Finanzielle Unterstützung für Familien
Notfall-Kinderzuschlag
Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. In dieser Situation können Familien den „Notfall-KiZ“ bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Familien mit geringem Einkommen können dadurch monatlich bis zu 185 Euro pro Kind erhalten.
Pressemitteilung des BMfFSFJ: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/hilfe-fuer-eltern-in-der-corona-zeit--ministerin-giffey-startet-notfall-kiz/153964
Link zum Antrag: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz
Wo kann die Anerkennungsprämie für pflegende Angehörige beantragt werden?
Für besondere Belastungen infolge der Corona-Pandemie können Privatpersonen, die in der Häuslichkeit Angehörige pflegen oder Menschen mit Behinderung betreuen, vom Land eine pauschale Prämie von 500,00 Euro je betreute Person erhalten. Die Antragstellung muss beim Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V (LAGUS) erfolgen.
Diese sogenannte Anerkennungsprämie für Angehörige von Menschen mit Behinderung und pflegebedürftiger Personen wird im Rahmen des Sozialfonds (Säule 6.2) der Landesregierung zur Verfügung gestellt.
Die Prämie können natürliche Personen erhalten, die ihren Wohnsitz in M-V haben und eine pflegebedürftige Person, für die mindestens der Pflegegrad 1 durch die Pflegekasse anerkannt wurde, oder einen Menschen mit Behinderung betreuen.
Weitere Informationen zu den Fördergrundsätzen sowie das Antragsformular finden Sie hier.
Wo kann ich den Kinderbonus beantragen?
Im Rahmen des Corona-Konjukturpakets hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 die Zahlung eines Kinderbonus in Höhe von 300 € für jedes im Jahr 2020 kindergeldberichtigte Kind beschlossen.
Dieser Bonus muss nicht beantragt werden, sondern wird in zwei Raten in Höhe von 150 Euro im September und im Oktober 2020 ausgezahlt.
Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für dies Kind wird der Kinderbonus ebenfalls zeitnah, aber nicht zwingend im September und Oktober und nicht zwingend in zwei Raten gezahlt.
Der Kinderbonus wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.
Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut. So profitieren beide Eltern vom Kinderbonus und Ungerechtigkeiten werden vermieden.