Spielplätze (innen und außen)
Alle Spielsplätze dürfen wieder geöffnet werden. Es gelten die folgenden Auflagen:
I. Öffentlich zugängliche Spielplätze im Freien
1. Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
2. Beachtung der Auflagen der Landkreise und kreisfreien Städte
II. Andere Spielplätze im Freien
1. Erstellung eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts (Schutzkonzept) zu erstellen,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist;
III. Indoor-Spielplätze
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzepts
(Schutzkonzept) zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstands von 1,5 Metern in gemeinschaftlich
genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
3. Besucherzahlen sind zu begrenzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern, eingehalten werden kann.
4. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.
5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches.Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
6. Es ist durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass die gestiegenen
Hygienemaßnahmen beachtet werden und Gäste mit akuten
Atemwegserkrankungen von einer Dienstleistung ausgeschlossen sind, sofern sie
nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19
erkrankt sind.
7. Kontaktflächen müssen täglich mehrfach gereinigt werden.
8. Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten
Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
9. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosolbelastung in den
Räumen, welches beinhaltet, dass Räume mindestens alle 2 Stunden intensiv
durchlüftet werden müssen, zu entwickeln und einzuhalten.