Welche Reglungen gelten für den Einzelhandel?
I. Allgemeine Auflagen
1. In Einkaufscentern sind die Zugangs- und Aufenthaltsbereiche von Verkaufsständen freizuhalten.
2. Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich zu verlassen.
3. In allen geöffneten Verkaufsstellen sind die gestiegenen Hygieneanforderungen
einzuhalten.
4. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher
umzusetzen.
5. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine
Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung
geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
6. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
II. In den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr sind folgende Auflagen umzusetzen:
1. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
2. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen einesHausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
3. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 1 den Zutritt an den
Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
4. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung
der Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind
unverzüglich Hausverbote auszusprechen.