ä. gelten die allgemeinen Regelungen zum Gastronomiebetrieb.

    3. Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes ist verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

    4. Audioguides, Touchscreens, Hands-On-Stationen oder ähnliches sind entweder zu sperren oder nach jeder Nutzung bei Materialverträglichkeit zu desinfizieren. Die Wirksamkeit gegen unbehüllte Viren ist sicherzustellen und die Einwirkzeit einzuhalten.

    5. Auf die Auslage von Ansichtsexemplaren ist zu verzichten.

    6. Wo möglich sollte auf bargeldlosen Zahlungsverkehr zurückgegriffen werden.

    7. Räumlichkeiten und Flure sollten, soweit konservatorisch vertretbar, mindestens 2-stündlich gelüftet (Stoßlüften) und täglich mit handelsüblichen Reinigungsmittel gereinigt werden.

    8. In den Sanitärräumlichkeiten ist der Zugang zu regeln. Zudem sind hinreichend Seifenspender und Papiertücher- und Stoffhandtuchspender vorzuhalten, der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren beziehungsweise deren Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.

Details regelt der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Mai 2020.

Dürfen Musikschulen und Jugendkunstschulen wieder öffnen?

Ja, laut Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV) vom 8. Mai 2020 dürfen Musikschulen und Jugendkunstschulen wieder öffnen, wenn Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden; näheres wird durch den Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geregelt.

Spielplätze (innen und außen)

Alle Spielsplätze dürfen wieder geöffnet werden. Es gelten die folgenden Auflagen:

I. Öffentlich zugängliche Spielplätze im Freien
1. Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
2. Beachtung der Auflagen der Landkreise und kreisfreien Städte


II. Andere Spielplätze im Freien
1. Erstellung eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts (Schutzkonzept) zu erstellen,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist;


III. Indoor-Spielplätze
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzepts
(Schutzkonzept) zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstands von 1,5 Metern in gemeinschaftlich
genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
3. Besucherzahlen sind zu begrenzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern, eingehalten werden kann.
4. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.

5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches.Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
6. Es ist durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass die gestiegenen
Hygienemaßnahmen beachtet werden und Gäste mit akuten
Atemwegserkrankungen von einer Dienstleistung ausgeschlossen sind, sofern sie
nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19
erkrankt sind.
7. Kontaktflächen müssen täglich mehrfach gereinigt werden.
8. Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten
Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
9. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosolbelastung in den
Räumen, welches beinhaltet, dass Räume mindestens alle 2 Stunden intensiv
durchlüftet werden müssen, zu entwickeln und einzuhalten.

Sportboothäfen

Der Betrieb von Sportboothäfen und der Zutritt auf diese ist unter Beachtung der Abstandsregeln wieder gestattet.

Dürfen Tierparks und Zoos wieder öffnen? Welche Auflagen gelten?

Ja, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanische Gärten können inklusive der Innenbereiche wieder öffnen.
Die Spielplätze im Freien können lt. Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen vom 8. Mai 2020 geöffnet werden, wenn die Betreiberinnen oder Betreiber über ein von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigtes Konzept zur Nutzung und Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln verfügen.

Hinweise für die Erstellung eines solchen Konzepts finden Sie hier.

Betreiber solcher Spielplätze können das Konzept zur Genehmigung an corona-fragen@lk-vr.de senden, es wird von hier aus zur Genehmigung an das Gesundheitsamt des Landkreises für die Prüfung und Genehmigung weitergeleitet.

Dürfen Fahrschulen wieder öffnen?

Ja, lt. Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen dürfen Fahrschulen und Technische Prüfstellen für den Straßenverkehr wieder geöffnet werden, wenn Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden. Gleiches gilt für Flugschulen und Jagdschulen, sofern deren Ausbildung der Berufsausbildung der Schülerinnen und Schüler dient. Für die Innenbereiche der Einrichtungen gelten die bekannten Auflagen zur Hygiene und zum Infektionsschutz.

Was ist an Stränden und Badestellen zu beachten?

An Naturstränden, Naturgewässern und frei angelegten öffentlichen Badestellen sind die Abstandsvorschriften einzuhalten und die gesteigerten hygienischen Anforderungen zu beachten. Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde hat insofern erforderlich mit Hinweisschildern auf die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften hinzuweisen.

Welche Regelungen gelten aktuell für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe?

Für Betriebe mit Publikumsverkehr gelten laut Landesverordnung mit Geltung ab 10. Juli 2020 folgende Auflagen:


1. Es sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame
Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
2. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
4. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 2 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
5. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der
Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
6. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-
Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei
Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder
psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-
Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
7. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.