Wo und für wen gilt die „Maskenpflicht“?
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist in bestimmten Bereichen vorgeschrieben.
Ausgenommen von dieser Regelung sind in allen Bereichen:
- Kinder bis zum Schuleintritt und
- Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Hierfür kann vom Hausarzt ein Attest ausgestellt werden, das mitgeführt werden sollte.
- Beschäftigte, soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen geschützt werden
Für alle anderen gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen:
- beim Einkaufen, also beim Betreten eines jeden Geschäftes,
- in allen Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, in den Zügen des Schienenpersonenverkehrs, auf allen ausschließlich innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verkehrenden Fähren und in sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Luftfahrzeuge),
- in Wartebereichen von Arztpraxen, physio- und psychotherapeutischen Praxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe,
- für Friseurinnen und Friseure (für diese ist ein einfacher medizinischer Mund-und Nasenschutz erforderlich) sowie ihre für Kundinnen und Kunden (einfache MNB)
- Beschäftigte überall dort, wo sie weniger als 1,50 Meter Abstand ohne weitere Schutzmaßnahmen haben
- an weiterführenden Schulen (ab Klasse 5) für alle Personen, die sich im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände aufhalten. (Während des Unterrichts, in den Klassen-, Kurs- oder Arbeitsräumen muss keine Maske getragen werden.) Auf dem Weg von und zum Schulbus sind die Schülerinnen und Schüler auch angehalten, eine Maske zu tragen.
Verstöße werden mit einem Bußgeld von 25€ bis 150€ belegt. Es gibt eine dringende Empfehlung zur generellen Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im öffentlichen Raum. Es sind Mund-Nasen-Bedeckungen, wie die „Alltagsmasken“, einfache Stoff- oder Papiermasken, oder auch Tücher oder Schals gemeint. Die medizinischen Masken sollen weiterhin vorwiegend medizinischem und Pflegepersonal vorbehalten bleiben.