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Welche Regelungen gelten aktuell für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe?

Für Betriebe mit Publikumsverkehr gelten laut Landesverordnung mit Geltung ab 10. Juli 2020 folgende Auflagen:


1. Es sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame
Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
2. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
4. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 2 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
5. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der
Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
6. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-
Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei
Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder
psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-
Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
7. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.