Seiteninhalt

Arbeitsrecht und Mitarbeitergesundheit

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Von Überstunden spricht man, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.

Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html 

Was ist, wenn ich einen Vertrag wegen des Coronavirus nicht erfüllen kann?

Das kommt auf den konkreten Vertrag an: Eine Höhere Gewalt-Klausel – auch Force Majeure-Klausel genannt – kann hier weiterhelfen. Es kommt jedoch auf ihre Formulierung und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an: Nennt die Klausel eine Epidemie als Beispiel? Sonst ist die Rechtslage unklar. Oft werden Epidemien zu Höherer Gewalt gezählt. Sie müssen aber unvorhersehbar sein. Ob das je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Inhalt des Vertrages der Fall ist, kann man nicht pauschal sagen.


Zumindest für jetzt noch abzuschließende Verträge ist das angesichts der sich seit Wochen ausbreitenden Epidemie und der Presseberichterstattung zweifelhaft. Vor Vertragsabschluss sollte deshalb über individuelle Klauseln zur Vertragsanpassung (Lieferzeitverlängerungen, Preisanpassungen…) nachgedacht werden.


Ohne eine Höhere Gewalt-Klausel kann man sich auf höhere Gewalt nur berufen, wenn die Lieferung unmöglich geworden ist (§ 275 BGB), also zum Beispiel alternative Lieferwege oder Ersatzware auch mit Mehraufwendungen nicht zur Verfügung stehen. Eine Erschwerung der Leistung reicht nicht aus.


Bei Vorliegen von Höherer Gewalt wird die Vertragspartei ganz oder teilweise von ihren vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung ihr unmöglich geworden ist, befreit.


Prüfen Sie also Ihre Altverträge genau. Oft enthalten die Klauseln auch Fristen oder bestimmte Handlungspflichten.
Sofern ein Berufen auf höhere Gewalt nicht möglich ist, kann gegebenenfalls eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) möglich sein.

Was kann ich tun, wenn ich glaube, dass Mitarbeiter meines Unternehmens am Corona-Virus erkrankt sein könnten?

Als Verdachtsfälle gelten derzeit Patienten, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten. Besteht ein Verdacht, sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden. Verdachtsfälle werden dann von dem jeweiligen Arzt dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt kümmert sich dann um einen Test auf das Coronavirus. Personen, die keine typischen Krankheitsanzeichen haben, aber trotzdem besorgt sind, weil sie sich eventuell angesteckt haben könnten, können sich über das Robert-Koch-Institut oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informieren.

Was muss ich beachten, wenn ich Mitarbeiter ins Ausland entsende?

Ein Arbeitnehmer darf die Arbeit bzw. eine Entsendung grundsätzlich nicht verweigern. Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Land oder die Region vorliegt, kann eine Verweigerung aber gerechtfertigt sein. Unabhängig davon sollten Unternehmen angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus und den damit einhergehenden Einschränkungen in verschiedenen Ländern abwägen, ob die jeweilige Reise derzeit sinnvoll bzw. zwingend erforderlich ist. Ob der Arbeitgeber bereits im Ausland tätige Arbeitnehmer zurückholen oder zumindest in ein sicheres anderes Land bringen lassen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Hause schickt, z.B. weil sie Husten haben?

Der Arbeitgeber ist aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Wird ein solcher Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Hause geschickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (so genannter Annahmeverzug - § 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.

Wie kann ich in meinem Betrieb Vorsorge treffen?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt grundsätzlich die Einhaltung der Hygieneregeln, die auch für den Schutz vor der Grippe gelten:

  • Händeschütteln vermeiden
  • Regelmäßiges und gründliches Hände waschen
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
  • Im Krankheitsfall Abstand halten
  • Geschlossene Räume regelmäßig lüften

Die jeweils für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft bietet Aushänge für Hygieneinfos an. Eine Liste von Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU). Für die Allgemeinheit bietet zudem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Infografiken zum Download an. Eine weitere Möglichkeit ist, je nach den betrieblichen Möglichkeiten das Arbeiten im Home Office zu ermöglichen. Anstelle von Dienstreisen können womöglich auch Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Darüber hinaus hat die DGUV 10 Tipps für eine Betriebliche Pandemieplanung veröffentlicht. Diese beziehen sich allerdings nicht speziell auf das Corona-Virus.