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Die Kita-Notfallbetreuung wird ab 27. April 2020 erweitert.

Die Kita-Notfallbetreuung wird ab 27. April 2020 erweitert.

Danach können weitere systemrelevante Berufs- und Bedarfsgruppen gemäß der Allgemeinverfügung der Landesregierung vom 17. April 2020 zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege von der Kita-Notfallbetreuung gebrauch machen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Mindestens ein Elternteil muss in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sein und eine private Kinderbetreuung kann nicht anderweitig verantwortungsvoll  organisiert werden

 

Was zählt zur kritischen Infrastruktur?

  • Unter anderem der Gesundheits- und Pflegebereich,
  • die Lebensmittelversorgung,
  • Justiz und Verwaltung  sowie
  • die Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge
    • wie Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung.

 

Was ist zwingend zu belegen?

  • Eine schriftliche Erklärung der Eltern, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.
  • Eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur nach Allgemeinverfügung tätig und die Präsenz des Elternteils am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig ist.
  • Ist der in der kritischen Infrastruktur tätige Elternteil selbstständig, wird der Nachweis durch eine schriftliche      Eigenerklärung ersetzt.

Die oben genannten, erforderlichen Unterlagen sind bei der Kindertageseinrichtung oder bei der Kindertagespflegeperson einzureichen.

Die Formulare für die Beantragung sind auf hier auf unserer Internetseite unter „Häufig gestellte Fragen“ (FAQ) – Kitas – Notfallbetreuung  eingestellt.

Für die Entscheidung sind gemäß der Allgemeinverfügung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.

23.04.2020